Invalidity Pension Appeal: Remand for Further Medical Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court accepted a joint request from both parties to quash a prior decision and return the case for further medical evaluation. The applicant had appealed a denial of an invalidity pension, and the respondent subsequently requested more medical assessments related to Klinefelter syndrome, agreeing with the applicant's representative to this course of action. The court found this agreeable and ordered the respondent to re-evaluate the case after these additional medical findings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Invalidity Pension Appeal: Remand for Further Medical Evaluation: The applicant had appealed a denial of an invalidity pension, and the respondent subsequently requested more medical assessments related to Klinefelter syndrome, agreeing with the applicant's representative to this course of action. The court found this agreeable and ordered the respondent to re-evaluate the case after these additional medical findings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for imposing costs on the losing party.
Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the legal basis for filing an appeal to the Federal Court.
Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited to outline the formal requirements for the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
IV.2007.01327
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Amtsvormundschaft Hinwil
Beiständin Verena Gabathuler
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 M.___ machte mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Urk. 1) am hiesigen Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2007 (Urk. 2) anhängig und beantragte, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2007 (richtig: 2008; Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde.
In der Folge wurden die Parteien zu einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung am 29. Januar 2008 vorgeladen (Urk. 13).
1.2 Am 29. Januar 2008 teilte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2007 (Urk. 3/2) mit, es seien im Zusammenhang mit dem Klinefelter-Syndrom, mithin dem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 466 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), weitere medizinische Abklärungen notwendig. Entsprechend beantragte sie, es sei auf die Durchführung der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung zu verzichten sowie die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 15).
Die Beiständin des Beschwerdeführers erklärte sich auf Anfrage mit diesem Vor-gehen und dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 15).
1.3 Die übereinstimmenden Anträge der Parteien sind mit der Sach- und Rechtslage vereinbar. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend wird sie über die Ansprüche neu entscheiden.
2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Amtsvormundschaft Hinwil, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).