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IV.2007.01082 • SVG ZH IV.2007.01082 KI-generiert

Disability Benefit Recoupment Notice Defect

Geschäftsnummer IV.2007.01082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The complainant challenged the allocation of reimbursed benefits following the granting of a full disability pension, arguing that the previous notice concerning the intended distribution of these funds to other entities was procedurally flawed. The court agreed, reasoning that the initial decision failed to include a mandatory preliminary notification regarding the intended recoupment, thereby depriving the claimant of the statutory right to object before the final distribution order was issued. Consequently, the court quashed the challenged decision and remanded the matter for the administrative body to conduct a proper and comprehensive preliminary notification procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückvergütung von Leistungen an Personalamt und Pensionskasse; im Vorbescheid wurde Verrechnungsanspruch nicht thematisiert; Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung

Schlagwörter

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Invalidenleistung Mängelrüge Ruhegehaltsansprüche Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Eröffnung des Entscheids Verbreitungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This provision, concerning the obligation to issue a preliminary decision (Vorbescheid), is the underlying reason for the procedural annulment and remand ordered in point 1.

Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV

This provision, dealing with the notification of the preliminary decision to interested parties, supports the procedural failure identified in the reasoning, which leads to the decision in point 1.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs rules are usually implied by the cost order. However, since the decision explicitly states 'Das Verfahren ist kostenlos' (Point 2) and does not cite a cost rule for imposing costs, no cost/legal aid provision is strictly cited in the dispositive.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in point 5 as the legal basis governing the possibility to appeal the current decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in point 5 to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in point 5 to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.01082

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 15. November 2007

in Sachen

F.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch D.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, mit Verfügung vom 6. August 2007 F.___ eine ganze Rente zugesprochen und dabei ausgeführt hat, Fr. 7'945.40 würden der B.____ und Fr. 23'937.60 dem Personalamt des K.___ zwecks Verrechnung erbrachter Leistungen überwiesen (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. August 2007 (Urk. 1) und Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 6), worin die Beschwerdeführerin die Höhe und die Aufteilung der Rückvergütungen in Frage stellt,

unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2007 (Urk. 11) den Antrag auf Rückweisung stellt, mit der Begründung, dass bezüglich der Verrechnung versehentlich kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei,

in Erwägung,

dass nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen hat,

dass dieser Vorbescheid auch Personen oder Behörden zuzustellen ist, denen eine Geldleistung ausgezahlt wird, und an die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Abs. 2 und Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berührt (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),

dass im Vorbescheid vom 14. Mai 2007 (Urk. 12/9) nichts über einen Verrechnungsanspruch ausgeführt wird und der Beschwerdeführerin demnach auch keine Möglichkeit zur Beanstandung geboten worden ist,

dass die Sache daher antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass der durch den D.___ vertretenen Beschwerdeführerin jedoch eine Prozessentschädigung zusteht und diese unter Berücksichtigung des Aufwands auf Fr. 300.-- festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2007 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines korrekten und umfassenden Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

- D.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 12/9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).