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IV.2009.00554 • SVG ZH IV.2009.00554 KI-generiert

Insurance Institution Repayment Demand Overturned Pending Reassessment of Disability Pension Entitlement

Geschäftsnummer IV.2009.00554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant was initially granted a half disability pension with a 53% degree of incapacity, but the insurance institution subsequently revoked this decision and demanded repayment of CHF 14,037.50 based on subsequent observation material, which led to a prior remand by the court for renewed assessment of the original pension claim. The court decided that the current appeal concerning only the repayment amount was not yet ripe for judgment because the basis for the repayment—the corrected disability pension entitlement—had not yet been re-established by the insurance institution, thus leading to the appeal being granted, the repayment decision being overturned, and the matter being returned to the insurance institution to first definitively rule on the underlying pension claim and then recalculate any resulting repayment amount.

Legislator-Regeste

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Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 82 ff. BGG; Insurance Institution Repayment Demand Overturned Pending Reassessment of Disability Pension Entitlement: The court decided that the current appeal concerning only the repayment amount was not yet ripe for judgment because the basis for the repayment—the corrected disability pension entitlement—had not yet been re-established by the insurance institution, thus leading to the appeal being granted, the repayment decision being overturned, and the matter being returned to the insurance institution to first definitively rule on the underlying pension claim and then recalculate any resulting repayment amount.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente Vorsorgeeinrichtung halbe Rente Versicherungsentschädigung Invaliditätsbemessung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

The court refers to this provision to justify remanding the case for a new decision due to insufficient factual findings.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning section regarding the basis for setting court fees based on case complexity, which leads to the imposition of costs in order 2.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited as the basis for granting the winning party (Beschwerdeführer) compensation for party costs (Prozessentschädigung) in order 3.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited as the basis for how party costs are assessed in relation to the difficulty and significance of the case, leading to the determination of the amount in order 3.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 5 to specify the procedure for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 in conjunction with Art. 82 ff. BGG to specify the procedure for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to define the periods during which the statutory appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2009.00554

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili

Urteil vom 20. Juli 2009

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___, geboren 1972, mit Vorbescheid vom 21. Januar 2008 (Urk. 7/96) und diesen bestätigenden Verfügungen vom 10. Juli und 13. November 2008 (Urk. 7/139, Urk. 7/147) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. November 2006 eine halbe Rente samt Kinderrenten zu.

Gestützt auf das vom Haftpflichtversicherer am 26. November 2008 übermittelte Observationsmaterial (Urk. 7/151-153) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/156 = Urk. 7/160, Urk. 7/167) am 11. Februar 2009 die Verfügung vom 10. Juli 2008 und damit die Ausrichtung der bisherigen halben Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/178 = Urk. 7/179 = Urk. 7/181) und stellte die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezuges für die Zeit ab 1. November 2006 in Aussicht (Urk. 7/178/3).

Die dagegen am 16. März 2009 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/188/3-21) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Juni 2009 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (vgl. hiezu Prozess Nr. IV.2009.00263, Urk. 14).

1.2 Die IV-Stelle verpflichtete den Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2009 (Urk. 7/175/) und diesen bestätigenden Verfügung vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/192 = Urk. 2) zur Rückerstattung von unrechtmässig ausgerichteten Renten im Betrag von Fr. 14'037.50.

2. Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei von jeglicher Rückforderung abzusehen und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2009 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2009 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit der Begründung, es lasse sich anhand der aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht rückwirkend per November 2006 eingestellt habe (Prozess Nr. IV.2009.00263, Urk. 14 S. 17 f. Erw. 4.6). Unter Hinweis auf die dortige Begründung und solange die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht neu verfügt hat, erweist sich die vorliegende Streitsache nicht als spruchreif. So kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Rückforderung im Betrag von Fr. 14'037.50 in zeitlicher wie auch in masslicher Hinsicht korrekt ist.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ihrem neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers den dannzumaligen Rückforderungsbetrag neu berechnet und darlegt, weshalb und auf welche Weise der Beschwerdeführer Renten der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV unrechtmässig erwirkt hat oder er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Verfahrensvereinigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und S. 3) besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.

4.

4.1 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 134 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aufgehoben per 31. Dezember 2006, vgl. Art. 131 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG), wonach es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05 Erw. 4), ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) gegenstandslos.

4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ebenfalls gegenstandslos.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen, den allfälligen Rückforderungsbetrag neu berechne.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).