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IV.2007.01375 • SVG ZH IV.2007.01375 KI-generiert

Termination of Vocational Rehabilitation Efforts Upheld

Geschäftsnummer IV.2007.01375
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the decision of the social insurance agency to terminate vocational rehabilitation efforts for an insured person who had not been integrated into the labor market within a reasonable time, approximately one year, despite efforts including job search technique courses and document revision. The court reasoned that the termination was justified under the applicable regulations (KSBE Rz 5018), which permits cessation after six months when integration is unlikely, and this regulation did not contradict the law, as prolonged failure suggests a lack of continuing eligibility for job placement assistance under the relevant article of the Disability Insurance Act; furthermore, the court noted that the claimant, assessed as fully capable of working in adjusted employment without specific limitations affecting the job search, likely never met the necessary criteria for job placement assistance in the first place.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 Satz, Art. 18 IVG, Art. 8 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 ATSG; Termination of Vocational Rehabilitation Efforts Upheld: The court reasoned that the termination was justified under the applicable regulations (KSBE Rz 5018), which permits cessation after six months when integration is unlikely, and this regulation did not contradict the law, as prolonged failure suggests a lack of continuing eligibility for job placement assistance under the relevant article of the Disability Insurance Act; furthermore, the court noted that the claimant, assessed as fully capable of working in adjusted employment without specific limitations affecting the job search, likely never met the necessary criteria for job placement assistance in the first place.

Schlagwörter

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berufliche Rehabilitation Einstellung der Sozialhilfe Arbeitsvermittlung Invaliditätsversicherung Integration von Menschen mit Behinderung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
BGE 116 V 81
1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw.
BGE 103 V 20
im Übrigen der Beschwerdeführer BGE 103 V 20 in seiner Beschwerdeschrift (Urk.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 IVG

This provision defines the right to active support in finding a suitable job, which was the subject of the dispute regarding the termination of job placement.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was cited in the reasoning section for determining and assigning court costs in this type of proceeding.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG as the general procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.01375

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 30. Juni 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/34-35 und Urk. 8/40) mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2) die zugunsten des 1949 geborenen X.___ seit dem 26. November 2006 durchgeführte Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte, weil es nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren;

nach Einsicht in

die Eingabe des Versicherten vom 5. November 2007 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2) erheben und folgende Anträge stellen liess:

„1. Es sei die Verfügung vom 5. Oktober 2007 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeitsvermittlung fortzusetzen;

alles unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7)

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb die streitgegenständliche Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Arbeitsvermittlung am 5. Oktober 2007 aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen ist,

eingliederungsfähige invalide Versicherte gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis Ende 2007 in gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben,

sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. März 2006 in Sachen M. (I 427/05 und I 458/05) detailliert mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG auseinandergesetzt hat (Erw. 4):

„4.1.1 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis;

AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 sowie - in Verbindung mit Art. 8 ATSG - in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Urteil L. vom 29. März 2005, I 776/04, Erw. 3.1 mit Hinweis). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (altArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit 1.

Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung] in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist.

Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache) (zum Ganzen: AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c mit Hinweisen [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (vgl. AHI 2002 S. 109 f. Erw. 3b; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 114 f. Erw. 3.3 [Urteil A. vom 11. Januar 2005, I 605/04];

Urteile A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05, Erw. 3.2, und L. vom 29. März 2005, I 776/04, Erw. 4.2).

4.1.2 Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung]) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c in fine [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]).“

die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Einstellung der Arbeitsvermittlung im Wesentlichen ausführte (vgl. Urk. 2), dass es trotz entsprechender Bemühungen und Unterstützung, die ein knappes Jahr gedauert hätten, nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer binnen angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb gemäss Rz 5018 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) die Arbeitsvermittlung einzustellen sei und dies in der Regel bereits nach sechs Monaten zu geschehen habe,

demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen liess (vgl. Urk. 1), dass ihn die Beschwerdegegnerin gar nicht unterstützt habe und es nur eine einzige Besprechung gegeben habe, weshalb die Arbeitsvermittlung auch gestützt auf das KSBE nicht hätte eingestellt werden dürfen, wobei überdies zu beachten sei, dass dieses Kreisschreiben insoweit ohnehin rechtswidrig sei, weil nach Art. 18 Abs. 1 IVG die Bemühungen erst eingestellt werden dürften, wenn diese zum Erfolg geführt hätten,

vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2) eingestellt hat oder ob sie verpflichtet ist, diese Bemühungen weiterzuführen,

aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - durchaus Bemühungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG unternommen und diese mit dem RAV Y.___ koordiniert hat (vgl. Urk. 8/28 S. 3: Besuch des Kurses „Bewerbungstechnik für IV-Angemeldete“ [14 Halbtage à 3 Lektionen] und Urk. 8/36: unter anderem Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen),

die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin untätig geblieben sei, unzutreffend ist,

der Umstand, dass die Bemühungen der Beschwerdegegnerin (und im Übrigen wohl auch diejenigen des Beschwerdeführers) während geraumer Zeit erfolglos geblieben sind, nicht dazu führt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wäre, ihre Bemühungen endlos weiterzuführen, sondern sie diese vielmehr gestützt auf Rz 5018 KSBE nach Ablauf von sechs Monaten einstellen durfte,

Rz 5018 KSBE nicht im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 IVG steht, weil im Regelfall nach Ablauf von sechs Monaten (vorliegend nach Ablauf fast eines Jahres) davon ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im aktuellen Arbeitsmarkt nicht mehr eingegliedert werden kann und somit das in Art. 18 Abs. 1 IVG genannte Erfordernis der Eingliederungsfähigkeit nicht oder nicht mehr vorhanden ist,

im Übrigen der Beschwerdeführer BGE 103 V 20 in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) aus dem Zusammenhang gerissen zitiert, denn in diesem Präjudiz wird als obiter dictum lediglich festgehalten, dass die Aufgaben der Invalidenversicherung im Rahmen der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG grundsätzlich beendet sind, sobald der Versicherte platziert und eingegliedert ist, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass dies die einzige Art der Beendigung sein muss,

sich nach dem Ausgeführten der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsvermittlung nicht mehr weiterzuführen, weil sich der Beschwerdeführer offenbar in der konkreten arbeitsmarktlichen Situation nicht mehr eingliedern lässt, als rechtens erweist,

im vorliegenden Fall darüber hinaus zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss eigener Einschätzung (vgl. Urk. 8/36 S. 1) und laut überzeugendem Zumutbarkeitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, voll arbeitsfähig („vollzeitig“ und „vollschichtig“) ist (vgl. Urk. 8/9/59 und Urk. 8/19/7-8) und eine zusätzliche gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung, die sich negativ bei der Stellensuche auswirkt, fehlt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG laut der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis ohnehin von Anfang an zu verneinen gewesen wäre,

aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).