Sculptor's Vocational Rehabilitation Claim Overturned Due to Faulty Disability Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, registered as self-employed sculptor and painter with no formal vocational training, claimed entitlement to disability insurance benefits, specifically requesting vocational measures like retraining or re-integration training due to back problems. The disability insurance office denied a pension, finding the degree of disability below the required 40%, but failed to rule on the claimed vocational measure, prompting the appeal. The court held that the office was obligated to decide on the integration claim and found that the office's income comparison for determining disability was flawed because it incorrectly used standard wages for skilled work instead of wages for unskilled labor, suggesting that a corrected assessment would result in an approximate 20% impairment, which generally warrants vocational retraining; therefore, the original decision was overturned and the case was remanded for the office to properly assess the integration claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG; Sculptor's Vocational Rehabilitation Claim Overturned Due to Faulty Disability Assessment: The disability insurance office denied a pension, finding the degree of disability below the required 40%, but failed to rule on the claimed vocational measure, prompting the appeal. The court held that the office was obligated to decide on the integration claim and found that the office's income comparison for determining disability was flawed because it incorrectly used standard wages for skilled work instead of wages for unskilled labor, suggesting that a corrected assessment would result in an approximate 20% impairment, which generally warrants vocational retraining; therefore, the original decision was overturned and the case was remanded for the office to properly assess the integration claim.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the considerations as the basis for imposing court costs on the respondent.
Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to specify the days when the appeal deadline is suspended.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2007.00958
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1970 geborene M.___, der über keine Berufsausbildung verfügt, ab 1993 als selbständigerwerbender Bildhauer und Kunstmaler tätig war (Urk. 7/7/4, Urk. 7/20, vgl. Urk. 1),
dass sich der Versicherte am 3. März 2006 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete und dabei namentlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen - in Form von Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit - geltend machte (Urk. 7/7),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische sowie berufliche Abklärungen tätigte und mit Verfügung vom 31. Mai 2007 einen Rentenanspruch verneinte, da der Invaliditätsgrad mit 1 % unter dem erforderlichen Mass von 40 % liege (Urk. 2, Urk. 7/24, Urk. 7/26),
dass der Versicherte dagegen am 29. Juni 2007 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung, Wiedereinschulung) zuzusprechen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Art. 28 IVG, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 7/26),
dass zu ergänzen ist, dass eine versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann,
dass nach der Rechtsprechung der Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 10. November 2005, I 210/05, mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 3. März 2006 namentlich die Zusprechung beruflicher Massnahmen beantragt hat, und in der Beschwerde denn auch klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm um die berufliche Eingliederung und nicht um eine Rente gehe (Urk. 1, Urk. 7/7),
dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 jedoch einzig den Rentenanspruch geprüft und diesen schliesslich verneint hat (Urk. 2),
dass die IV-Stelle auch über den Eingliederungsanspruch hätte verfügen müssen,
dass aufgrund der Akten der Eingliederungsanspruch nicht beurteilt werden kann,
dass insbesondere auch ein Umschulungsanspruch nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sich der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich als nicht korrekt erweist (Urk. 2),
dass die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens nämlich auf die Tabellenlöhne für Arbeiten, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, abstellte, was angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, nicht gerechtfertigt ist (Urk. 2),
dass die IV-Stelle richtigerweise auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiten hätte abstellen müssen und sich unter Berücksichtigung dieser Korrektur eine behinderungsbedingte Einbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von etwa 20 % ergäbe, womit ein Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben wäre,
dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie den Eingliederungsanspruch des Beschwerdeführers abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).