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IV.2007.01077 • SVG ZH IV.2007.01077 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Dismissed for Lack of Substantiating Evidence of Changed Invalidity

Geschäftsnummer IV.2007.01077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking disability benefits after a prior claim was denied, affirming the administrative decision not to re-examine the new application because the claimant failed to provide legally required evidence substantiating a significant change in the degree of invalidity since the last decision, relying only on an unconvincing brief medical certificate from the initial filing period, as subsequent documentation submitted with the appeal itself was deemed inadmissible for determining the administrative agency's initial non-entry decision.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Disability Benefits Appeal Dismissed for Lack of Substantiating Evidence of Changed Invalidity: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen medizinische Beweismittel Forderungseingabe Wiederaufleben des Anspruchs Einstellung der Sozialhilfe Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 68
dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S.
BGE 130 V 67
BGE 109 V 114
4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw.
BGE 130 V 64
Insured Person v. Administration: Consideration of Later-Submitted Medical Evidence in New Disability Application
BGE 130 V 69
dass aus diesem Grund der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 8. August 2007 unbeachtlich ist (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 4 IVV

This provision was the basis for the administrative decision to refuse to enter into the merits of the new application, which the court upheld.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was cited to establish that the proceedings are subject to court costs.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the deadlines for filing an appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

IV.2007.01077

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 31. Januar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA

Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 9/80),

nachdem sich der Versicherte am 23. Februar 2007 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 9/84), und die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2007 auf das neue Rentenbegehren nicht eingetreten war (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. August 2007, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8),

in Erwägung,

dass, falls eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),

dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint, die Verwaltung dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), der Verwaltung damit insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,

dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,

dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3, 130 V 68 Erw. 5.2.3),

dass der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung ein in keiner Weise begründetes Kurzzeugnis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 29. August 2006 einreichte (Urk. 9/83) und in der Folge trotz Aufklärung über die gesetzlichen Grundlagen und bundesgerichtskonformer Aufforderung zur Nachreichung ergänzender Beweismittel mit der Androhung von Säumnisfolgen (vgl. hierzu BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2007 keine Eingaben mehr machte (Urk. 9/88),

dass der Beschwerdeführer zwar mit der Beschwerde einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 8. August 2007 einreichte (Urk. 3),

dass das hier massgebliche Kurzzeugnis vom 29. August 2006 (Urk. 9/83) jedoch nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen,

dass vorliegend allein die Frage interessiert, ob die Verwaltung zu Recht auf die Neuanmeldung wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, und demzufolge das Gericht seiner Überprüfung den gleichen Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot,

dass aus diesem Grund der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 8. August 2007 unbeachtlich ist (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),

dass angesichts des mangels Nachreichens der geforderten Beweismittel innert der angesetzten Frist einzig zu berücksichtigenden Kurzzeugnisses vom 29. August 2006 (Urk. 9/83) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2006 glaubhaft gemacht ist, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2007 eingetreten und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und die Kosten die unterliegende Partei trägt,

dass angesichts des Verfahrensaufwandes die Gerichtskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Patronato INCA

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).