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IV.2008.00803 • SVG ZH IV.2008.00803 KI-generiert

Insured Person v. Disability Insurance Agency (Pension Start Date and Disability Assessment)

Geschäftsnummer IV.2008.00803
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person appealed a decision that granted a half disability pension based on 55% disability effective February 1, 2007, seeking the pension start date to be moved to January 1, 2006, and a 100% disability assessment. The disability insurance agency, having issued a subsequent decision to reconsider the original ruling regarding the pension amount and start date while awaiting further expert reports, requested the appeal be declared moot, but the court rejected this request because the appellant's core demands for an earlier start date and higher assessment were not met by the reconsideration. Consequently, the court upheld the appeal to the extent that the matter was remanded to the agency for further clarification and a new decision on the pension claim, imposing court costs on the agency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzurteil; Gutrück, da IV-Stelle mit wiedererwägungsweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung Antrag des Beschwerdeführers nicht voll entsprochen hat.

Schlagwörter

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Invalidenleistungen des Versicherten Invaliditätsbemessung halbe Rente Kostenfestsetzung Revision der Invalidenrente Wiedererwägung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article justifies that the proceedings are subject to costs because they concern the granting or denial of insurance benefits.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general procedural framework for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2008.00803

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 1. Oktober 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Uster

Abteilung Soziales, Sozialamt, B.___

Bahnhofstrasse 17,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

1.2 Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialberatung der Stadt Uster Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2006 festzulegen. Zudem sei bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-50) beantragte die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil mittels gleichentags ergangener Verfügung (Urk. 8) die angefochtene Verfügung, soweit sie dem Beschwerdegegner eine ganze Rente verweigere, zwecks Abklärung der Rentenhöhe und des Rentenbeginns wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei.

2.

2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin ein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung des Rentenanspruchs, insbesondere der Rentenhöhe und des Rentenbeginns, in Aussicht, was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist.

Allerdings wird damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 2006 sowie auf das Zugrundelegen einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht entsprochen, weshalb dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

Von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2008 wird Vormerk genommen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Uster unter Beilage des Doppels von Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).