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IV.2007.01228 • SVG ZH IV.2007.01228 KI-generiert

Electrician's Disability Benefits Appeal Remanded for Psychiatric Reassessment

Geschäftsnummer IV.2007.01228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, an electrician injured in a fall from a burning building in 2002, appealed the denial of disability benefits (retraining or pension) by the Disability Insurance Office, claiming residual physical limitations and inability to perform his former job. The court found that while the somatic complaints indicated limited capacity for the previous role but full capacity for modified work, the factual basis regarding the claimed psychological health impairment was incomplete, especially since the agency had prematurely issued a decision without waiting for subsequently submitted psychiatric reports which suggested further investigation was necessary, thus leading the court to overturn the challenged decision and remand the case to the agency for further specialized psychiatric assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 BGG, Art. 26 Abs. 1 GSVGer; Electrician's Disability Benefits Appeal Remanded for Psychiatric Reassessment: The court found that while the somatic complaints indicated limited capacity for the previous role but full capacity for modified work, the factual basis regarding the claimed psychological health impairment was incomplete, especially since the agency had prematurely issued a decision without waiting for subsequently submitted psychiatric reports which suggested further investigation was necessary, thus leading the court to overturn the challenged decision and remand the case to the agency for further specialized psychiatric assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen psychiatrische Neubeurteilung Aussetzungsfrist psychische Beeinträchtigungen Versicherungsleistungsbegehren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rückweisung, da medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 360
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 120 V 360 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for determining court costs according to the complexity of the procedure.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited alongside Art. 82 BGG as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 BGG

Cited as the general procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 26 Abs. 1 GSVGer

Cited in the considerations, supporting the decision to remand the case to the lower court due to insufficiently established facts.

Art. 43 ATSG

Cited in the considerations to support the principle that the administration is not bound by the parties' requests when establishing the facts.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (points 1-4) despite costs being imposed in point 2. The cost imposition refers to Art. 69 Abs. 1bis IVG for the basis of assessment and point 2 states the cost imposition, but without citing a specific procedural rule like Art. 66 al. 1 LTF in the dispositive.

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Volltext

IV.2007.01228

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt

Urteil vom 29. Februar 2008

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1968 geborene H.___, von Beruf Elektromonteur, am 1. September 2002 aus dem zweiten Stock eines brennenden Hauses gesprungen war und sich dabei eine Impressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers und eine Rissquetschwunde am lateralen Fussrand links zugezogen hatte (vgl. Urk. 7/7 S. 10, Urk. 7/8 S. 7),

dass die Impressionsfraktur von den Ärzten der Klinik A.___ mittels konservativer Therapie behandelt wurde (vgl. Urk. 7/7 S. 4 ff.) und die Behandlung nach regelrechtem Heilungsverlauf am 18. September 2003 abgeschlossen und dabei die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte (Urk. 7/7 S. 3),

dass sich H.___ mit dem Hinweis, dass er nach dem Unfall im Jahr 2002 im erlernten Beruf als Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig sei, am 18. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung sowie Rente) anmeldete (Urk. 7/4),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 7/1-10, Urk. 7/15) mit Verfügung vom 3. September 2007 einen Leistungsanspruch verneinte, da aufgrund der medizinischen Unterlagen vom Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen sei (Urk. 2),

dass H.___ mit Eingabe vom 19. September 2007 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Rente oder einer Umschulung zuzusprechen, da seine körperliche und psychische Verfassung ihm eine Tätigkeit als Elektromonteur verunmögliche (Urk. 1),

dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

dass H.___ dem Gericht nach dem am 28. November 2007 erfolgten Abschluss des Schriftenwechsels (vgl. Urk. 8) mit Eingabe vom 30. November 2007 (Urk. 10) einen Bericht des Dr. med. B.___, Oberarzt der Klinik A.___, vom 3. Oktober 2007 (Urk. 11/2) sowie einen Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2007 einreichte (Urk. 11/1),

dass die IV-Stelle innert der vom hiesigen Gericht angesetzten Frist (vgl. Urk. 12) zu den neu eingereichten Berichten Stellung nahm, auf ihren Entscheid zurückkam und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes von H.___ beantragte (vgl. Urk. 14),

in Erwägung,

dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass zur Begründung eines Anspruchs auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente) der Eintritt einer Invalidität vorausgesetzt ist, und auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (vgl. Urk. 2),

dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a), ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/22) Einwand erhoben und der IV-Stelle die Einreichung "weiterer ärztlicher Befunde" in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/23),

dass die IV-Stelle indes - soweit aus den Akten hervorgeht - mit der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2007 den Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte (Urk. 2), ohne auf die versprochenen Arztberichte zu warten oder den Beschwerdeführer zu ermahnen, die Berichte innert einer gewissen Frist einzureichen (vgl. Urk. 7/24-25),

dass die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Berichte der Dres. B.___ und C.___ zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2007 verfasst wurden, unbestrittenermassen jedoch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor der verfügungsweisen Verneinung eines Leistungsanspruchs zulassen (vgl. Urk. 14 sowie Stellungnahme des PD Dr. med. D.___ vom RAD vom 18. Februar 2008 [Urk. 15]), weshalb sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind,

dass sich aus dem Bericht des Dr. B.___ unbestrittenermassen ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Restbeschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur höchstens noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, hingegen in einer behinderungsangepassten, körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit in wechselnd stehender und sitzender Position mit intermittierendem Umhergehen, freier Positionswahl der Arbeitshaltung und ohne Heben von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 11/2, Urk. 14, Urk. 15),

dass sich aus dem Bericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 27. November 2007 unbestrittenermassen Hinweise für das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. Urk. 14-15),

dass Dr. C.___, dem der Beschwerdeführer durch die Hausärztin zugewiesen worden war, aus Zeitgründen keine genauen Untersuchungen vornehmen konnte und in seinem Bericht lediglich festhielt, er habe aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers den Eindruck erlangt, dieser könne in absehbarer Zeit wohl keiner Arbeit nachgehen, weshalb seitens der Invalidenversicherung weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 11/1),

dass der Sachverhalt unter diesen Umständen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes nicht spruchreif ist, weshalb die Sache angesichts der übereinstimmenden Parteianträge an die IV-Stelle zur weiteren fachärztlich-psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist,

dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne in gutzuheissen ist,

dass die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).