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IV.2010.00249 • SVG ZH IV.2010.00249 KI-generiert

Disability Benefits Denial Overturned Due to Premature Decision

Geschäftsnummer IV.2010.00249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision denying disability benefits due to pre-existing inability to work upon entry into Switzerland, remanding the case for further investigation. The court found that both the applicant and the disability insurance agency acknowledged the need for additional clarification regarding the applicant's work and medical circumstances, and therefore ruled that the initial denial was premature. As a result of the successful appeal, the agency was ordered to pay court costs and a legal compensation to the applicant, rendering the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Denial Overturned Due to Premature Decision: The court found that both the applicant and the disability insurance agency acknowledged the need for additional clarification regarding the applicant's work and medical circumstances, and therefore ruled that the initial denial was premature. As a result of the successful appeal, the agency was ordered to pay court costs and a legal compensation to the applicant, rendering the request for free legal aid moot.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Einstellung der Sozialhilfe sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited for the imposition of court costs on the defendant.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited for the award of legal costs/compensation to the plaintiff.

Art. 90 ff. BGG

Cited for the possibility of appealing the decision to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited for the formal requirements of an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

IV.2010.00249

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 4. Mai 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2010 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die ebenfalls auf Rückweisung der Sache schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010 (Urk. 9),

unter Hinweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2010 (Urk. 7), mit welcher er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser substantiierte und weitere Unterlagen zu seinen erwerblichen und medizinischen Verhältnissen auflegte (Urk. 8/12 und 8/13),

in Erwägung,

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des 1969 geborenen X.___ abgewiesen hat, da bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz eine Erwerbsunfähigkeit bestanden habe und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt gewesen seien (Urk. 2),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, die IV-Stelle habe den relevanten Sachverhalt sowohl in erwerblicher als auch medizinischer Hinsicht zuwenig abgeklärt, weshalb die Leistungsansprüche noch nicht beurteilt werden könnten (Urk. 1),

dass die IV-Stelle mit der Beschwerdeantwort einen weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen anerkannte und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragte (Urk. 9),

dass die angefochtene Verfügung somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,

dass die IV-Stelle hernach auf dieser Grundlage erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden hat,

dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dem vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters somit als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und je einer Kopie von Urk. 8/12 und 8/13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).