Social Insurance Institution Disability Benefits Denial Appeal Remanded for Further Evaluation of Unassessed Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed the denial of disability insurance benefits by the social insurance institution, despite the institution relying on an expert medical opinion suggesting full capacity for the claimant's previous role as a salesperson and warehouse worker, based on comprehensive cardiac assessments. The court reasoned that while the expert report was generally sound, it explicitly excluded the rhizarthrosis and tarsal tunnel syndrome from its evaluation, and the prior documentation used by the institution to determine the cessation of disability from these conditions was incomplete; therefore, the case was remanded to the institution for further clarification on the impact of these specific ailments on the claimant's work capacity and for a new decision on the benefit claim, leading to the claimant being awarded costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. a ATSG; Social Insurance Institution Disability Benefits Denial Appeal Remanded for Further Evaluation of Unassessed Conditions: The court reasoned that while the expert report was generally sound, it explicitly excluded the rhizarthrosis and tarsal tunnel syndrome from its evaluation, and the prior documentation used by the institution to determine the cessation of disability from these conditions was incomplete; therefore, the case was remanded to the institution for further clarification on the impact of these specific ailments on the claimant's work capacity and for a new decision on the benefit claim, leading to the claimant being awarded costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article governs the charging of costs in appeal proceedings before the cantonal insurance court regarding IV benefits, which was mentioned in the considerations leading up to the cost order.
This article grants the winning party the right to reimbursement of party costs, as applied in the ruling to award costs to the appellant.
Cited as part of the procedural instruction regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited as part of the procedural instruction regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the deadline for lodging an appeal is suspended.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Mentioned as the general rule on costs which is deviated from by Art. 69 Abs. 1bis IVG for this specific matter.
Cited in the reasoning to explain the thresholds for disability pension rates.
Cited in the reasoning to define the cause of disability.
Cited in the reasoning to define incapacity for work.
Cited in the reasoning to define disability.
This article concerning court costs for the Federal Supreme Court (LTF/BGG) is cited in the reasoning section as a general principle applicable to costs, although the actual cost orders refer to cantonal law provisions.
This article concerning legal aid at the Federal Supreme Court (LTF/BGG) is cited in the reasoning section as a general principle applicable to legal aid, although the actual ruling on legal aid refers to the cantonal context.
Volltext
IV.2009.00381
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2009 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. April 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen und in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen lässt (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2009 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, dies jedoch materiellrechtlich nicht ins Gewicht fällt, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ist, wobei die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) geben,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass der Beschwerdeführer an einer hypertensiven und koronaren Dreigefässerkrankung, einer Rhizarthrose beidseits, einem Tarsaltunnelsyndrom beidseits sowie einer Adipositas [BMI 32.8] leidet (Urk. 7/10/2, Urk. 7/18/3),
dass die IV-Stelle in der rentenablehnenden Verfügung gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten des Y.___, Klinik für Innere Medizin, vom 25. April 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer und Lagerist bei der N.___ annahm (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/21),
dass die Ärzte des Y.___ im besagten Gutachten insbesondere gestützt auf eine Lungenfunktionsprüfung, eine Echokardiographie, eine Belastungsergometrie und eine Myokardperfusions-Spect-Untersuchung ausführten, dass aus kardiologischer Sicht die Beschwerden, soweit überhaupt objektivierbar, nicht behandlungsbedürftig seien und der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/18),
dass dieses Gutachten die erforderlichen Kriterien für eine medizinische Entscheidgrundlage erfüllt und daher voll beweiskräftig ist,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen lässt, dass sein behandelnder Hausarzt, med. pract. Z.___, ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, worauf abzustellen sei (Urk. 1),
dass die entsprechende Beurteilung von med. pract. Z.___ (vgl. Bericht vom 1. Oktober 2007, Urk. 10/10/1-6) bereits aufgrund dessen fehlender Spezialisierung auf dem Gebiet der Kardiologie die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermag,
dass die Gutachter des Y.___ jedoch explizit festhielten, bezüglich der Rizarthrose und des Tarsaltunnelsyndroms vermöchten sie keine Aussagen zu machen (Urk. 7/18/3),
dass die IV-Stelle davon ausging, dass diese beide Leiden bis August 2007 eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten hätten, danach aber nicht mehr (Urk. 2),
dass sich die IV-Stelle dabei auf einen undatierten Bericht der A.___ stützte (Urk. 7/19/4),
dass diesem Bericht zu entnehmen ist, dass am 18. März 2008 eine Untersuchung an der A.___ erfolgt war, und dass in diesem Bericht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter bei der N.___ eine Arbeitsunfähigkeit von November 2006 bis August 2007 erwähnt ist (Urk. 7/17),
dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der N.___ per Ende Juli 2007 endete, wobei er ab 21. November 2006 arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/12),
dass sich die im Bericht der A.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit offensichtlich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der N.___ bezieht,
dass dieser Bericht nur unvollständig ausgefüllt worden ist, wobei insbesondere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit unbeantwortet gelassen wurde (Urk. 7/17),
dass es somit nicht angeht, gestützt auf diesen unvollständigen Bericht eine volle Arbeitsfähigkeit ab September 2008 anzunehmen,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zur Abklärung, ob und inwiefern sich die Rizarthrose und das Tarsaltunnelsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und zu einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
dass laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) - abweichend von Art. 61 lit. a ATSG - das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,
dass die Gerichtskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, womit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g ATSG) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, wobei sich die Höhe der Prozessentschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) richtet,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).