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IV.2010.00492 • SVG ZH IV.2010.00492 KI-generiert

Denial of Invalidity Pension Overturned Due to Failure to Provide Preliminary Notice

Geschäftsnummer IV.2010.00492
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had successfully completed vocational rehabilitation training challenged the administrative agency's decision denying an invalidity pension, asserting she was fully integrated into employment. The court overturned the denial, reasoning that the agency violated the complainant's right to be heard because it failed to conduct the mandatory preliminary notice procedure (Vorbescheidverfahren) under the relevant social insurance law before issuing the final decision on the pension claim, necessitating the case's return for proper procedural handling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anwendungsfall für Rückweisung zwecks Durchführung des Vorbescheidsverfahrens. Rentenanspruch in Mitteilung betreffend Abschluss der beruflichen Massnahme verneint.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid berufliche Rehabilitation berufliche Bildung Forderungseingabe Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 437
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG

The court remanded the case for the proper procedure (Vorbescheidverfahren) to be carried out before a decision on the disability pension is made.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited in the reasoning section (Erwägung 3) as the basis for ordering the costs against the respondent, which is reflected in the operative order regarding costs (Dispositiv Ziffer 2).

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to establish the rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. [...] BGG

Cited in the dispositive to establish the rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2010.00492

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 29. Juni 2010

in Sachen

X.___

Wehntalerstrasse 566,

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1984 geborene X.___ schloss im August 2008 eine von der Invalidenversicherung finanziere berufliche Ausbildung zur Büroassistentin mit Attest erfolgreich ab (Urk. 8/145). Mit Mitteilung vom17. September 2009 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Versicherte nun rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/157). Auf Verlangen der Versicherten (Urk. 8/158 f.) erliess die IV-Stelle am 22. April 2010 eine Verfügung mit dem gleichen Inhalt (Urk. 2).

2 Gegen diese Verfügung erhob die X.___ am 20. Mai 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Juli 2006 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 26. April 2006 in Kraft (AS 2006 2003 ff. und 2007 ff.). Diese betreffen Massnahmen zur Verfahrensstraffung; so wurde unter anderem mit Art. 57a IVG das mit dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung durch das bereits zuvor angewandte Vorbescheidverfahren ersetzt (BBl 205 3084 f.).

1.2 Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind eine Äusserung im Rahmen des Gehörsanspruchs. Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, als die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2010, 9C_176/2010, Erw. 2).

Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa).

1.3 Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV).

2. Mit Verfügung vom 22. April 2010 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verbindlich, indem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert sei. Aus den Akten ist allerdings - trotz entsprechendem Hinweis des hiesigen Gerichts im Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 1. Juni 2010 (Urk. 3) - nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der strittigen Verfügung ein Vorbescheidverfahren über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin durchgeführt hätte. Dazu nahm sie auch in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 nicht Stellung (Urk. 7). Indem die IV-Stelle den Rentenanspruch ohne Vorbescheidverfahren abgelehnt hat, hat sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 zur Kenntnisnahme

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).