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IV.2008.01124 • SVG ZH IV.2008.01124 KI-generiert

Claimant v. Agency Regarding Occupational Measures for Scoliosis

Geschäftsnummer IV.2008.01124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, insured since 2006, appealed a decision denying occupational measures for her scoliosis-related complaints, after the agency had previously rejected her claim for disability pension benefits, arguing she was earning an income precluding a pension. The court reasoned that the administrative agency itself indicated that a rheumatological evaluation was necessary to definitively decide on the disability pension, and since the two proceedings were closely linked, the factual basis for occupational measures was also insufficiently established at the time of the contested decision; therefore, the court overturned the decision denying occupational measures and remanded the matter to the agency for further clarification, rejecting the agency's request to stay the proceedings to preserve the claimant's right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abweisung der im Verfahren betreffend berufliche Massnahmen beantragten Sistierung bis zum Eingang eines weiteren Gutachtens im Rentenverfahren; Rückweisung

Schlagwörter

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Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Ruhegehaltsansprüche erworbener Anspruch konnexe Verfahren Versicherungsleistungsbegehren Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the final order specifying the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order regarding the suspension of deadlines for filing an appeal.

Art. 42 BGG

Cited in the final order regarding the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the proceedings are subject to court costs due to the nature of the dispute (granting or denying IV benefits).

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning section to determine the amount of the procedural indemnity, which is then applied in the dispositive order.

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Volltext

IV.2008.01124

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Grieder-Martens

Urteil vom 27. Januar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wiget

Rohner Turnherr Wiget & Partner, Rechtsanwälte

Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1983, arbeitete seit März 2006 bei der Y.___ in Z.___ als Verkäuferin und meldete sich am 4. April 2008 wegen seit März 2007 aufgrund einer Skoliose bestehender Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2 Ziff. 5.4, 6.2-3). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 12/1-35) wies die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juli 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte mit ihrer aktuellen Festanstellung ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (Urk. 12/18). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 bestätigte sie diesen Entscheid (Urk. 12/25 = Urk. 2). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 wies die IV-Stelle auch das Rentenbegehren ab, da der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei; als solche sei auch ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin anzusehen (Urk. 12/29). Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2008 Einwand (Urk. 3/11).

2. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2008 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. November 2008 Beschwerde mit dem Begehren, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters zu gewähren (Urk. 1 S. 2, S. 8 Ziff. 10); eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Der Beschwerdegegnerin werde zudem beantragt, das Vorbescheidverfahren betreffend Rente bis zum Entscheid des Gerichts über berufliche Massnahmen zu sistieren (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9.b). Am 14. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zur Begründung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ein (Urk. 8, Urk. 9/1-3). Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da noch ein rheumatologisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben.

1.2 Laut Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen zu beschaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden.

1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Sistierungsgesuches aus, dass der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren betreffend Rente erhobene Einwand dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vorgelegt worden sei. Dieser habe mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 eine rheumatologische Begutachtung als notwendig erachtet, bevor über den Rentenanspruch endgültig entschieden werden könne (Urk. 11 S. 2). Nach Eingang des vorgesehenen Gutachtens könne zum Anspruch auf berufliche Massnahmen abschliessend Stellung genommen werden (Urk. 10).

2.2 Damit ist erstellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin weist selbst darauf hin, dass zur abschliessenden Beurteilung des Rentenanspruchs zunächst ein rheumatologisches Gutachten erforderlich ist und führt aus, dass nach Eingang dieses Gutachtens abschliessend zum Anspruch auf berufliche Massnahmen Stellung genommen werden könne. Sinngemäss erachtet sie damit das rheumatologische Gutachten auch für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen als entscheidend. Da beide Verfahren - wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9) - in einem engen Zusammenhang stehen und davon auszugehen ist, dass das rheumatologische Gutachten auch für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen von Bedeutung ist, ist von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung auch im vorliegenden Verfahren betreffend berufliche Massnahmen auszugehen.

Unter den gegebenen Umständen muss somit angenommen werden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2008 der medizinische Sachverhalt nicht nur im Verfahren betreffend Rentenanspruch, sondern auch im damit in engem Zusammenhang stehenden Verfahren betreffend berufliche Massnahmen erst unzureichend erhoben worden war.

2.3 Dass weitergehende Abklärungen erforderlich seien, entspricht auch der von der Beschwerdeführerin eventualiter geltend gemachten Auffassung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Im Übrigen drängt sich dieses Vorgehen aber auch zur Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin auf. Denn die Beschwerdegegnerin wird - sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen - der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit zu geben haben, sich mündlich oder schriftlich aufgrund der zusätzlichen Abklärungen zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten einzusehen. Dieses Recht könnte der Beschwerdeführerin zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser acht bleiben, dass dadurch deren Instanzenzug verkürzt würde. Bei einer Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen aller notwendigen Unterlagen hätte die Beschwerdeführerin somit eine erhebliche Einschränkung ihrer Gehörsrechte hinzunehmen, weshalb der Antrag auf Sistierung dieses Prozesses abzuweisen ist.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen ist.

3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind unddie vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Masse des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) für das vorliegende Verfahren als gegenstandslos.

Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der IV-Stelle vom 8. Dezember 2008 auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Wiget

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).