Overturned Repayment Demand Due to Pending Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a decision demanding repayment of overpaid disability benefits because the underlying decision establishing no entitlement to benefits for a prior period was still under appeal and had not yet become legally binding. Since the prior decision was not final, the demand for repayment could not be enforced at that time. Therefore, the court revoked the demand for repayment, ordered the responsible institution to pay court costs, and awarded the applicant legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG; Overturned Repayment Demand Due to Pending Appeal: Since the prior decision was not final, the demand for repayment could not be enforced at that time. Therefore, the court revoked the demand for repayment, ordered the responsible institution to pay court costs, and awarded the applicant legal fees.
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KI-generiertCited as the basis for determining the court costs based on the effort and independently of the value in dispute.
Cited for determining the amount of the legal costs to be paid to the plaintiff, taking into account the importance and complexity of the case.
Cited as the legal basis for filing an appeal against the court's decision with the Federal Court.
Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited to outline the requirements for the appeal brief submitted to the Federal Court.
Volltext
IV.2009.00111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Verfügung vom 26. August 2008 Fr. 6'696.-- zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Februar 2009, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte, es sei Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen; überdies sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2009, mit welchem er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückzog (Urk. 3);
in Erwägung, dass
die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Verfügung vom 26. August 2008 vollzieht, mit welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere festhielt, dass für die Zeit vom November 2000 bis März 2003 kein Rentenanspruch bestehe und die bereits ausbezahlten Rentenzahlungen zurückzufordern seien (vgl. Prozess Nr. IV.2008.01006, Urk. 2),
der Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 26. August 2008 angefochten hat und das entsprechende Verfahren beim hiesigen Gericht pendent ist,
die genannte Verfügung demnach noch nicht rechtskräftig geworden und der dagegen erhobenen Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist (vgl. Prozess Nr. IV.2008.01006, Urk. 2),
die angeordnete Rückforderung demnach zur Zeit nicht vollzogen werden kann, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 führt,
das Verfahren kostenpflichtig ist, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2008 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).