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IV.2008.01161 • SVG ZH IV.2008.01161 KI-generiert

Disability Pension Appeal Regarding Continuation of Benefits After Stabilized Condition

Geschäftsnummer IV.2008.01161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that granted her a full disability pension retroactively from June 2006 to April 2007, seeking a three-quarter or half pension for a subsequent period based on her continuing disability. The court reasoned that disability pension reductions or cancellations due to improved earning capacity must consider the change only after it has persisted for three months, as per the relevant ordinance, and based on a medical opinion indicating a stabilized condition allowing for adapted work capacity from May 2007, the court determined that the right to the full pension ended on July 31, 2007, thereby partially granting the appeal to amend the end date of the full pension while finding the degree of residual disability did not warrant further benefits thereafter, and consequently ordered the opposing institution to pay the court costs and a party compensation to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Pension Appeal Regarding Continuation of Benefits After Stabilized Condition: The court reasoned that disability pension reductions or cancellations due to improved earning capacity must consider the change only after it has persisted for three months, as per the relevant ordinance, and based on a medical opinion indicating a stabilized condition allowing for adapted work capacity from May 2007, the court determined that the right to the full pension ended on July 31, 2007, thereby partially granting the appeal to amend the end date of the full pension while finding the degree of residual disability did not warrant further benefits thereafter, and consequently ordered the opposing institution to pay the court costs and a party compensation to the claimant.

Schlagwörter

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Invalidenrente Rentenkürzung voller Ersatz Ruhegehaltsansprüche ganze Rente Viertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited as the basis for setting the court costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural rule governing the possibility to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural rule governing the possibility to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension period for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2008.01161

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 9. März 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bis 30. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. November 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente auch für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 28. Februar 2008 sowie - in prozessualer Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst, wobei Letztere das Vorliegen von Revisionsgründen voraussetzt (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) und der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis),

dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, sie jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird,

dass deshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist,

dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 4. Dezember 2007 (Urk. 8/24) sowie dessen Ergänzung vom 6. März 2008 (Urk. 8/41) abstützte,

dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gemäss dem Y.___-Gutachten ab Mai 2007 ihre vor Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse wieder zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % hätte ausüben können, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nur noch 11 % betrage (Urk. 2 S. 3),

dass die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, dem Y.___-Gutachten könne keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Mai 2007 entnommen werden, sondern lediglich eine 50%ige, weshalb ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit - in angestammter und in angepasster Tätigkeit - erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie effektiv wieder eine Arbeit in diesem Umfang aufgenommen habe (18. Februar 2008), zugemutet werden dürfe, was für die Zeit von Mai 2007 bis Februar 2008 unter Berücksichtigung von Korrekturen bei den erwerblichen Faktoren zu einem Invaliditätsgrad von 62,7 % führe (Urk. 1 S. 3 ff.),

dass aus der Beantwortung der Zusatzfragen durch die Gutachter vom 6. März 2008 ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht im Mai 2007 einen stabilen - besserungsfähigen - Gesundheitszustand erreichte, welcher ihr unter Berücksichtigung von zusätzlichen Pausen und ohne grossen Zeitdruck die vollschichtige Ausübung sowohl der angestammten als auch einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit erlaubte (Urk. 8/41),

dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 nachvollziehbarerweise die von den Y.___-Gutachtern empfohlenen zusätzlichen Pausen bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne permanenten Kundenkontakt nicht als 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wertete (Urk. 8/44/2) und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nur einen Leidensabzug beim Invalideneinkommen berücksichtigte (Urk. 2 S. 3),

dass allenfalls die Höhe des besagten Leidensabzugs von 10 % diskutiert werden könnte, aber selbst ein - in Würdigung aller Umstände maximal in Betracht kommender - doppelt so grosser Leidensabzug und die von der Beschwerdeführerin verlangten Korrekturen bei den erwerblichen Faktoren der Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) noch keinen für einen Rentenanspruch ausreichenden Invaliditätsgrad ergäben,

dass deshalb von einem nicht mehr rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ab Mai 2007 auszugehen ist, welcher im Lichte der vorstehenden Erwägungen die Aufhebung der der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. Juni 2006 zugesprochenen ganzen Rente per 1. August 2007 zur Folge hat,

dass die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bis 31. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird,

dass dies im Vergleich mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betragsmässig als Obsiegen in einem erheblichen Ausmass zu werten und die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten,

dass damit das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2006 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Zirngast

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).