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IV.2008.00142 • SVG ZH IV.2008.00142 KI-generiert

Disability Pension Overpayment Recovery Appeal: Improper Service of Reasoning Quashes Decision

Geschäftsnummer IV.2008.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed a decision from the social insurance institution regarding the recovery of overpaid disability pension benefits amounting to CHF 26,712, which followed a prior court order remitting the matter back to the institution for re-evaluation of the pension claim after January 1, 2004. The court upheld the appeal because the challenged decision suffered from a formal defect: the reasoning section ("Verfügungsteil 2") was not properly served to the claimant, thereby violating their right to be heard; consequently, the court quashed the decision and returned the case to the institution to issue a properly reasoned ruling, ordered the institution to pay court costs, and awarded the claimant legal costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels genügender Begründung der angefochtenen Verfügung. Rückweisung zur ordnungsgemässen Begründung.

Schlagwörter

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Invalidenrentenhöhe unrechtmässig bezogene Leistungen Versicherungsleistung der Sozialversicherung Entschädigung für Dienstleistungen Kostenrückforderung Rentenverrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for making the procedure subject to costs.

§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]

Cited as the basis for granting the successful party's request for compensation.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general rules governing the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG for the rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2008.00142

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 28. Februar 2008

in Sachen

B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert

Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte

Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Urteil vom 12. März 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Versicherten B.___ in dem Sinne gut, dass es den rentenherabsetzenden Einspracheentscheid vom 30. September 2005 aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies, damit sie über den Rentenanspruch des Versicherten nach dem 1. Januar 2004 und den Umfang der Rückerstattungspflicht nach Durchführung von Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/124, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 in der berichtigten Fassung gemäss Verfügung vom 17. August 2007 [Urk. 8/123]).

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/127) teilte die IV-Stelle dem Versicherten den vorgesehenen Entscheid mit (Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 [Urk. 8/129 = 8/130 = 3/5]). Mit Eingabe vom 22. November 2007 machte B.___ dagegen Einwände geltend (Urk. 8/134).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 forderte die IV-Stelle zuviel bezogene Rentenleistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 26'712.-- zurück (Urk. 2 [= 8/144]).

2. Dagegen führt B.___ mit Eingabe vom 4. Februar 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von der Rückforderung zuviel ausgerichteter Rentenleistungen sei abzusehen und es sei festzustellen, dass er ab 1. Januar 2004 bis zum Ende seiner Invalidität Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 2). Sodann stellte er den Verfahrensantrag, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle erklärt mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2008, dass die mit der Bezeichnung "Verfügungsteil 2" versehene Begründung der Verfügung vom 7. Januar 2008 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei; da die angefochtene Verfügung somit an einem formellen Mangel leide, sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass diese aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer ordnungsgemäss begründeten Verfügung zurückzuweisen sei (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet sei. Eine Auseinandersetzung mit seinen im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten fehle vollständig (Urk. 1 S. 4 f.).

2. Die IV-Stelle räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2008 mangelhaft begründet sei, da die mit der Bezeichnung "Verfügungsteil 2" versehene Begründung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei. Sie führt weiter aus, damit sei die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beschwerde sei deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen sei, damit eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlassen werden könne (Urk. 7).

3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einräumt, vermag die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2008 den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Entsprechend ist die Verfügung vom 7. Januar 2008 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer ordnungsgemäss begründeten neuen Verfügung zurückzuweisen.

4. Da das Beschwerdeverfahren mit dem heutigen Urteil erledigt ist, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, als gegenstandslos.

5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).