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IV.2007.01301 • SVG ZH IV.2007.01301 KI-generiert

Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Prior Medical Assessment

Geschäftsnummer IV.2007.01301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who had previously been denied disability benefits in 2004 and reapplied in 2005, appealed a subsequent denial, seeking a psychiatric evaluation and reassessment of her disability degree, which was based on prior determinations that she was not impaired to a pension-qualifying extent despite being a non-working homemaker with known health issues. The court dismissed the appeal, reasoning that a review of the new application required assessing only a relevant worsening of the health condition since the last final decision, and relying on a comprehensive multidisciplinary medical assessment which found no deterioration compared to the previous evaluation and concluded the claimant had full work capacity in an adapted role and only a slight limitation in household tasks, thus justifying the continued denial of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 92 ZPO; Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Prior Medical Assessment: The court dismissed the appeal, reasoning that a review of the new application required assessing only a relevant worsening of the health condition since the last final decision, and relying on a comprehensive multidisciplinary medical assessment which found no deterioration compared to the previous evaluation and concluded the claimant had full work capacity in an adapted role and only a slight limitation in household tasks, thus justifying the continued denial of benefits.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung medizinische Neubeurteilung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit medizinische Gründe Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 352
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for the procedure and timeframe for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension period for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief submitted to the Federal Supreme Court.

§ 92 ZPO

The losing party was informed of her obligations regarding the reimbursed costs (Legal Aid).

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Volltext

IV.2007.01301

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 30. Juni 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus

Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass die 1958 geborene X.___, Mutter von drei Söhnen (geboren 1985, 1986 und 1989), zeitweise als Hilfsarbeiterin im Bereich der Gastronomie tätig war und seit 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 7/5, Urk. 7/29/2, Urk. 7/85, Urk. 7/104/16 ff., Urk. 7/104/30)

dass sie sich am 19. März 2001 unter anderem unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da als teilerwerbstätige Hausfrau nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid sei (Urk. 7/5, Urk. 7/78/3-4),

dass die Versicherte sich am 23. Februar 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet und die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2007 einen Rentenanspruch erneut verneint hat, da nach wie vor keine rentengründende Einschränkung vorliege (Urk. 2, Urk. 7/80),

dass X.___ dagegen Beschwerde mit dem Antrag erheben lässt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei eine stationäre psychiatrische Begutachtung vorzunehmen und der Invaliditätsgrad neu festzulegen, und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung stellen lässt (Urk. 1),

dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 6),

dass das Gericht der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hat (Urk. 8),

in Erwägung,

dass die IV-Stelle die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),

dass, wenn eine Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden ist, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),

dass jedoch, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eingetreten ist und dieses materiell beurteilt hat, das Gericht die Frage des Eintretens nicht mehr zu prüfen hat,

dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht einzig analog zur Rentenrevision zu prüfen hat, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Januar 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2007 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat (Urk. 2, Urk. 7/78/3-4),

dass der ersten rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2004 das Gutachten des S.___ vom 9. Februar 2002 zugrundelag (Urk. 7/29, Urk. 7/78/3-4),

dass im Gutachten des S.___ in somatischer Hinsicht als Diagnose eine Haltungsinsuffizienz bei Adipositas genannt und der Beschwerdeführerin für eine leichte körperliche Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde,

dass in psychischer Hinsicht als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung angeführt wurden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell im Umfang von 20 % einschränkten,

dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Januar 2004 deshalb von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging und in der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 42 % (teilzeit)erwerbstätig und zu 58 % im Haushaltbereich (unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 39,75 %) tätig, einen Invaliditätsgrad von 23 % errechnete und einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 7/77, Urk. 7/78/3-4),

dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2007 auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation des Universitätsspitals E.___, vom 4. August 2006 (MEDAS-Gutachten) stützte (Urk. 2, Urk. 7/104, Urk. 7/110, Urk. 7/118),

dass die MEDAS-Gutachter anführten, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten polydisziplinären Untersuchung kohärent ihre Depression als Hauptbeeinträchtigung bezeichnet (Urk. 7/104/27),

dass sie der Beschwerdeführerin aus internistischer und pneumologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zusprachen (Urk. 7/104/24, Urk. 7/104/25 f.),

dass sie im Weiteren ausführten, die rheumatologische Untersuchung habe als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit schmerzhafte Insertionstendinopathien (Weichteil-Druckdolenzen) sowie Schulter- und Armschmerzen ergeben, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festhielten, aus rheumatologischer Sicht sei für eine leichte, dem Leiden angepasste, d.h. den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag gegeben, mit einer minimalen Leistungseinbusse von etwa 10 % (Urk. 7/104/23, Urk. 7/104/45),

dass sie in Bezug auf die psychiatrische Untersuchung insbesondere festhielten, die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt, und zum Schluss kamen, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden, es bestehe lediglich eine leichte depressive Episode, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für einfache und durchschnittliche geistige Arbeiten mit einfachen und durchschnittlichen psychischen Anforderungen als zu 100 % arbeits- und leistungsfähig einzustufen (Urk. 7/104/24, Urk. 7/104/52),

dass die MEDAS-Gutachter in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung feststellten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - im Vergleich zur früheren Beurteilung (bzw. zur ersten rentenablehnenden Verfügung vom 22. Januar 2004) - sei nicht eingetreten, insgesamt sei der Beschwerdeführerin sowohl für eine leidensangepasste Tätigkeit als auch für die Tätigkeit im Haushalt eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/104/31),

dass das MEDAS-Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt, indem es für die streitigen Belange umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die diagnostischen und arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a),

dass die MEDAS-Gutachter - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - auch das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung ausreichend erörtert haben, und für weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin beantragte stationäre psychiatrische Begutachtung, unter diesen Umständen kein Raum besteht (Urk. 7/104/52, vgl. Urk. 1),

dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin schliesslich, wonach sie sich beim Besuch des IV-Vertreters betreffend Haushalt falsch ausgedrückt habe, von vornherein nicht relevant ist, da bei Vorliegen psychischer Störungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt rechtsprechungsgemäss auf die fachmedizinischen Feststellungen (AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 16. August 2005, I 356/05) und vorliegend damit auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist (vgl. Urk. 1),

dass die IV-Stelle demnach zu Recht gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, d.h. leichten wechselbelastenden Tätigkeit, und einer nur geringen Einschränkung im Haushaltbereich ausgegangen ist und einen Rentenanspruch verneint hat,

dass sich die angefochtene Verfügung vom 21. September 2007 daher als gesetzeskonform erweist und die Beschwerde abzuweisen ist (Urk. 2),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, und gemäss der mit Eingabe vom 2. Juni 2009 eingereichten Aufstellung vom 25. Mai 2009 in Bezug auf das vorliegende Verfahren zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 63.50 gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 1'574.70 (inkl. Bar-auslagen und MWSt) beläuft (Urk. 16),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus, Jona, wird mit Fr. 1'574.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).