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IV.2007.01381 • SVG ZH IV.2007.01381 KI-generiert

Appeal Allowed Due to Failure to Conduct Mandatory Preliminary Ruling Procedure in Child Benefit Claim

Geschäftsnummer IV.2007.01381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against the denial of child benefits because the administrative office failed to conduct the mandatory preliminary ruling procedure required under recent legal amendments before issuing its final decision, thereby violating the appellant's formal right to be heard. Consequently, the court quashed the administrative decision and remanded the matter for the proper execution of the preliminary ruling procedure before a new decision on the benefit claim is rendered, ordering the losing administrative body to bear the court costs and pay the appellant's procedural compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Satz, Art. 57a IVG, Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG, Art. 73bis Abs. 1 IVV, Art. 57 Abs. 1 IVG, Art. 57a Abs. 1 Satz; Appeal Allowed Due to Failure to Conduct Mandatory Preliminary Ruling Procedure in Child Benefit Claim: Consequently, the court quashed the administrative decision and remanded the matter for the proper execution of the preliminary ruling procedure before a new decision on the benefit claim is rendered, ordering the losing administrative body to bear the court costs and pay the appellant's procedural compensation.

Schlagwörter

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Vorabentscheidungsverfahren Vorentscheid Verfahrensrechte Pflichtleistung Zahlungsbefehl Anspruch auf Kinderzulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Satz
1.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG).
Art. 57a IVG
1.3 Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art.
Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG
57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art.
Art. 73bis Abs. 1 IVV
a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV).
Art. 57 Abs. 1 IVG
Den IV-Stellen obliegen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG (unter anderem) die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit.
Art. 57a Abs. 1 Satz
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Art. 42 ATSG
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art.
Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m
Oktober 2007 ist somit aufzuheben, und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 437
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw.
BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG

Basis for annulling the decision and remitting the case for the execution of the preliminary procedure (Vorbescheidverfahren).

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Basis for ordering the respondent (IV-Stelle) to pay the court costs.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Basis for awarding the appealing party legal costs (Prozessentschädigung).

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to specify the legal basis and time limit for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.01381

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 27. Dezember 2007

in Sachen

Z.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Procap St. Gallen-Appenzell

Frau Claudia Jost

Marktplatz 24, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Z.___, geboren 1963, stellte am 17. August 2007 ein Gesuch um Ausrichtung von Kinderrenten für die 1997 bzw. 1999 geborenen Kinder A.___ und B.___ (Urk. 8/117 S. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle diesen Anspruch (Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob Z.___ am 5. November 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Kinderrenten für A.___ und B.___. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2007 schloss die Verwaltung auf Rückweisung der Sache an sie zwecks Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Juli 2006 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 26. April 2006 in Kraft (AS 2006 2003 ff. und 2007 ff.). Diese betreffen Massnahmen zur Verfahrensstraffung; so wurde unter anderem das mit dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung durch das bereits zuvor angewandte Vorbescheidverfahren ersetzt (BBl 205 3084 f.).

1.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa).

1.3 Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV).

Den IV-Stellen obliegen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG (unter anderem) die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e).

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG).

2. Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchführte. Sie hat damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2007 ist somit aufzuheben, und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.

3.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch auf Kinderrenten für A.___ und B.___ neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Procap St. Gallen-Appenzell

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).