Claimant Appeals Denial of Benefits Despite Institutional Reconsideration; Appeal Upheld in Part
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed the denial of disability benefits, but while the appeal was pending, the insurance institution issued a decision to reconsider the claim, intending to conduct further medical clarifications before re-deciding on the entitlement. The court found that although the initial decision was withdrawn for reconsideration, the claimant's primary request for a pension was not granted, meaning the appeal was not moot, and therefore upheld the appeal in part by remitting the matter back to the insurance institution to conduct the necessary clarifications before issuing a new ruling on the benefit claim, ordering the institution to bear the court costs and pay the claimant's legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 3 GSVGer; Claimant Appeals Denial of Benefits Despite Institutional Reconsideration; Appeal Upheld in Part: The court found that although the initial decision was withdrawn for reconsideration, the claimant's primary request for a pension was not granted, meaning the appeal was not moot, and therefore upheld the appeal in part by remitting the matter back to the insurance institution to conduct the necessary clarifications before issuing a new ruling on the benefit claim, ordering the institution to bear the court costs and pay the claimant's legal fees.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify that the procedure is subject to costs because it concerns the granting or denial of insurance benefits.
Cited as the basis for awarding party costs to the successful appellant.
Cited to establish the criteria for determining the amount of the awarded party costs.
Cited to indicate the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2008.00790
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. A.___, geboren 1949, meldete sich am 12. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2007 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/24). Dagegen erhob A.___ am 20. September 2007 Einwände (Urk. 9/30). Am 19. Juni 2008 erging die Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/49 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) erhob A.___ am 4. August 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr rückwirkend ab Dezember 2004, eventuell ab einem späteren Zeitpunkt, eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 11. September 2008 die Verfügung vom 19. Juni 2008 wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit (Urk. 8).
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2008 hat die IV-Stelle in Aussicht genommen, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu prüfen und darüber nochmals zu entscheiden (Urk. 7), was nicht zu beanstanden ist.
Allerdings wird damit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Invalidenrente nicht entsprochen, weshalb dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr ist die Sache aufgrund der ungenügend geklärten medizinischen Sachlage in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) gegenstandslos.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1900.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) gegenstandlos.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2008 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).