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IV.2009.01208 • SVG ZH IV.2009.01208 KI-generiert

Child Benefits for Divorced Parents: Ongoing vs. Backdated Payments

Geschäftsnummer IV.2009.01208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether ongoing and backdated child benefits, related to an invalidity pension, should be paid to the divorced father or the ex-wife. The father had initially appealed for the benefits to be paid to him directly. However, during proceedings, he agreed to the ongoing benefits being paid to his ex-wife. The court ruled that ongoing benefits should be paid to the ex-wife as she retained parental custody until the child reached maturity. Regarding the backdated benefits, the parties reached an agreement where the father would receive a net amount of Fr. 1,506, which would be offset against his ongoing alimony payments. Consequently, the appeal was dismissed with this specific adjustment to the backdated benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Child Benefits for Divorced Parents: Ongoing vs. Backdated Payments: The father had initially appealed for the benefits to be paid to him directly. However, during proceedings, he agreed to the ongoing benefits being paid to his ex-wife. The court ruled that ongoing benefits should be paid to the ex-wife as she retained parental custody until the child reached maturity. Regarding the backdated benefits, the parties reached an agreement where the father would receive a net amount of Fr. 1,506, which would be offset against his ongoing alimony payments. Consequently, the appeal was dismissed with this specific adjustment to the backdated benefits.

Schlagwörter

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Zahlung der Leistungen Elternrente Sorgerechtsverfahren Fremdversicherung Rentenanpassung Kinderalimentsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 134 V 16
dass hiezu festzuhalten bleibt, dass die Drittauszahlung voraussetzt, dass eine elterliche Sorge besteht, was bis zum Eintritt der Mündigkeit des Kindes - und auch im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide - der Fall ist (Urteil BGE 134 V 16 Erw.
BGE 129 V 369
1bis IVG handelt (BGE 129 V 369 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

The court determined that the issue of third-party payment of pensions does not constitute the granting or refusal of insurance benefits under this article, leading to the decision that no court costs will be charged.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general legal framework for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the general legal framework for lodging an appeal with the Federal Court.

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Volltext

IV.2009.01208

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 18. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. November 2009 die laufende Kinderrente zur Invalidenrente von X.___ wie auch die Nachzahlung der Kinderrente im Betrag von Fr. 9’345.35 der geschiedenen Ehefrau Y.___ zugesprochen hatte (Urk. 2/1-2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2009 und deren Ergänzung vom 6. Februar 2010, mit welchen Eingaben X.___ die Auszahlung sowohl der laufenden als auch der nachzuzahlenden Kinderrente an ihn persönlich statt an die geschiedene Ehefrau anbegehrte (Urk. 1, Urk. 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, die sich namens der IV-Stelle äusserte, vom 3. März 2010 (Urk. 15, Urk. 21-22),

unter Hinweis auf das Protokoll der Referentenaudienz vom 21. April 2010 (S. 4),

in Erwägung,

dass strittig und zu prüfen ist, ob die laufenden Kinderrenten für den am 21. Sep-tember 1993 geborenen Sohn Z.___ (vgl. Urk. 17/10/2) sowie die für ihn nachzuzahlenden Kinderrenten dem Beschwerdeführer oder seiner geschiedenen Ehefrau (vgl. Urk. 17/3) auszuzahlen sind,

dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Referentenaudienz damit einverstanden erklärte, dass die laufende Kinderrente an die geschiedene Ehefrau ausbezahlt wird (Protokoll S. 4),

dass hiezu festzuhalten bleibt, dass die Drittauszahlung voraussetzt, dass eine elterliche Sorge besteht, was bis zum Eintritt der Mündigkeit des Kindes - und auch im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide - der Fall ist (Urteil BGE 134 V 16 Erw. 2), so dass die Beschwerde entsprechend den übereinstimmenden Begehren in Bezug auf die laufenden Renten (bis zum Erreichen der Müdigkeit von Z.___) abzuweisen ist,

dass sich die Parteien hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten gemäss der allseitig unterzeichneten Erklärung vom 8. September 2010 darauf geeinigt haben, dass die Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr beanstandet wird, der Beschwerdeführer jedoch noch ein Guthaben aus der Nachzahlung im Betrag von Fr. 1'506.-- hat (vgl Beilage zu Urk. 31),

dass dieser Betrag zu Gunsten des Beschwerdeführers an seine laufenden Unter-haltsbeiträge angerechnet wird (Urk. 31),

dass nichts gegen dieses Vorgehen spricht,

dass demnach die Beschwerde mit der Feststellung abgewiesen wird, dass der Be-schwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat,

dass es sich bei der Frage der Drittauszahlung von Rentenleistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG handelt (BGE 129 V 369 Erw. 7), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 31

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach 8050 Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).