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IV.2008.01222 • SVG ZH IV.2008.01222 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Overturned Due to Insufficient Medical Evidence

Geschäftsnummer IV.2008.01222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision denying an invalidity pension, finding that the medical reports did not conclusively demonstrate a functional limitation preventing the claimant from performing work. The court reasoned that it was not clear what specific work, if any, the claimant could still perform medically, and that an increase in part-time work was plausible. Therefore, the case was remanded for further medical assessment and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG; Invalidity Pension Denial Overturned Due to Insufficient Medical Evidence: The court reasoned that it was not clear what specific work, if any, the claimant could still perform medically, and that an increase in part-time work was plausible. Therefore, the case was remanded for further medical assessment and a new decision.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel Rentenerhöhung mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung Rentenpfändung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision regulates the cost allocation in the proceedings, stating that the losing party bears the costs. In this case, the decision orders the defendant to pay the court costs.

Art. 82 BGG

This article governs the general conditions for filing an appeal with the Federal Supreme Court. It is cited in the context of the possibility to appeal the current decision.

Art. 90 BGG

This article relates to the requirements for appealing to the Federal Supreme Court. It is cited in the context of the possibility to appeal the current decision.

Art. 46 BGG

This article specifies the rules for suspension of appeal deadlines, which is relevant for the calculation of the appeal period.

Art. 42 BGG

This article outlines the formal requirements for the appeal brief submitted to the Federal Supreme Court, including requests, grounds, evidence, and signature.

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Volltext

IV.2008.01222

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 25. Februar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. November 2008 (zur Post gegeben am 26. November 2008), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass sich die 1950 geborene Beschwerdeführerin am 21./24. November 2006 unter Hinweis auf verschiedene seit längerer Zeit bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/3),

dass aus den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten (Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 20. Februar 2008 [Urk. 7/19], der Dres. med. Z.___ und A.___ vom 3. Juli 2008 [Urk. 7/21] sowie des Dr. med. B.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik C.___ [Urk. 3/1-5 und 7/26]) nicht schlüssig hervorgeht, inwieweit die Beschwerdeführerin in der funktionellen Leistungsfähigkeit aus medizinischen Gründen eingeschränkt sein sollte,

dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,

dass entgegen der Auffassung der Abklärungsperson der Invalidenversicherung eine Erhöhung des Erwerbstätigkeitspensums im Gesundheitsfall auf 50 - 70 % nach Erschöpfung der ersparten Mittel durchaus glaubhaft ist,

dass sich bei einer Qualifikation der Versicherten als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 50 - 70 % eine Abklärung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit nicht erübrigt,

dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,

dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),

dass die Gerichtskosten somit der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).