Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2009.00963 • SVG ZH IV.2009.00963 KI-generiert

Claimant Appeals Favorable Pension Adjustment Dismissed

Geschäftsnummer IV.2009.00963
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative office recalculated and increased the claimant's disability pension based on newly reported average annual income, leading the claimant to appeal against the subsequent adjustment decisions, seeking instead an increase to a full pension from an earlier date, regardless of the new calculations. The court dismissed the appeal, reasoning that the administrative office's decisions only confirmed or increased the benefits already awarded to the claimant, meaning the claimant lacked a legally recognized interest in challenging these favorable adjustments, although the court imposed the court costs on the administrative office due to the confusing circumstances of issuing the recalculations during an ongoing appeal regarding the initial pension level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rente; Nichteintreten aufgrund mangeldem Rechtsschutzinteresse: mit angefochtener Verfügung wurde lediglich die Rente neu berechnet (erhöht); Kosten IV-Stelle auferlegt.

Schlagwörter

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Rentenanpassung Neuberechnung von Invalidenleistungen Verwaltungskosten Einkommenserhöhung Sistierung der Invalidenrente Erhöhung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning section leading up to the cost order, which states that the proceedings are chargeable under this article.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG regarding the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the period during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2009.00963

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick

Beschluss vom 27. Oktober 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 17. September 2009 die Rente von X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 (Dreiviertelsrente; Urk. 2/1) und mit Wirkung ab 1. August 2008 (ganze Rente; Urk. 2/2) infolge nachträglich gemeldeten Einkommens neu berechnet und erhöht hat, da das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 41'106.-- betrage - und nicht wie früher angenommen Fr. 37'980.-- (Prozessnummer IV.2008.00081; Urk. 9/45) -

Nach Einsicht in

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2009 (Urk. 1), mit der dieser Beschwerde gegen die besagten Verfügungen erhob mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Verfügungen vom 17. September 2009 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zuzusprechen;

unter dem Hinweis darauf, dass

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.___ vom 21. Januar 2008 gegen eine Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2007 hängig ist, mit der diese ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 um Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente abgewiesen hat (Verfahren mit der Prozessnummer IV.2008.00081);

in Erwägung, dass

das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unrichtig oder aussichtslos erweist (§19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss konstanter Gerichtspraxis zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat,

die Rechtsprechung seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann und das schutzwürdige Interesse somit im praktischen Nutzen besteht, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung, dass

die IV-Stelle mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1; Urk. 2/2) lediglich die dem Beschwerdeführer bereits früher zugesprochenen Renten neu berechnet und erhöht hat,

der vom Beschwerdeführer bemängelte Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 2/1) im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann, da lediglich die Berechnung der Renten neu vorgenommen worden ist,

der Beschwerdeführer somit offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Verfügungen hat, sprechen sie ihm doch einen höheren Rentenbetrag zu als die damit ersetzten Verfügungen,

folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;

in weiterer Erwägung, dass

das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, aufgrund der besonderen Umstände (Verfügung durch die IV-Stelle während laufendem Beschwerdeverfahren, für Laien schwer verständlicher Hinweis auf Rentenneuberechnung) die Gerichtskosten von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

beschliesst das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).