Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2009.00739 • SVG ZH IV.2009.00739 KI-generiert

Zurich Social Insurance Court Dismisses Appeal Due to Lack of Jurisdiction Over Nidwalden Decision; Assigns Costs to Appellant's Counsel

Geschäftsnummer IV.2009.00739
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Social Insurance Court of the Canton of Zurich declined to rule on an appeal against a disability insurance benefit denial by the Nidwalden IV office because, pursuant to the relevant insurance law, jurisdiction lies with the court in the canton of the administrative office, irrespective of the appellant's subsequent change of residence to Zurich. Consequently, the court dismissed the appeal for lack of jurisdiction, ordered the case file to be forwarded to the competent court in Nidwalden, denied the request for free legal aid as the appeal was deemed prospectless due to the obvious jurisdictional error, and ordered the appellant's legal representative personally to bear the CHF 400 court costs due to the failure to exercise basic professional diligence regarding the proper venue.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Zurich Social Insurance Court Dismisses Appeal Due to Lack of Jurisdiction Over Nidwalden Decision; Assigns Costs to Appellant's Counsel: Consequently, the court dismissed the appeal for lack of jurisdiction, ordered the case file to be forwarded to the competent court in Nidwalden, denied the request for free legal aid as the appeal was deemed prospectless due to the obvious jurisdictional error, and ordered the appellant's legal representative personally to bear the CHF 400 court costs due to the failure to exercise basic professional diligence regarding the proper venue.

Schlagwörter

KI-generiert
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit sachliche Unzuständigkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Invalidenversicherungsleistungen Verwaltungskosten Aufenthaltswechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2P.92/2002
Milk Quota Transfer Appeal Admissibility
BGE 125 V 202
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw.
BGE 129 I 135
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 135 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful party in a dispute concerning insurance benefits.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG, establishing the procedural framework for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to determine the suspension periods for the deadline to file an appeal.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2009.00739

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Beat Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Meili

Beschluss vom 24. August 2009

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte

Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

IV-Stelle Nidwalden,

Stansstaderstrasse 54, Postfach, 6371 Stans

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle Nidwalden einen Rentenanspruch von A.___ (Urk. 2). Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 1).

Der Rechtsvertreter des Versicherten begründete die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) damit, dass der Versicherte bis vor Kurzem in B.___, Kanton Nidwalden, wohnhaft gewesen, inzwischen jedoch nach C.___ umgezogen sei. Die Anmeldung in C.___ sei am 4. Juni 2009 erfolgt (Urk. 1 S. 2).

Auf das Einholen einer weiteren Stellungnahme zur Frage der örtlichen Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann deshalb verzichtet werden.

2.

2.1 Gemäss Art. 58 (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Abs. 1).

2.2 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.

2.3 Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist somit zur Behandlung der Beschwerde des Versicherten gegen die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle Nidwalden nicht zuständig.

Demnach ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist zur Weiterbehandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Versicherungsgericht, zu überweisen.

3.

3.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.

3.2 Dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten sind, gehört zum elementaren fachlichen Wissen eines Rechtsanwalts. Bei Beachtung der minimalen beruflichen Sorgfalt und der korrekten Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 3) hätte dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht entgehen können, dass das hiesige Gericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Nidwalden örtlich unzuständig ist. Daran vermag auch der Umzug des Beschwerdeführers nach C.___ im Kanton Zürich nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die vom Rechtsvertreter verursachten Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2002 in Sachen A., 2P.92/2002, Erw. 3 mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 und 7).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).

In Anbetracht der offensichtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst,

1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Versicherungsgericht, zur Weiterbehandlung überwiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden Rechtsanwalt Daniel Christe auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- IV-Stelle des Kantons Nidwalden unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

- Verwaltungsgericht Nidwalden, Versicherungsgericht, Rathausplatz 1, 6370 Stans, einstweilen zur Kenntnisnahme

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).