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IV.2007.01034 • SVG ZH IV.2007.01034 KI-generiert

Invalidity Pension Recipient vs. Child Benefit Recipient Father

Geschäftsnummer IV.2007.01034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, receiving an invalidity pension, appealed a decision to direct the child benefits for two of her children to her divorced husband, arguing the benefits should follow her primary invalidity pension payment. The court reasoned that under the applicable regulations (Art. 82 IVV in conjunction with Art. 71ter Abs. 1 AHVV, as they stood prior to the 2008 revision), child benefits for divorced parents can be paid directly to the non-recipient parent if that parent holds parental authority and the children reside with them, provided there are no contrary judicial orders; since the father held joint custody and the children resided with him, the prerequisites for direct payment were met, even though the divorce decree obligated the father to provide the children's financial support, thus the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Drittauszahlung der Kinderrente an geschiedenen Ehemann, der die gemeinsame elterliche Sorge inne hat und bei dem die Kinder wohnen, ist rechtens.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungsbezüger Kindesunterhalt Finanzvorschriften gemeinsame elterliche Sorge Kinderrente der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 Abs. 1 IVG
1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Art. 35 Abs. 4 IVG
Nach Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört.
Art. 20 ATSG
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der zweckgebundenen Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen.
Art. 82 IVV
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe eine spezielle Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art.
Art. 71ter Abs. 1 AHVV
Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder wenn sie getrennt leben, die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt.
Art. 71ter Abs. 2 AHVV
Art. 71ter Abs. 2 AHVV besagt sodann, dass Abs.
Art. 71ter Abs. 1 Satz
Für die direkte Auszahlung der Kinderrenten an den Kindsvater wird demnach vorausgesetzt, dass ihm die elterliche Sorge für die Kinder zusteht und diese bei ihm wohnen (Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV).
Art. 71ter AHVV
4.3 Soweit man die hier strittigen Rentenbetreffnisse als Nachzahlungen verstehen könnte, käme Absatz 2 von Art. 71ter AHVV zur Anwendung.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
BGE 121 V 18
Bei der vorliegenden Streitigkeit über den bei den Kinderrenten anzuwendenden Auszahlungsmodus handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 18 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV

This provision set the conditions (joint custody and child residing with the father) for the direct payment of child benefits to the divorced father, justifying the dismissal of the appeal.

Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG

These provisions were cited to establish that the proceedings are free of charge.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for the appeal deadline and procedural requirements for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the relevant rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for filing the appeal.

Art. 42 BGG

Cited to specify the required content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.01034

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht

Urteil vom 11. März 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1965, und Y.___ haben drei gemeinsame Kinder: Z.___ (in den Akten vereinzelt auch als A.___ bezeichnet, vgl. Urk. 2 = Urk. 16/92; Jahrgang 1989), B.___ (Jahrgang 1989) und C.___ (Jahrgang 1993). Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 wurden der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 16/77) eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten für die Kinder C.___ und D.___ (Jahrgang 2001) zugesprochen (Urk. 16/86).

Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 wurde die direkte Auszahlung der Kinderrenten für die beiden Kinder B.___ und Z.___ an den Kindsvater Y.___ verfügt (Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Juli 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Auszahlung der Kinderrenten für B.___ und Z.___ an sich (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 29. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens, um die in Rz 10011 der Rentenwegleitung (RWL) vorgesehene Konsultation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nachholen zu können (Urk. 7-8). Mit Verfügung vom 27. September 2007 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 12), damit die IV-Stelle die genannte Stellungnahme beim BSV einholen konnte.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14) und gab zugleich die Stellungnahme des BSV vom 18. September 2007 (Urk. 15) zu den Akten. Nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel (Urk. 17, Urk. 19-20, Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Februar 2008 geschlossen (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Nach Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der zweckgebundenen Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe, in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln.

Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe eine spezielle Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Auszahlung der Kinderrenten in der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat (Änderung der AHVV vom 14. November 2001, AS 2002 199; Änderung der IVV vom14. November 2001, AS 2002 200).

Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder wenn sie getrennt leben, die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 71ter Abs. 2 AHVV besagt sodann, dass Abs. 1 auch für die Nachzahlung von Kinderrenten gilt.

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Auszahlung der Kinderrenten für B.___ und Z.___ an den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte gestützt auf die Stellungnahme des BSV vom 18. September 2007 (Urk. 15) vor, es seien vorliegend keine Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin für die beiden Kinder vereinbart worden. Zweck der Kinderrenten sei aber der Unterhalt der Kinder. Eine Auszahlung derselben an die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht gerechtfertigt (Urk. 15, Urk. 23 S. 2). Es könne durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämien der Kinder bis Oktober 2007 bezahlt habe. Sie habe dies aber freiwillig getan, da sie gemäss Scheidungsurteil nicht unterhaltspflichtig sei. Zudem lägen keine aktuellen Zahlungsbelege vor, so dass nicht erstellt sei, dass sie die Krankenkassenprämien nach wir vor bezahle. Es sei immer noch der Vater, der zum ganz überwiegenden Teil für den Unterhalt der Kinder aufkomme, weshalb die Ausrichtung der Kinderrenten ihrem Unterhaltszweck entsprechend zu Recht an ihn erfolge (Urk. 23 S. 2).

2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Kinderrenten seien grundsätzlich mit derjenigen Rente auszuzahlen, zu welcher sie gehörten. Es müssten besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese an den geschiedenen Vater ausbezahlt würden. Vorliegend sei aber offensichtlich, dass die Renten ihr auszubezahlen seien. Sie sei scheidungsrechtlich zu keinen Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder verpflichtet worden. Dadurch sollte ihr ermöglicht werden, ein eigenes Leben aufzubauen, zudem sei der geschiedene Ehemann in finanzieller Hinsicht auf keinerlei Unterhaltszahlungen angewiesen. Würden die beiden Kinderrenten dem geschiedenen Ehemann ausbezahlt, führe dies dazu, dass die Beschwerdeführerin gewissermassen Unterhaltsleistungen für die Kinder erbringe, obwohl dies scheidungsrechtlich nicht so vorgesehen worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

Der Kindsvater habe sich privatrechtlich verpflichtet, die Unterhaltsleistungen dadurch zu erbringen, dass er Barauslagen übernehme. Invalidenversicherungsrechtlich stehe fest, dass die Kinderrente grundsätzlich mit der Rente, zu welcher sie gehöre, ausbezahlt werde, weshalb die Kinderrenten der Beschwerdeführerin auszubezahlen seien (Urk. 19 S. 3). Im Übrigen habe sie auch noch weiterhin Unterhaltsleistungen an die Kinder erbracht, indem sie die Krankenversicherungsprämien für diese bezahlt habe (Urk. 19 S. 3 Ziff. 7.).

3.

3.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Dezember 1998 (Urk. 16/69 = Urk. 3/3) wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___ geschieden und den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder Z.___, B.___ und C.___ zugesprochen (Urk. 16/69/1 Ziff. 2., Urk. 16/69/3 Ziff. 2.). Zudem vereinbarten die Parteien, dass der Kindsvater für den gesamten Barunterhalt der Kinder bis zu deren Mündigkeit aufkomme, währenddem die Beschwerdeführerin während fünf Tagen pro Woche die Kinder an deren Wohnsitz persönlich betreue und hierfür vom Kindsvater einen Unterhaltsbeitrag erhalte (Urk. 16/69/1 Ziff. 4., Urk. 16/69/4 Ziff. 4. f.).

3.2 Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente und vier Kinderrenten habe. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass sie geschieden sei. Die Kinderrenten müssten, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, auf Verlangen dem geschiedenen Ehemann ausbezahlt werden, weshalb weitere Informationen benötigt würden (Urk. 16/78/1).

Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Mai 2007 setzte die Beschwerdegegnerin den Kindsvater vom Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Kenntnis. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass er die direkte Auszahlung der Kinderrenten an sich verlangen könne, sofern er die elterliche Sorge inne habe und die Kinder nicht bei der geschiedenen Ehefrau lebten (Urk. 16/79/1).

Am 15. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin an, die Kinder lebten in ihrem Haushalt (Urk. 16/80 S. 1). Am 21. Mai 2007 beantragte der Kindsvater die Direktauszahlung der Kinderrenten an sich und bestätigte, dass er die elterliche Sorge inne habe und die gemeinsamen Kinder Z.___ und B.___ seit dem 20. Mai 2007 bei ihm wohnten, währenddem C.___ weiterhin bei der Beschwerdeführerin lebe (Urk. 16/82 S. 1).

4.

4.1 Vorliegend ist die am 4. Juli 2007 verfügte Direktauszahlung der Kinderrenten für B.___ und Z.___ an den geschiedenen Ehemann der Rentenberechtigten strittig.

Bezüglich des Auszahlungsmodus der Kinderrenten gelangt die auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung von Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV zur Anwendung. Für die direkte Auszahlung der Kinderrenten an den Kindsvater wird demnach vorausgesetzt, dass ihm die elterliche Sorge für die Kinder zusteht und diese bei ihm wohnen (Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV). Zudem dürfen keine abweichenden vormundschaftlichen oder zivilrichterlichen Anordnungen vorliegen (Art. 71ter Abs. 1 Satz 2 AHVV; vgl. auch vorstehende Erw. 1.2).

4.2 Dem Scheidungsurteil vom 17. Dezember 1998 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder B.___ und Z.___ inne haben (Urk. 16/69). Da der Kindsvater, welcher die direkte Auszahlung der Kinderrenten an sich verlangt hat, Inhaber der elterlichen Sorge ist, ist die erste Voraussetzung von Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV gegeben. Unbestritten ist zudem, dass die beiden Kinder B.___ und Z.___ beim Beschwerdeführer wohnen. Damit ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV erfüllt.

In den Akten finden sich weder abweichende vormundschaftliche noch zivilrichterliche Anordnungen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde. Insbesondere ergeben sich aus dem Scheidungsurteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin, obwohl dem Kindsvater die elterliche Sorge zusteht und B.___ und Z.___ bei ihm wohnen, die Kinderrenten für die beiden auszubezahlen wären.

Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV für die direkte Auszahlung der Kinderrenten an den Kindsvater (vgl. auch vorstehende Erw. 1.2) erfüllt.

4.3 Soweit man die hier strittigen Rentenbetreffnisse als Nachzahlungen verstehen könnte, käme Absatz 2 von Art. 71ter AHVV zur Anwendung. Nach Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV gilt Absatz 1 auch für die Nachzahlungen von Kinderrenten. Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV bestimmt sodann, dass dem rentenberechtigten Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zustehe.

Die Beschwerdeführerin ist rentenberechtigt. Sie trifft jedoch keine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, wie sie im Übrigen auch selber ausdrücklich betonte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Vielmehr wurde der Kindsvater mit Scheidungsurteil vom 17. Dezember 1998 verpflichtet, für den Unterhalt von B.___ und Z.___ aufzukommen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Unterhaltsleistungen erbracht, so dass ihr auch kein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Hieran vermag auch der Umstand, dass sie zumindest teilweise für die Krankenkassenprämie von Z.___ und B.___ aufgekommen ist (Urk. 19-20), nichts zu ändern, zumal es sich hierbei nicht um einen Unterhalt im Sinne von Art. 71ter Abs. 2 AHVV handelt. Folglich würde auch Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV einer Nachzahlung an den Kindsvater nicht im Wege stehen.

4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die direkte Auszahlung der Kinderrenten für Z.___ und B.___ an den Kindsvater erfüllt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die Direktzahlung zu Recht verfügt hat.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Bei der vorliegenden Streitigkeit über den bei den Kinderrenten anzuwendenden Auszahlungsmodus handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, mit Hinweisen). Demzufolge ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).