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IV.2009.01176 • SVG ZH IV.2009.01176 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Disability Benefits for Failure to Cooperate; Procedural Flaw in Initial Agency Decision

Geschäftsnummer IV.2009.01176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of disability benefits, which resulted from the applicant's failure to attend a court-ordered neurological examination despite repeated requests and warnings regarding non-compliance with the duty to cooperate. The court reasoned that while the applicant uncategorically failed to meet their cooperation obligation, the original decision to deny benefits was procedurally flawed because the agency did not properly evaluate the existing file material but instead appeared to base its decision solely on the applicant's non-participation; consequently, the appeal was partially granted to overturn the original decision and remand the matter for a substantive assessment of the applicant's eligibility for benefits based on the entirety of the file.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. BGG; Appeal Regarding Denial of Disability Benefits for Failure to Cooperate; Procedural Flaw in Initial Agency Decision: The court reasoned that while the applicant uncategorically failed to meet their cooperation obligation, the original decision to deny benefits was procedurally flawed because the agency did not properly evaluate the existing file material but instead appeared to base its decision solely on the applicant's non-participation; consequently, the appeal was partially granted to overturn the original decision and remand the matter for a substantive assessment of the applicant's eligibility for benefits based on the entirety of the file.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Verfahrensrechte Zusammenarbeit der Verwaltungen Begründung in der Sache wiederholte Säumnis Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 ATSG

This provision justified the administrative body's right to decide based on the file given the claimant's failure to cooperate, which formed the background for the Court's decision to remand the case for substantive review.

Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited as the basis for ordering the unsuccessful party to pay the costs of the proceedings.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in relation to the procedural rules governing the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG regarding the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the time limit for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal petition to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2009.01176

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 19. April 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2009 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Dezember 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2010 (Urk. 6),

sowie nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2010 (Urk. 10, Replik), mit welcher er den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte,

unter Hinweis auf den Verzicht der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2010 (Urk. 16) auf Erstattung einer Duplik,

in Erwägung,

dass sich der als Elektromonteur ausgebildete, 1957 geborene Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 mit dem Hinweis, er sei seit Dezember 2004 aufgrund eines Herzinfarktes und einer Muskelkrankheit vollständig arbeitsunfähig, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 7/5),

dass die Beschwerdegegnerin nach Beizug verschiedener Arztberichte weitere medizinische Abklärungen als nötig erachtete (Urk. 7/42/3) und am 3. Dezember 2008 ein bidisziplinäres Gutachten (internistisch und neurologisch) bei der Y.___ anordnete (Urk. 7/22),

dass der Beschwerdeführer am 11. April 2008 (richtig: 2009, Urk. 7/25) den Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/24) auflegte und eine Wiederholung der neurologischen Untersuchungen als nicht angezeigt bezeichnete (Urk. 7/33),

dass er den Termin vom 28. Juli 2009 zur neurologischen Begutachtung trotz zweifacher Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht (Urk. 7/31, 34) nicht wahrnahm (Urk. 7/37),

dass sich der Beschwerdeführer auch nicht durch die erneute und letzte Ermahnung vom 7. August 2009 unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Folgen bei Nichteinhaltung (Urk. 7/39) zur neurologischen Untersuchung bewegen liess (Urk. 7/40),

dass der fragliche Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 16. Oktober 2008 den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht zu genügen vermag (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1), erachtete einerseits die Beschwerdegegnerin doch zu Recht ein bidisziplinäres Gutachten als nötig, verfügten die Ärzte der Neurologischen Klinik andererseits nicht über die Vorakten und unterliessen sie es, Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen (Urk. 7/24),

dass damit die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführers unerlässlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 i.S. W., U 571/06, Erw. 4.2) und die in diesem Rahmen (erneute) neurologische Untersuchung dem Beschwerdeführer zumutbar war,

dass der Beschwerdeführer damit in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urk. 7/39) berechtigt war, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG),

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2009 zwar ausführte, aufgrund der Akten entschieden zu haben (Urk. 2), tatsächlich jedoch keine Würdigung der Akten vornahm, sondern offensichtlich einzig mit Blick auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers verfügte (vgl. Urk. 7/42/4), weshalb ihr Entscheid in der Sache einem Nichteintretensentscheid gleichkommt,

dass von der Möglichkeit des Nichteintretens nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist und dies erst in Betracht kommt, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 i.S. F., 8C_770/2008, Erw. 5.2),

dass die Beschwerdegegnerin unter Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, einen materiellen Entscheid zu fällen,

dass demzufolge die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell beurteile, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass sich damit Erwägungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erübrigen und diese Frage mit dem sofortigen Entscheid in der Sache gegenstandslos ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (Duplikverzicht)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).