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IV.2007.01545 • SVG ZH IV.2007.01545 KI-generiert

Former Tram Driver's Disability Pension Revocation Appeal

Geschäftsnummer IV.2007.01545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who was previously awarded a full disability pension as a former tram driver due to chronic depression linked to long-term substance abuse, appealed the subsequent decision by the social insurance agency to revoke this pension based on a finding of 100% work capacity following a mandated addiction treatment. The court reasoned that the agency could not rely on the initial expert report, which explicitly stated that a final assessment of work capacity was impossible before treatment, nor could it dismiss the subsequent report indicating 100% incapacity for the regular market, as this latter report lacked sufficient justification and did not address the claimant's capacity to overcome issues through willpower. Consequently, the court found that the claimant's psychological status and resulting work capacity remained insufficiently clarified, requiring the revocation of the appeal decision and the remand of the case to the agency for a new, post-treatment psychiatric evaluation to determine if the pension revocation was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. BGG; Former Tram Driver's Disability Pension Revocation Appeal: The court reasoned that the agency could not rely on the initial expert report, which explicitly stated that a final assessment of work capacity was impossible before treatment, nor could it dismiss the subsequent report indicating 100% incapacity for the regular market, as this latter report lacked sufficient justification and did not address the claimant's capacity to overcome issues through willpower. Consequently, the court found that the claimant's psychological status and resulting work capacity remained insufficiently clarified, requiring the revocation of the appeal decision and the remand of the case to the agency for a new, post-treatment psychiatric evaluation to determine if the pension revocation was warranted.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Invalidenrente psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ganze Rente Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited implicitly in the reasoning that led to the imposition of costs on the respondent in order 2.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 as part of the procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 4 as part of the procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to determine the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 regarding the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.01545

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Mauer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 15. Oktober 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt U.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1965 geborenen, als Tramführer bei den Verkehrsbetrieben U.___ tätig gewesenen X.___ mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte (Urk. 11/54, vgl. Urk. 11/29),

nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 9. November 2007 die ganze Rente des Versicherten per 1. Februar 2006 aufgehoben hat, da er wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 11/59),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Dezember 2007, ergänzt durch die Eingabe vom 13. Dezember 2007, mit welcher der Versicherte beantragt hat, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und es sei ihm weiterhin, auch über den 1. Februar 2006 hinaus, eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. Februar 2008 (Urk. 10),

unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 12),

in Erwägung,

dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 11/59),

dass zu ergänzen ist, dass ein Suchtgeschehen für sich allein betrachtet rechtsprechungsgemäss noch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt, sondern erst dann invalidenversicherungsrechtlich bedeutsam wird, wenn es durch einen solchen Gesundheitsschaden bewirkt worden ist oder einen solchen zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 14. Januar 2009, 8C_582/2008 mit Hinweisen),

dass streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der bisherigen Rente rechtfertigt,

dass die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 11/54, vgl. Urk. 11/46),

dass sich die IV-Stelle dabei auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2003 stützte, in welchem er den Beschwerdeführer infolge chronisch rezidivierender Depressionen bei neurasthenischer Persönlichkeitsstruktur als nicht mehr arbeitsfähig erachtete (Urk. 11/40),

dass sie sich im Weiteren auf den Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2003 stützte, in welchem eine längerdauernde mittelschwere bis schwere depressive Entwicklung mit sozialer Dekompensation bei langjähriger Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert und der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft wurde (Urk. 11/45),

dass die IV-Stelle im August 2005 ein amtliches Revisionsverfahren eröffnete und den Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (Urk. 11/59, Urk. 11/82),

dass Dr. C.___ im Gutachten vom 25. Januar 2007 ausführte, dass der Beschwerdeführer seit Mitte der achtziger Jahre regelmässig Cannabis und starke Alkoholika konsumiert habe und auch weiterhin konsumiere (Urk. 11/82/8),

dass Dr. C.___ als Diagnosen ein Cannabis- und Alkohol-Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch sowie eine Persönlichkeits- und Verhaltens-störung (durch psychotrope Substanzen) nannte (Urk. 11/82/19),

dass er mit Blick auf die manifeste Cannabis- und Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers anführte, aussagekräftige Angaben zum psychischen Gesundheitszustand und damit zur Arbeitsfähigkeit seien der Zeit nicht möglich (Urk. 11/82/21 f.),

dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst zuverlässig beurteilt werden könne, nachdem er sich einer adäquaten Suchtbehandlung unterzogen habe (vgl. Urk. 11/82/23),

dass sich Dr. C.___ deshalb ausserstande sah, eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit abzugeben (vgl. Urk. 11/82/25),

dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2007 aufforderte, sich einer sechsmonatigen suchtmedizinischen Behandlung zu unterziehen, was unbestrittenermassen geschehen ist (Urk. 11/95/3, vgl. Urk. 11/86, Urk. 11/88-89),

dass die IV-Stelle im Anschluss an die Suchtbehandlung den Bericht von Dr. med. L.___, Ambulatorium R.___/Psychiatrie-Zentrum D.___, vom 19. Oktober 2007 einholte (vgl. Urk. 11/91),

dass Dr. L.___ darin als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, eine Akzenturierung von Persönlichkeitsstrukturen mit Betonung schizoider und ängstlich vermeidender Züge bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden, derzeit abstinent, anführte (Urk. 11/91/2-7),

dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellte, dass für sämtliche Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit bestehe, und gegenwärtig sowie auf absehbare Zeit allein eine Tätigkeit im geschützten Bereich zu 50 bis 100% denkbar sei (Urk. 11/91/2, vgl. Urk. 11/91/7),

dass die IV-Stelle bei dieser Aktenlage von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, welche die Aufhebung der bisherigen Rente rechtfertige (Urk. 11/91/2, vgl. Urk. 11/91/7),

dass sich die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2007 dabei auf das Gutachten von Dr. C.___ berief, welches eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausweise, wogegen dem aktuellen Bericht von Dr. L.___ keine Bedeutung zukomme (Urk. 2, 11/95/3 f.),

dass der Entscheid der IV-Stelle aufgrund der Aktenlage nicht haltbar ist,

dass entgegen der Ansicht der IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. C.___ bzw. auf die darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit bereits deshalb nicht abgestellt werden kann, weil er selber einräumte, dass er die Arbeitsfähigkeit - vorgängig zur Suchtbehandlung - gar nicht abschliessend beurteilen könne,

dass im Weiteren auch die Ansicht der IV-Stelle, dass dem Bericht von Dr. L.___ keine Relevanz zukomme, fehl geht,

dass auf den Bericht von Dr. L.___ allein jedoch nicht abgestellt werden kann, da er die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht erfüllt, da insbesondere die darin enthaltenen Arbeitsunfähigkeitsangaben aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar begründet wurden, und zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung die psychischen Probleme überwinden und einer Arbeit nachgehen kann, nicht Stellung genommen wurde,

dass sich der psychische Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeits-fähigkeit damit als nicht hinreichend abgeklärt erweisen,

dass damit auch die Frage, ob seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, welche die Aufhebung der bisherigen Rente rechtfertigen würde, nicht beurteilt werden kann,

dass weitere medizinische Abklärungen daher unabdingbar sind,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine erneute psychiatrische Abklärung veranlasse, wie sie dies im Schreiben vom 27. April 2007 für die Zeit nach Durchführung der suchtmedizinischen Behandlung in Aussicht gestellt ahtte (Urk. 11/85), und hernach gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse über die Frage, ob die Aufhebung der Rente gerechtfertigt sei, befinde,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt U.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).