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IV.2008.00888 • SVG ZH IV.2008.00888 KI-generiert

Insured Party v. Disability Insurance Office (Hearing Aid Coverage Dispute)

Geschäftsnummer IV.2008.00888
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An insured party appealed a decision by the disability insurance office that only covered the basic costs for hearing aids, leaving the higher expense of the chosen devices as the insured's responsibility, seeking coverage for the full cost of Fr. 7,330 instead of the approved Fr. 3,400.15. The court upheld the appeal, accepting the joint request of both parties, because the administrative file, particularly the expert reports, indicated that the insured's increased need for social integration required the more expensive hearing aids, compelling the insurance carrier to cover the total cost of Fr. 7,330, and consequently ordered the carrier to pay court costs of Fr. 300 and a procedural compensation of Fr. 800 to the insured.

Legislator-Regeste

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Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Insured Party v. Disability Insurance Office (Hearing Aid Coverage Dispute): 7,330 instead of the approved Fr. 3,400.15. The court upheld the appeal, accepting the joint request of both parties, because the administrative file, particularly the expert reports, indicated that the insured's increased need for social integration required the more expensive hearing aids, compelling the insurance carrier to cover the total cost of Fr. 7,330, and consequently ordered the carrier to pay court costs of Fr. 300 and a procedural compensation of Fr. 800 to the insured.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung Haftung der versicherten Person sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Parteianhörung Höherversicherung Gehörschaden Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer

Cited in the reasoning to justify the imposition of legal costs and compensation.

Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in the reasoning regarding the cost liability for the appeal procedure.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against this decision before the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the period during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against this decision before the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2008.00888

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 9. Oktober 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Zweigstelle Bern

Schützenweg 10, 3014 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 2) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Audéo IX gemäss Indikationsstufe 1 würden im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 von der Invalidenversicherung übernommen. Da aus persönlichen Gründen eine teurere Versorgung gewählt worden sei, gingen die Mehrkosten zu Lasten der Versicherten.

2. Dagegen liess die Versicherte durch Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 3. September 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesamten Kosten der Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 7'330.-- zu übernehmen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2008 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-26) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Gutheissung der Beschwerde. Gestützt auf die Akten, insbesondere auf die Anpassungsberichte und Schlussexpertisen (Urk. 7/13, 7/16, 7/19-20), sei von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis auszugehen, welchem eine einfache Versorgung gemäss Indikationsstufe 1 nach Tarifvertrag unter Berücksichtigung der beruflichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Der Antrag auf Übernahme der Gesamtkosten für die Hörgeräteversorung im Betrage von Fr. 7'330.-- sei daher gutzuheissen.

3. Der übereinstimmende Antrag der Parteien, die Gesamtkosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 7'330.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen, steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 7/19). Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten von Fr. 7'330.-- für die Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin hat.

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Ausgangsgemäss sind die Kosten im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2008 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Gesamtkosten für die Hörgeräteversorgung in Höhe von F. 7'330.-- durch die Beschwerdegegnerin hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

EnglerPhilipp