Appeal for Disability Pension Remanded for Further Medical Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a decision denying disability pension benefits, requesting further clarification and subsequent awarding of a pension, or alternatively, a remand for re-evaluation. Both parties eventually agreed that the matter should be returned to the administrative body for further medical clarification, specifically a multidisciplinary evaluation, before a new decision on the pension claim is made. The court granted the appeal to the extent that it overturned the initial denial, remanded the case for the requested further medical assessments, imposed court costs on the administrative body, and awarded the claimant a procedural indemnity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Appeal for Disability Pension Remanded for Further Medical Evaluation: Both parties eventually agreed that the matter should be returned to the administrative body for further medical clarification, specifically a multidisciplinary evaluation, before a new decision on the pension claim is made. The court granted the appeal to the extent that it overturned the initial denial, remanded the case for the requested further medical assessments, imposed court costs on the administrative body, and awarded the claimant a procedural indemnity.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section for imposing court costs, although not explicitly in the final numbered orders, it justifies the cost imposition basis referenced in order 2.
Cited in the reasoning section as the basis for calculating the procedural indemnity, which is then awarded in order 3.
Cited in order 5 to establish the legal basis and procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to define the periods when the appeal deadline is suspended.
Cited in order 5 to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2009.01003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 7. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 11. September 2009 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des X.___. Dagegen erhob dieser am 15. Oktober 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2009 sei aufzuheben.
2. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
3. Im Anschluss sei dem Versicherten eine Rente zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu verfüge.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Dem stimmte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 zu (Urk. 12).
2. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter eine Rückweisung an die Be-schwerdegegnerin zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen. Diese stellte in Aussicht, am Institut Y.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes vom 3. November 2009, Urk. 8).
Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nach einer weiteren medizinischen Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Sep-tember 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Honorarnote vom 15. Dezember 2009 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden 15 Minuten sowie Fr. 58.-- Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Angesichts des Umstandes, dass er bereits im Verwaltungsverfahren die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hat (substituiert durch eine Mitarbeiterin, vgl. Urk. 9/30), des überschaubaren Umfangs von 41 Aktenstücken der Verwaltung, der acht materielle, nicht vollständig beschriftete Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeantwort vom 4. November 2009 (Urk. 7) ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. September 2009 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).