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IV.2010.00320 • SVG ZH IV.2010.00320 KI-generiert

Partial Grant of Appeal for Disability Pension Reconsideration

Geschäftsnummer IV.2010.00320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially granted an appeal against a decision denying a disability pension, remanding the case to the disability insurance office for further assessment. The initial decision found the applicant had a 37% disability, insufficient for a pension. However, both parties agreed that further investigation, including a multidisciplinary assessment, was necessary, leading the court to uphold this joint request and order the disability insurance office to reconsider the claim, also awarding costs to the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Partial Grant of Appeal for Disability Pension Reconsideration: The initial decision found the applicant had a 37% disability, insufficient for a pension. However, both parties agreed that further investigation, including a multidisciplinary assessment, was necessary, leading the court to uphold this joint request and order the disability insurance office to reconsider the claim, also awarding costs to the appealing party.

Schlagwörter

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Invalidenrente Teilentscheid Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Wiedererwägung Parteientschädigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rente; Kurzurteil; Rückweisung aufgrund übereinstimmender Parteianträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for the court imposing costs on the defendant.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for submitting an appeal to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general legal basis for appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the general legal basis for appealing to the Federal Court.

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Volltext

IV.2010.00320

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick

Urteil vom 3. August 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. März 2010 den Anspruch der 1979 geborenen X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % verneint hat (Urk. 2);

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 26. März 2010, eingegangen am 12. April 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2010 angefochten hat (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. Mai 2010 (Urk. 5),

die gestützt auf einen bei ihr gleichentags eingegangenen Arztbericht des behandelnden Urologen der Versicherten, Dr. med. Y.___, vom 11. Mai 2010 (Urk. 9/1) verfasste "Duplik" vom 27. Mai 2010, mit der die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragte, dass die Sache zur erneuten Beurteilung nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an sie zurückzuweisen sei (Urk. 8);

in Erwägung, dass

die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2010 explizit festhielt, dass sie sich jederzeit für eine medizinische Untersuchung in der '___' zur Verfügung stelle,

somit sinngemäss übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien eine weitere Abklärung und erneute Verfügung beantragen (Urk. 1; Urk. 8),

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,

die Beschwerde somit, ohne Einholung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin zur „Duplik“ der IV-Stelle vom 27. Mai 2010, teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung durch die IV-Stelle an diese zurückzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Kosten von Fr. 400.-- des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).