Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2008.00816 • SVG ZH IV.2008.00816 KI-generiert

Appeal on Failure to Conduct Mandatory Preliminary Notice Procedure in Benefit Reimbursement Case

Geschäftsnummer IV.2008.00816
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court was presented with an appeal against a decision demanding the reimbursement of over ninety-four thousand francs, where the appellant asserted that the mandatory preliminary notice procedure (Vorbescheidverfahren) required by law for benefit disputes had not been conducted before the decision was issued, constituting a serious violation of the right to be heard. The court reasoned that the failure to conduct the statutorily required preliminary notice procedure, which guarantees the right to be heard at the administrative level and relieves the courts, is a severe procedural defect that generally cannot be cured later, especially when the administrative body subsequently attempted to remedy the situation by incorrectly implementing a different procedure; consequently, the initial reimbursement order was overturned and the matter was remanded for proper administrative handling, with costs and attorney fees awarded to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs.Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt.Diverse untaugliche Vorkehren der Beschwerdegegnerin,um Versäumtes nachzuholen.

Schlagwörter

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Pflichtleistung Vorentscheid Kostenersatz Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensrechtlicher Schutz Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 181
BGE 124 V 182
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw.
BGE 124 V 183
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57a IVG

The decision requires the return of the case to the IV-Stelle to proceed correctly, referencing the mandatory preliminary consultation procedure mandated by this article, which was violated.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellee in deviation from Art. 61 lit. a ATSG.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited as the basis for obligating the losing party (appellee) to pay the winning party's (appellant's) legal costs.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the final order section to establish the possibility of appeal to the Federal Supreme Court and the applicable rules.

Art. 46 BGG

Cited in the final order section to define the suspension periods for the appeal deadline.

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Volltext

IV.2008.00816

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht

Urteil vom 2. Februar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier

Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1958, auf, einen Betrag von Fr. 94'055-- zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2).

1.2 Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. August 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung (Urk. 1 S. 1 unten). In prozessualer Hinsicht sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7) forderte das hiesige Gericht die IV-Stelle auf, sich dazu zu äussern, ob sie das erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 13. November 2008 beantragte die IV-Stelle eine Fristerstreckung, welche bewilligt wurde (Urk. 9).

1.3 Am 24. November 2008 teilte der Versicherte dem Gericht mit, dass er mit Datum vom 30. Oktober 2008 eine mit der Verfügung vom 26. Juni 2008 identische Rückforderungsverfügung erhalten habe (Urk. 10).

1.4 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. IV.2008.00680 zu vereinigen und hernach einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind - was für Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung seit 1. Juli 2006 nach dem Gesagten nicht mehr gilt -, nicht angehört werden müssen.

Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 94'055.-- zurück (Urk. 2). Laut Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung konnte gegen innert 30 Tagen Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden (Urk. 2 S. 2). Dieser Rechtsmittelbelehrung folgend reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2008 eine Beschwerde beim hiesigen Gericht ein (Urk. 1), womit das vorliegende Verfahren angelegt wurde.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7) holte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein und forderte diese zugleich auf, sich dazu zu äussern, ob sie das für Leistungsstreitigkeiten zwingend erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1 unten). Am 13. November 2008 ersuchte diese um eine Erstreckung der angesetzten Frist um 30 Tage, da sich dies wegen angeblicher Arbeitsüberlastung als notwendig erweise (Urk. 9). Dem Gesuch folgend wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie der Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 erstreckt (Urk. 9).

2.2 Mit Schreiben vom 24. November 2008 setzte der Beschwerdeführer das hiesige Gericht davon in Kenntnis, dass er mit Datum vom 30. Oktober 2008 eine mit der Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2008 identische Verfügung erhalten habe (Urk. 10).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 (Urk. 12) führte die Beschwerdegegnerin aus, es habe sich gezeigt, dass die Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2008 bezüglich Zustellung und Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei, weshalb diese dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 noch einmal zugestellt worden und im Anschluss das Einspracheverfahren durchgeführt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör auf Verwaltungsstufe sei somit gewährt und der Mangel behoben worden (Urk. 12 S. 2).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 forderte das Gericht die Beschwer-degegnerin auf, Stellung dazu zu nehmen, ob das zwingend erforderliche Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1). Wie sich herausstellte, wurde ein solches tatsächlich nicht durchgeführt (vgl. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren-Nr. IV.2009.00036).

Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.

3.2 Zwar hat die Beschwerdegegnerin nachträglich verschiedene Vorkehren getroffen (Fristerstreckung, Einspracheverfahren), um das Versäumte nachzuholen. Diese Versuche sind letztlich aber allesamt untauglich, um die schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen. Hinzuweisen ist die Beschwerdegegnerin insbesondere noch darauf, dass seit der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Teilrevision des IVG im Bereich der Leistungsstreitigkeiten das Vorbescheidverfahren an Stelle des Einspracheverfahrens eingeführt wurde (Art. 57a IVG). Nicht bloss hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern sie führte bei ihrem Versuch, das Versäumte trotz bereits hängigem Verfahren noch nachzuholen, erst noch das Einspracheverfahren anstatt des Vorbescheidverfahrens durch.

Aufgrund dieser schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Ausgangsgemäss ist deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist, unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt), auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt.) festzusetzen.

4.3 Damit werden die gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2008 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ordnungsgemäss verfahre und hernach über die Rückforderung neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu zahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Emil Robert Meier, unter Beilage von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).