Appeal Regarding Partial Disability Pension Effective Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the cancellation of a full disability pension, where the insured party sought at least a partial pension starting from July 2007, and the opposing agency had conceded entitlement to a half pension from February 2007 based on a correct calculation of earned income. The court granted the appeal to the extent that it confirmed the insured's entitlement to a half disability pension effective from the earliest permissible date, July 1, 2007, citing regulations that mandate a delay for the effectiveness of pension reduction following notification, but dismissed the appeal regarding the specific calculation of the pension amount as it had not yet been officially determined by the competent authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Appeal Regarding Partial Disability Pension Effective Date: The court granted the appeal to the extent that it confirmed the insured's entitlement to a half disability pension effective from the earliest permissible date, July 1, 2007, citing regulations that mandate a delay for the effectiveness of pension reduction following notification, but dismissed the appeal regarding the specific calculation of the pension amount as it had not yet been officially determined by the competent authority.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the considerations as the basis for determining the earliest effective date of the benefit reduction, which is referenced in the operative part (Order 1).
Cited in the considerations regarding the right to be heard on the specific benefit amount, which informs the scope of the ruling in Order 1.
Cited in the considerations regarding the competent authority for pension calculation, which is relevant to the substance of the ruling in Order 1.
Cited as the basis for the cost assessment in the main decision (Order 2).
Cited in relation to Art. 69 Abs. 1bis IVG regarding the applicability of costs in the social insurance appeal procedure, relevant for Order 2.
Cited as the basis for assessing the litigation costs/indemnity awarded to the appellant in Order 3.
Cited in relation to Art. 69 Abs. 1bis IVG regarding the applicability of costs in the social insurance appeal procedure, relevant for Order 2.
Cited as procedural provision governing the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court against the judgment.
Cited as procedural provision governing the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court against the judgment.
Cited as procedural provision detailing the suspension period for appeal deadlines to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural provision detailing the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2007.00904
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Imholz
Schründlerweg 1, 8352 Räterschen-Elsau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Mai 2007 die seit 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgerichtete ganze Invalidenrente von D.___ (vgl. Urk. 17/20), geboren 1976, auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat hin aufgehoben hat (Urk. 17/55 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Juni 2007 (Urk. 1) und deren Ergänzung vom 21. Juli 2007, mit welcher der Versicherte beantragt hat, es sei ihm auch ab 1. Juli 2007 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen, und überdies um Neuberechnung des Rentenbetreffnisses und um Nachzahlung des Differenzbetrages für die Zeit vom 1. März 2004 bis am 30. Juni 2007 ersucht hat (Urk. 6 S. 1-2),
unter Hinweis auf das beschwerdeweise gestellte Gesuch auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 6 S. 2), welches D.___ am 27. August 2007 substantiierte (Urk. 12-14), auf die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 3. September 2007 (Urk. 15) sowie die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 30. August 2007 (Urk. 16),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne stellte, dass der Beschwerdeführer bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens ab 1. Februar 2007 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 15 S. 2),
dass somit bezüglich der Invaliditätsbemessung übereinstimmende Parteianträge vorliegen, zielte doch auch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache einer halben Invalidenrente ab (Urk. 6), was insoweit zur Gutheissung der Beschwerde führt,
dass betreffend den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung zu beachten bleibt, dass eine Rentenherabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügungen folgenden Monats an wirksam werden kann (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass angesichts der am 21. Mai 2007 erlassenen Verfügung (vgl. Urk. 2) die Rente frühestens auf den 1. Juli 2007 hin herabgesetzt werden darf, so dass insoweit dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass sodann das Rentenbetreffnis strittig bleibt,
dass nach Lage der Akten über die ab 1. Juli 2007 auszurichtende Rentenhöhe noch gar nicht verfügt worden ist und diese Frage daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels eines Streitgegenstandes nicht eingetreten werden kann,
dass dennoch zu bemerken bleibt, dass die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) unter dem zutreffenden Hinweis, dass für die Rentenberechnung nicht das Valideneinkommen, sondern die effektiven, im individuellen Konto des Versicherten eingetragenen Einkommen herangezogen werden, um Abweisung der Beschwerde ersuchte, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist,
dass sodann über die mit Wirkung ab 1. März 2004 ausgerichtete Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'739.-- (ab 1. März 2004) beziehungsweise von Fr. 1'772.-- (ab 1. Januar 2005) am 7. Juni 2005 verfügt wurde (Urk. 17/20), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und somit - vorbehältlich einer Wiedererwägung durch die Verwaltung oder einer Revision - einer gerichtlichen Prüfung entzogen bleibt,
dass über die konkrete Höhe der ab 1. Juli 2007 zugesprochenen halben Rente noch zu entscheiden sein wird, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren sein wird (Art. 57a Abs. 1 IVG),
dass in der Hauptsache von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und ihm daher eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, womit sich das gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos erweist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind,
dass sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 200.-- als angemessen erweist, welche ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2007 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Imholz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).