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IV.2007.01434 • SVG ZH IV.2007.01434 KI-generiert

Insured Person v. Agency Regarding Termination of Daily Allowances for Vocational Training

Geschäftsnummer IV.2007.01434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person, diagnosed with congenital deafness, behavioral disorders, a hyperkinetic disorder, and a severe speech impediment, appealed the termination of daily allowances as of December 31, 2007, seeking continuation until the completion of their initial vocational training. The court reasoned that the contested daily allowance was linked to special schooling under the former version of the law, which was repealed effective January 1, 2008, with responsibility for special schooling measures transferring to the cantons; thus, the agency correctly ceased the allowance payments based on the law in effect at the time of the decision, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 IVG, Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 19 Abs. 3 aIVG, Art. 22 Abs. 1 IVV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG; Insured Person v. Agency Regarding Termination of Daily Allowances for Vocational Training: The court reasoned that the contested daily allowance was linked to special schooling under the former version of the law, which was repealed effective January 1, 2008, with responsibility for special schooling measures transferring to the cantons; thus, the agency correctly ceased the allowance payments based on the law in effect at the time of the decision, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Ausbildungszulage Taggeld Sonderschulung Einstellung von Leistungen Invalidenleistungen des Versicherten Vorsorgeleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning to determine that the procedure is subject to costs based on the nature of the case (granting or denial of insurance benefits).

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

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Volltext

IV.2007.01434

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger

Urteil vom 30. Juni 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Bei X.___, geboren 1989, wurde eine kongenitale Taubheit beidseits im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 445, Verhaltensauffälligkeiten, eine hyperkinetische Störung und eine schwere Sprachstörung diagnostiziert (Urk. 6/12 Ziff. 3, Urk. 6/81 S. 1 lit. A).

Gestützt auf die Anmeldung vom 24. Oktober 1990 (Urk. 6/1) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für Sonderschul- und medizinische Massnahmen und die Abgabe von Hilfsmitteln (Urk. 6/4-6, Urk. 6/8, Urk. 6/10-11, Urk. 6/13, Urk. 6/15-16, Urk. 6/19-20, Urk. 6/22, Urk. 6/24, Urk. 6/26-27, Urk. 6/45, Urk. 6/47, Urk. 6/50, Urk. 6/57, Urk. 6/61-62, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/73-74, Urk. 6/77, Urk. 6/79, Urk. 6/83) und bejahte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/42, Urk. 6/86).

1.2 Am 9. Juli 2007 ersuchten die Eltern des Versicherten um Ausrichtung eines Taggeldes ab August 2007 (Urk. 6/97 = Urk. 6/100, je Ziff. 7.8). Am 30. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2007 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 6/120) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2007 ab 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 ein Taggeld zu (Urk. 6/125 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm bis zum Abschluss seiner Erstausbildung weiterhin ein Taggeld auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 4. Februar 2008 geschlossen wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

1.2 Bis 31. Dezember 2007 regelte Art. 19 IVG den Anspruch auf besondere Schulung. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde Art. 19 IVG aufgehoben und die Zuständigkeit für Sonderschulmassnahmen ging an die Kantone über (BBl 2005 6218 Ziff. 2.9.7.2.1).

1.3 Nach Art. 19 Abs. 1 IVG wurden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehörte die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 aIVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.

2. Mit Verfügung vom 5. November 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2007 ein kleines Taggeld von Fr. 29.30 pro Eingliederungstag zu (Urk. 2). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 15. November 2007 um Verlängerung des Taggeldes über den 31. Dezember 2007 hinaus (Urk. 1).

Streitgegenstand bildet einzig die Befristung des Taggeldes.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist am 26. August 2007 volljährig geworden. Bis zum 31. Juli 2008 besuchte er die Oberstufe der Privatschule Y.___ in Z.___ (Urk. 6/103, Urk. 6/109). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde vom 15. November 2007 an, er werde anschliessend eine Lehre als Metallbauer beginnen (Urk. 1).

3.2 Mit dem Inkraftreten des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 (NFA) und der Neuregelung von Art. 8 Abs. 2 und 3 IVG auf den 1. Januar 2008 wurde Art. 19 IVG aufgehoben (AS 2007 5808). Art. 22 Abs. 1 IVV, welche Bestimmung die Ausrichtung eines Taggeldes an Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind, regelt, wurde dahingehend angepasst, als die Bezugnahme auf Versicherte, die *eine Sonderschule besuchen*, in der Bestimmung gestrichen wurde. Mit der Neuregelung ging die Zuständigkeit für Sonderschulmassnahmen von der Invalidenversicherung auf die Kantone über (vorstehend Erw. 1.2). Für den Kanton Zürich ist neu unter anderem die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (LS 412.106) zu beachten.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer und seine Eltern in einem Schreiben vom Oktober 2007 über die geänderte Rechtslage informiert. Gleichzeitig teilte sie ihnen mit, dass die Finanzierung durch den Kanton Zürich weiterhin gesichert ist (Urk. 6/118). Der Beschwerdeführer hat sich für die weitere Finanzierung seiner Ausbildung an die zuständigen Organe seiner Wohngemeinde zu wenden (§§ 2 ff. der kantonalen Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung, LS 412.106).

Da mit Art. 19 IVG die Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen der Invalidenversicherung an Sonderschulmassnahmen am 1. Januar 2008 weggefallen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung eines Taggeldes in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den 31. Dezember 2007 befristet.

Die angefochtene Verfügung stimmt nach dem Gesagten mit der geänderten Rechtslage überein, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).