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IV.2010.01006 • SVG ZH IV.2010.01006 KI-generiert

Disability Benefits Appeal - remanded for reconsideration

Geschäftsnummer IV.2010.01006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted a case where an individual was awarded a lesser amount of disability benefits than requested. The court reasoned that since both parties agreed that further clarification was needed and a new decision should be made, the case should be sent back to the disability insurance office. The court also awarded court costs and attorney fees to the individual who appealed.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Appeal - remanded for reconsideration: The court reasoned that since both parties agreed that further clarification was needed and a new decision should be made, the case should be sent back to the disability insurance office. The court also awarded court costs and attorney fees to the individual who appealed.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Invalidenrente Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Versicherungsleistungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Entschädigung für Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Basis for determining court costs based on procedural effort, irrespective of the amount in dispute.

Art. 82 ff. BGG

Governs the right to appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Defines the requirements for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

IV.2010.01006

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 31. Januar 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander

Kreuzstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 8/70 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ wegen leichter Hilflosigkeit eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 456.-- mit Wirkung ab 1. August 2009 zu.

2. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 (Urk. 1) beantragte X.___, die Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 2) sei in Bezug auf die Abweisung des Anspruches auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung des Leistungsanspruches (S. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Anträge der Parteien stimmen im Ergebnis überein, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückweisung lediglich im Sinne eines Eventualbegehrens stellte, steht dem nicht entgegen, beantragte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache doch lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2010, ohne ein weitergehendes konkretes Leistungsbegehren zu stellen.

2.

2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Isabelle Schwander, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).