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IV.2009.00547 • SVG ZH IV.2009.00547 KI-generiert

Disability Benefits: Claimant Entitled to Full and Half Pension

Geschäftsnummer IV.2009.00547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the original decision regarding disability benefits. Initially, the claimant was awarded a quarter pension. However, through subsequent submissions and agreement between the parties, the court determined that the claimant was entitled to a full pension from September 1, 2006, to January 31, 2008, and a half pension from February 1, 2008, onwards. The court found these revised entitlements to be in line with the case facts and applicable law.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 82 ff. BGG; Disability Benefits: Claimant Entitled to Full and Half Pension: Initially, the claimant was awarded a quarter pension. However, through subsequent submissions and agreement between the parties, the court determined that the claimant was entitled to a full pension from September 1, 2006, to January 31, 2008, and a half pension from February 1, 2008, onwards. The court found these revised entitlements to be in line with the case facts and applicable law.

Schlagwörter

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halbe Invalidenrente Leistungsanspruch Wiederaufleben von Invalidenleistungen ganze Rente Vorschriften über das Ruhegehalt Viertelsrente Übereinstimmende Parteianträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Determines that the proceedings are subject to costs and sets the court costs based on the procedural effort.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Grants the prevailing party the right to compensation for party costs.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Establishes the criteria for determining party costs, considering the significance of the case, complexity, and degree of success.

Art. 82 ff. BGG

Refers to the general provisions for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Refers to the specific conditions for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 46 BGG

Defines the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content of the appeal brief, including requests, grounds, evidence, signature, and attached documents.

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Volltext

IV.2009.00547

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili

Urteil vom 21. September 2009

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüro Metzger Wüst Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/98 = Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes und interdisziplinäres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin ab September 2006 bis Ende Januar 2008 eine ganze Rente und ab Februar 2008 eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 7 S. 3).

1.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 10) forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob und inwieweit von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen sei. Mit Eingabe vom 8. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr ab dem 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 11 S. 2).

1.3 In Bezug auf den Zeitpunkt der Zusprache und den Grad der Invalidenrenten liegen nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen.

Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne gutzuheissen. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.

2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).