Appeal on Vocational Measures Denial Remanded for Further Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a decision denying vocational measures, specifically retraining, arguing that prior assessments failed to consider her true limitations due to medical treatments and the strain of previously manageable tasks. The court agreed that the existing medical records were insufficient to establish the degree of disability required for vocational measures, as entitlement generally depends on an expected permanent or prolonged earning capacity reduction of about 20% for suitable employment. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the original decision, and remanded the matter to the administrative body for further clarification, including a multidisciplinary evaluation, to properly assess the extent of the disability before ruling on the claim, while ordering the administrative body to pay court costs and the claimant's legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal on Vocational Measures Denial Remanded for Further Evaluation: The court agreed that the existing medical records were insufficient to establish the degree of disability required for vocational measures, as entitlement generally depends on an expected permanent or prolonged earning capacity reduction of about 20% for suitable employment. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the original decision, and remanded the matter to the administrative body for further clarification, including a multidisciplinary evaluation, to properly assess the extent of the disability before ruling on the claim, while ordering the administrative body to pay court costs and the claimant's legal fees.
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KI-generiertCited as the basis for determining that the procedure concerning IV benefits is subject to court costs.
Cited as the basis for setting the procedural compensation owed by the losing party to the winning party.
Cited to establish the legal basis and deadlines for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.
Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2009.01091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. November 2009, mit welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte, es seien berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zu bewilligen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
auch im Bereich der Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nur invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte anspruchsberechtigt sind,
der Anspruch auf Umschulung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3);
die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung insbesondere damit begründete, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2),
der Vertreter der Beschwerdeführerin demgegenüber in medizinischer Hinsicht geltend machte, dass die Feststellung des RAD vom 30. April 2009, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % betrage, jeder Grundlage entbehre; der Bericht der Y.___ Klinik lediglich die neurologische Situation beurteile und überdies weitere Abklärungen empfehle; weiter zu berücksichtigen sei, dass allein die Therapien und Arztbesuche derart viel Zeit in Anspruch nähmen, dass eine volle Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei; zudem vieles was der Beschwerdeführerin früher unter grösster Anstrengung möglich gewesen sei, ihr heute nicht mehr im gleichen Ausmass zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 8 f.);
in weiterer Erwägung, dass
wie bereits im Verfahren der gleichen Streitparteien betreffend Rente festgehalten wurde, die vorliegenden medizinischen Akten eine rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhaltes nicht zulassen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2010.00139),
auch im Verfahren betreffend beruflicher Massnahmen in einem ersten Schritt die Frage des Ausmasses der Invalidität zu überprüfen ist,
damit auch im vorliegenden Verfahren die Anordnung weiterer Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) unumgänglich sind,
dies zusammenfassend zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sowie zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne führt;
es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).