Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2009.00001 • SVG ZH IV.2009.00001 KI-generiert

Disability Restitution Waiver Denied Due to Failure to Report Income

Geschäftsnummer IV.2009.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking the waiver of a previously established CHF 56,361 restitution obligation for overpaid disability benefits, which the claimant argued should be excused due to good faith receipt and financial hardship. The court reasoned that a waiver requires both good faith and extreme hardship; however, the claimant's repeated failure to report significant secondary income over many years, which substantially exceeded the limits implied by their certified work capacity, constituted at least gross negligence in fulfilling reporting duties, thereby negating the requisite good faith, rendering any consideration of hardship unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlassgesuch (Rückerstattungspflicht Rente) zu Recht abgewiesen: gutgläubiger Leistungsempfang wegen grobfahrlässiger Meldepflichtsverletzung zu verneinen (BGE 8C_337/2009)

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Invalidenversicherungsleistungen Rückforderung von Leistungen finanzielle Notlage Loyalitätspflicht finanzielle Leistungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 103
dass sich die versicherte Person andererseits auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw.
BGE 110 V 181
4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

This provision defines the legal requirement (good faith and great hardship) for the waiver of repayment of unduly received benefits, which is the subject of the case.

Art. 5 Abs. 1 ATSV

This provision, cited alongside Art. 25 Abs. 1 ATSG, defines what constitutes 'great hardship' (grosse Härte) for the purposes of the waiver.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to establish the rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 82 BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG to establish the rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension period for the deadline to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements that the appeal brief to the Federal Supreme Court must contain.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly written as 'Art. 66 al. 1 LTF' (the decision uses the older BGG citation format for appeal rights), the principle of rendering the procedure free of costs is ordered in point 2, which generally corresponds to cost provisions.

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Volltext

IV.2009.00001

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 27. Februar 2009

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 das Gesuch von A.___ um Erlass der mit Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 7/26) auferlegten Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 56'361.- abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Dezember 2008, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei von einem gutgläubigen Bezug der Invalidenrente seinerseits sowie von einem Härtefall auszugehen und es sei ihm demgemäss die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen ausnahmsweise nicht zurückerstatten muss, wer sie in gutem Glauben empfangen hat und wenn eine grosse Härte vorliegt,

dass nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde,

dass sich die versicherte Person andererseits auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen),

dass von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen ist, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 Erw. 3d, Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008 in Sachen B., 8C_759/2008, Erw. 3.5).

dass gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen,

in der weiteren Erwägung,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Rückerstattungspflicht bereits im Verfahren betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 27. November 2006 (Urk. 7/26), namentlich mit abweisendem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2007 behandelt wurden (Urk. 7/19), und die Rückerstattungspflicht im Betrag von Fr. 56'361.- mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008 (Urk. 7/16) in Rechtskraft erwuchs,

dass im Urteil vom 30. Juli 2007 insbesondere festgehalten wurde, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin (respektive Herrn B.___) über seine Nebenerwerbstätigkeit orientiert - wie er erneut geltend macht (Urk. 1 S. 1) -, im nachfolgenden wiederholten Verschweigen des Nebenerwerbseinkommens aus der Tätigkeit als Stellvertretung des Chefs im Restaurant C.___ (Urk. 7/41 S. 1) in den verschiedenen Rentenrevisionsverfahren seit November 1996 bis am 25. Januar 2006 jedenfalls eine Meldepflichtverletzung zu erblicken sei (Urk. 7/19 S. 1 f. und S. 4),

dass in diesem Verfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die betreffende Rückerstattungspflicht ausnahmsweise erlassen werden kann,

dass dazu die gesetzlichen Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs der Rente (ohne grobfahrlässiges oder arglistiges Verhalten) und der grossen (finanziellen) Härte massgeblich sind und kumulativ erfüllt sein müssen,

dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneinte und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht mehr prüfte, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsempfangs ein ausnahmsweiser Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt,

dass zufolge der im Urteil vom 30. Juli 2007 dargelegten (Urk. 7/19 S. 4) Meldepflichtverletzung zumindest von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, das rechtlich den guten Glauben ohne Weiteres ausschliesst, nachdem er es trotz verschiedener Gelegenheiten und Aufforderungen bis zu seiner ersten Meldung vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/45 S. 2) unterlassen hatte, die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) über seinen Nebenverdienst zu orientieren, und weil ihm unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, hätte klar sein müssen, dass sein Nebeneinkommen nicht ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch sein konnte, zumal er in den Jahren 1997 bis 2004 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto insgesamt Fr. 170'896.- respektive durchschnittlich Fr. 21'362.- brutto pro Jahr erzielte (Urk. 7/42), was fast der Hälfte des in dieser Zeit durch die 50%ige Haupterwerbstätigkeit als Hauswart (Urk. 7/44 S. 2) erwirtschafteten Einkommens von Fr. 360'645.- entspricht (Urk. 7/42), und er in zeitlicher Hinsicht gemäss Arbeitgeberbericht vom 18. März 2006 mit zirka 16 Stunden pro Woche (Urk. 7/41 S. 2) zusätzlich fast ein 40 %-Pensum ausfüllte, was insgesamt die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fusschirurgie vom 16. August 2004; Urk. 7/50 S. 3 f.) bei weitem überstieg,

dass auch eine anderslautende behördliche Auskunft vor diesem Hintergrund keine Vertrauensgrundlage hätte begründen können, welche ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen würde, insbesondere da der Beschwerdeführer die Relevanz des Zusatzeinkommens wegen seines relativ grossen finanziellen und zeitlichen Gewichts hätte erkennen können und müssen,

dass daran auch die in der Beschwerde (Urk. 1) vorgebrachten Einwände und Fragen nichts zu ändern vermögen,

wozu festzuhalten ist,

dass es, weil bereits der gute Glaube beim Rentenbezug zu verneinen ist, nicht darauf ankommt, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher zu prüfen sind,

dass eine Anhörung vor einer IV-Kommission nicht möglich ist, nachdem diese durch die dritte IV-Revision im Jahr 1992 abgeschafft und durch IV-Stellen ersetzt worden war,

dass der Beschwerdeführer jedoch - wie im Urteil vom 30. Juli 2007 ausgeführt (Urk. 7/19 S. 4) - in der persönlichen Besprechung mit der Sachbearbeiterin von der IV-Stelle vom 21. September 1999 bereits Gelegenheit erhalten hatte, seine finanzielle und gesundheitliche Situation darzulegen,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er sei sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen und habe die ihm nicht zustehenden Rentenleistungen wissentlich erwirkt, oder gar, dass er ein Betrüger sei, da ja - wie ausgeführt - ein grobfahrlässiges Verhalten genügt, um die Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsempfangs zu verneinen,

dass eine Abzahlungsvereinbarung über die Rückerstattungspflicht mit der Beschwerdegegnerin (Ausgleichskasse) getroffen werden kann,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).