Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2009.00268 • SVG ZH IV.2009.00268 KI-generiert

Disability Benefits Denial Upheld on Household Capacity Assessment

Geschäftsnummer IV.2009.00268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contested the denial of disability benefits based on an allegedly flawed division between household work and gainful employment, claiming a violation of the right to be heard regarding the assessment. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was granted the right to review the file and comment during the preliminary decision process, thus satisfying the requirement for legal access, and found the determination of the remaining household capacity—supported by the husband's statement that the appellant was fully occupied with household duties and caregiving for two children—to be consistent with the factual evidence, including limited prior employment income, rendering the appeal without merit and justifying the denial of free legal assistance and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Denial Upheld on Household Capacity Assessment: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was granted the right to review the file and comment during the preliminary decision process, thus satisfying the requirement for legal access, and found the determination of the remaining household capacity—supported by the husband's statement that the appellant was fully occupied with household duties and caregiving for two children—to be consistent with the factual evidence, including limited prior employment income, rendering the appeal without merit and justifying the denial of free legal assistance and the imposition of court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherungsleistungen Haushaltsführungskompetenz beschränkte Handlungsfähigkeit Einkommensfestsetzung Besuchsrecht Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for making the losing party liable for court costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited as part of the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing the appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2009.00268

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer

Urteil vom 10. Februar 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf Abklärungen in erwerblicher (Urk. 10/12/1-7, Urk. 10/13/1-7) und medizinischer Hinsicht (Urk. 10/14/1-27) sowie den Haushaltsbericht vom 1. September 2008 (Urk. 10/18/1-7) den mit Anmeldung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 10/2/1-8) geltend gemachten Leistungsanspruch von X.___ mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde der Versicherten vom 13. März 2009 (Urk. 1), womit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von leidensangepassten Versicherungsleistungen, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess, und in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2009 (Urk. 9),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge damit begründet, es sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eine fehlerhafte Aufteilung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit vorgenommen worden (Urk. 1),

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

dass die IV-Stelle die übrigen für die Beurteilung des Rentenanspruch massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2),

dass in Bezug auf den Abklärungsbericht keine strikte Verpflichtung besteht, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht oder Bestätigung vorzulegen, und es nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) genügt, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93), so dass vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein kann, da der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens das Akteneinsichtsrecht gewährt worden ist (Urk. 10/32/1),

dass im Haushaltsbericht in Ziffer 2.5 (Urk. 10/18/3) protokollarisch festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen des Ehemannes, welcher zusammen mit der Tochter das Gespräch mit der abklärenden Person übersetzte, das Arbeitspensum von 18.75 % bei Gesundheit weitergeführt hätte und kein höheres Pensum leisten würde, da sie mit dem Haushalt, dem neujährigen Sohn und dem behinderten Sohn Y.___ (Spina bifida) vollständig ausgelastet sei,

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/6/1-2) während nur gut zwei Jahren mit einem Gesamteinkommen von gut Fr. 21'000.-- erwerbstätig war, was keine andere Aufteilung als die der Beschwerdegegnerin zulässt,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen deren Vorbringen keineswegs „vollinvalid“ bzw. „auf dem Weg dazu“ ist (Urk. 1 S. 4), sondern von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente von 15 % bezieht, ansonsten jedoch zu 80 % als Hauswart erwerbstätig ist (Urk. 10/18/3),

dass demzufolge das von der Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt Vorgebrachte derart abwegig und klar der Aktenlage widersprechend ist, dass von einer seriösen Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann,

dass keine weiteren Rügen vorgebracht worden sind und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der sich daraus invalidenrechtlich ergebenden Folgen sowie auch das Resultat der Abklärung im Haushalt nicht zu beanstanden sind,

dass daher die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu betrachten ist und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. April 2009 wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).