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IV.2009.00682 • SVG ZH IV.2009.00682 KI-generiert

Appeal on Disability Pension Increase Remitted for Further Factual Investigation

Geschäftsnummer IV.2009.00682
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against the rejection of a request to increase a disability pension, where both the appellant and the respondent agreed that the essential facts necessary for a decision had not been adequately clarified. Consequently, the court granted the appeal to the extent that it upheld the mutual request to vacate the contested decision and remit the matter to the insurance institution for a new determination after supplementing the factual investigation, finding that the appellant lacked a legally protected interest in simultaneously seeking a declaration of nullity regarding a prior, unchallenged pension award decision. As a result of the remittance, the respondent was ordered to bear the court costs and pay the appellant's legal representation fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückweisung auf Antrag der Beschwerdegegnerin; Nichteintreten auf den Antrag, vorfrageweise die Nichtigkeit einer früheren Verfügung festzustellen

Schlagwörter

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Erhöhung der Invalidenrente Revision rechtlich geschütztes Interesse weitere Sachverhaltsabklärung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited in the reasoning section as the basis for imposing court costs on the respondent due to the partial acceptance of the appeal leading to a remand.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the primary basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited alongside Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to define the dates during which the deadline for filing an appeal to the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to list the formal requirements the appeal brief must meet when submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2009.00682

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 30. September 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers auf revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2009 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass beide Parteien dem Gericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen beantragen,

dass somit unbestrittenermassen der entscheidrelevante Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb dem gemeinsamen Antrag zu entsprechen ist,

dass, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei zudem die Nichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Januar 2007 festzustellen, auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, da die Rechtsbeständigkeit besagter Verfügung im vorliegenden Verfahren nur - nötigenfalls - vorfrageweise überprüft werden könnte, was aber für den beantragten Rückweisungsentscheid nicht erforderlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Feststellungsinteresse mangelt,

dass die Rückweisung als Unterliegen der Beschwerdegegnerin zu werten ist und diese deshalb die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Höhe von Fr. 300.-- zu tragen und dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen hat,

erkennt das Gericht:

1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).