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IV.2010.00517 • SVG ZH IV.2010.00517 KI-generiert

Appeal Regarding Disability Pension Reduction Based on Income Calculation

Geschäftsnummer IV.2010.00517
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against the decision to reduce a disability pension from full to half, based on an improved medical assessment from 2009 that suggested the appellant could perform light, intermittent work up to 50%. The court noted that both parties ultimately agreed that incorporating the appellant's side income into the calculation of gainful employment resulted in a disability degree of at least 60%, which warrants a three-quarter pension. Therefore, the court partially granted the appeal, revoking the reduction and ordering that the appellant receive a three-quarter pension effective from June 1st, ordering the opposing social insurance institution to pay court costs and a procedural indemnity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Revisionsgrund gegeben, Miteinbezug Nebenverdienst bis gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit in EK-Vergleich, teilweise Gutheissung nach übereinstimmenden Anträgen

Schlagwörter

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Herabsetzung der Invalidenrente halbe Rente Revision Invaliditätsgrad Sozialversicherungsverfahren Einkommensberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited as the basis for making the proceedings costly for the losing party.

§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the legal basis for determining the amount of the party compensation (legal costs).

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the procedural possibility and requirements for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2010.00517

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube

Urteil vom 9. November 2010

in Sachen

A.___

8304

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter einer Dreiviertelsrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1),

in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2010 (Urk. 6), in der sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2010 eine Dreiviertelsrente zusteht,

in die Replik vom 13. Oktober 2010 (Urk. 11), mit der die Beschwerdeführerin um Gutheissung des Eventualantrages ersucht,

und in die übrigen Akten,

in Erwägung,

dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

dass gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/57) von einem seit 2006 verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann und ihr nunmehr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenbelastung zu 50 % zumutbar ist (Urk. 7/57/30, Urk. 7/57/33), mithin ein Revisionsgrund vorliegt,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde mit der Berücksichtigung des Nebenverdienstes der Beschwerdeführerin bei der C.___ im Umfange einer 7.5-Stundenwoche bzw. einem Jahreslohn 2004 von Fr. 7'920.-- beim Valideneinkommen und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 60 % begründet (Urk. 6 S. 3 f.), wobei sie den berücksichtigten Nebenverdienst unter Hinweis auf die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche auf wöchentlich 7.5 Stunden begrenzt,

dass sie damit teilweise der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt (vgl. Urk. 1 S. 10), welche geltend macht, das Valideneinkommen umfasse auch den monatlichen Nebenverdienst von Fr. 1'162.-- bzw. auf ein Jahr hochgerechnet von Fr. 13'944.--, den die Beschwerdeführerin bei der C.___ im Jahre 2004 verdient habe, weshalb - selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Eckdaten, insbesondere der bestrittenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % - ein Invaliditätsgrad von 69 % resultiere,

dass sich somit beide Verfahrensbeteiligte einig sind, mit dem gerechtfertigten Miteinbezug des Nebenverdienstes ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und damit auf jeden Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,

dass dies nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerde demnach im Sinne beider Verfahrensbeteiligter in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).