Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2008.00765 • SVG ZH IV.2008.00765 KI-generiert

Disability Insurance Pension Reassessment Following Inconclusive Medical Evidence

Geschäftsnummer IV.2008.00765
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sought an increase and continuation of her disability insurance pension, which had been partially granted retroactively and then terminated, based on a spinal disc herniation and depression. The court reasoned that while the psychiatric assessment indicated no remaining disability as of December 2007, and the initial award of a quarter-pension from July 2007 was justifiable due to insufficient proof of a 50% incapacity in the preceding twelve months, the somatic assessment for the period after February 2007 was inconclusive due to a lack of definitive medical documentation. Therefore, the court overturned the prior decision and remanded the case to the disability insurance agency for supplementary medical clarification on the somatic limitations before re-evaluating the pension claim, deeming this remand as a complete success for the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 2 IVV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 82 ff. BGG; Disability Insurance Pension Reassessment Following Inconclusive Medical Evidence: The court reasoned that while the psychiatric assessment indicated no remaining disability as of December 2007, and the initial award of a quarter-pension from July 2007 was justifiable due to insufficient proof of a 50% incapacity in the preceding twelve months, the somatic assessment for the period after February 2007 was inconclusive due to a lack of definitive medical documentation. Therefore, the court overturned the prior decision and remanded the case to the disability insurance agency for supplementary medical clarification on the somatic limitations before re-evaluating the pension claim, deeming this remand as a complete success for the claimant.

Schlagwörter

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Erhöhung der Invalidenrente Invaliditätsbemessung medizinische Neubeurteilung medizinische Beweismittel Zusatzversicherung Viertelsrente Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung in somatischer Hinsicht.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning for imposing court costs on the defendant.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with § 34 Abs. 1 GSVGer for awarding the successful party a procedural indemnity.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG for awarding the successful party a procedural indemnity.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order to define the general scope for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order regarding the deadlines and procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order regarding the suspension of appeal deadlines.

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Volltext

IV.2008.00765

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 27. November 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2008 der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juli bis 31. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zweier Kinderrenten, vom 1. bis 30. September 2007 eine Viertelsrente samt einer Kinderrente und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zugesprochen und ab 1. Januar 2008 einen Rentenanspruch verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juli 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt hat, die angefochtene(n) Verfügung(en) seien aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete höhere Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen: Ab 1. Juli 2007 habe sie mindestens Anspruch auf eine halbe Rente, welche nicht bis 31. Dezember 2007 zu befristen sei (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2008 (Urk. 6) und in die Replik der Beschwerdeführerin vom 5. November 2008 (Urk. 11),

in Erwägung,

dass im Wesentlichen auf die zutreffende Darstellung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,

dass ferner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind, wenn vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben wird (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen),

dass eine Rente nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert,

dass sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) richtet, wenn die Verwaltung die Rente bei der Leistungszusprechung nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herabsetzt oder aufhebt (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16),

dass danach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird, und sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis),

dass sich die 1970 geborene Beschwerdeführerin am 26./27. März 2007 unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie auf eine Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/1),

dass Dr. med. Y.___, Leitender Oberarzt der Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie an der Klinik Z.___, in seinem Bericht vom 6. Februar 2007 einen Status nach Fenestration und Diskushernien-Entfernung L5/S1 rechts am 26. April 2005 sowie ein Diskushernienrezidiv L5/S1 rechts mit neuen radikulären Symptomen seit Januar 2007 diagnostizierte, die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Februar 2007 empfahl, eine "analgetische Physiotherapie" verschrieb und dafür hielt, dass die vom Hausarzt verordneten antirheumatischen Schmerzmittel eingenommen werden sollten (Urk. 7/9 S. 15 f.),

dass der Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 7. Mai 2007 ausführte, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Rückenleidens und wegen Depressionen ab 1. März 2007 sowohl die bisherige Berufstätigkeit als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit bloss zu 50 % zumutbar (Urk. 7/9 S. 2-6),

dass Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, am 7. Mai 2007 von einer reaktiven, anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode berichtete und dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin ganzheitlich betrachtet höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/8),

dass Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2007 Verstimmungszustände bei einem chronischen Schmerzsyndrom infolge körperlicher Krankheit (F43.8 ICD-10) sowie eine spezifische Phobie (Angst vor der Dunkelheit, F40.2 ICD-10) diagnostizierte und festhielt, auf Grund ihres psychischen Zustandes lasse sich bei der Explorandin keine Arbeitsunfähigkeit feststellen; die depressiven Störungen hätten sich offensichtlich zurückgebildet; es dürften allerdings von der somatischen Seite her Behinderungen bestehen; die Explorandin leide, es handle sich weder um Aggravation noch um Simulation; die Prognose hange von der Entwicklung der somatischen Krankheit ab (Urk. 7/15 S. 4 f.),

dass laut Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 11. Dezember 2007 (Dr. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin) der Beschwerdeführerin eine optimal rückenangepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar ist (Urk. 7/16 S. 2 und 3),

dass aus psychiatrischer Sicht das Gutachten von Dr. C.___ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage genügt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),

dass demgegenüber die Berichte der behandelnden Fachärztin Dr. B.___ (Urk. 3/6, 3/8, und 7/8) nicht zu überzeugen vermögen, da diese im Wesentlichen bloss Befunde erhoben hatte, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben sein kann (vgl. BGE 127 V 294 Erw. 5a; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2),

dass daher spätestens seit Dezember 2007 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr ausgewiesen ist,

dass für die Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente nicht nur eine Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität von mindestens 50 %, sondern auch eine durchschnittlich mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während der dem Beurteilungszeitpunkt vorangegangenen zwölf Monate erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung),

dass eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von mindestens 50 % während der dem Rentenbeginn im Juli 2007 vorangegangenen zwölf Monate gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/9 S. 2-6) nicht gegeben war,

dass vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bloss eine Viertelsrente zugesprochen hat,

dass indessen die Frage der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, da für die Zeit nach Februar 2007 keine schlüssige Beurteilung der behandelnden Ärzte vorliegt,

dass RAD-Berichte grundsätzlich einen mit anderen Gutachten vergleichbaren Beweiswert haben (BGE 135 V 254 Erw. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, Erw. 4.3.2),

dass es im Einzelnen nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird (Urteil 9C_ 323/2009, Erw. 4.3.1); der RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durchführt und er in den übrigen Fällen seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen abstützt,

dass die vorliegende, ohne eigene Untersuchung zustande gekommene Stellungnahme des RAD (Urk. 7/16 S. 2 und 3) jedoch nur beschränkt beweiskräftig ist, nachdem es - wie erwähnt - an schlüssigen ärztlichen Unterlagen zur somatischen Situation für die Zeit nach Februar 2007 fehlt und sich folglich nicht sagen lässt, es sei im Wesentlichen nur noch um die Beurteilung eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts gegangen, in welcher Konstellation die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt,

dass zusammenfassend nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch zumutbar wären,

dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden wird,

dass dabei gegebenenfalls die vorne dargelegten Bestimmungen über den Zeitpunkt, in welchem eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen ist, zu beachten sein werden,

dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), und der vertretenen Beschwerdeführerin zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- '___'

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).