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IV.2007.00828 • SVG ZH IV.2007.00828 KI-generiert

Disability Applicant v. Administrative Authority Over Unlawful Refusal to Rule

Geschäftsnummer IV.2007.00828
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who applied for disability benefits had their claim indefinitely postponed by the administrative authority, which conditioned a decision on the completion of a minimum six-month detoxification program related to substance dependency, despite the applicant insisting the facts were fully investigated and demanding a ruling. The court found that the authority's failure to issue a formal decision—either granting, denying, or dismissing the claim based on the existing file after warning the applicant of potential non-adjudication due to non-cooperation—constituted an unlawful refusal to rule, thus upholding the appeal and ordering the authority to immediately issue the requisite formal decision, along with awarding the applicant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 Satz, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 46 BGG; Disability Applicant v. Administrative Authority Over Unlawful Refusal to Rule: The court found that the authority's failure to issue a formal decision—either granting, denying, or dismissing the claim based on the existing file after warning the applicant of potential non-adjudication due to non-cooperation—constituted an unlawful refusal to rule, thus upholding the appeal and ordering the authority to immediately issue the requisite formal decision, along with awarding the applicant legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Verwaltungsbehörde Versicherungsleistungsanspruch Formerfordernisse bedingte Verfügung Anspruch auf einen Entscheid Rechtsverweigerungsbeschwerde; Anspruch auf Erlass einer Verfügung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 Abs. 1 ATSG
The requirement for the insurance carrier to issue formal decisions on claims is implicitly referenced in the reasoning justifying the administrative failure leading to the granted appeal.
Art. 43 Abs. 1 ATSG
dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger unter anderem die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und laut Art.
Art. 43 Abs. 2 ATSG
1 ATSG der Versicherungsträger unter anderem die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und laut Art. 43 Abs. 2 ATSG sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat,
Art. 43 Abs. 3 Satz
2/5) ausdrücklich auf die in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG angedrohten Folgen (Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht wurde,
Art. 43 Abs. 3 ATSG
1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zulässig ist und die Beschwerdegegnerin (wie sie es angedroht hatte) entweder eine Nichteintretensverfügung erlassen oder (sofern möglich) einen Entscheid aufgrund der Akten hätte fällen müssen,
Art. 46 BGG
Cited in the final order regarding the suspension of the appeal deadline.
Art. 42 BGG
Cited in the final order specifying the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Art. 56 Abs. 2 ATSG
The appeal was granted based on the finding that the defendant failed to issue a decision, which is the condition described in this article for lodging a legal remedy against denial of decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. 2 ATSG

The appeal was granted based on the finding that the defendant failed to issue a decision, which is the condition described in this article for lodging a legal remedy against denial of decision.

Art. 49 Abs. 1 ATSG

The requirement for the insurance carrier to issue formal decisions on claims is implicitly referenced in the reasoning justifying the administrative failure leading to the granted appeal.

Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG

The administrative failure was partly based on the fact that the authority did not follow through with the consequences (non-entry into proceedings or decision based on file) mentioned in this article, after failing to secure the required medical information.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order concerning the possibility to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the rules applicable for appealing this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in the final order specifying the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.00828

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 29. Februar 2008

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Rechtsanwalt Dr. M. Krapf

Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem sich S.___ am 11. Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 7/8) und die IV-Stelle es mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/5) abgelehnt hatte, über den Rentenanspruch des Versicherten zu verfügen, solange er nicht eine mindestens sechsmonatige Medikamentenentziehungskur absolviert habe;

nach Einsicht in

die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2007 (Urk. 1), in der S.___ folgende Anträge stellen liess:

„1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers unverzüglich zu verfügen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Juli 2007 (Urk. 6),

die weiteren Eingaben des Versicherten vom 16. Juli 2007 (Urk. 10) und vom 24. Juli 2007 (Urk. 13)

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung,

dass gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,

dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG),

dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger unter anderem die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und laut Art. 43 Abs. 2 ATSG sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat,

dass der Versicherungsträger, falls die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann (Art. 43 Abs. 3 Satz 1), sofern er sie vorher schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen hingewiesen und eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt hat,

dass das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens deshalb - auch unter der Herrschaft des ATSG - allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, nicht hingegen die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03),

dass somit allein strittig und zu prüfen ist, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin eine Verfügung zu erlassen, rechtens war oder nicht,

dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vortragen liess, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begehe, weil sie nicht über seinen Rentenanspruch verfüge, obschon der Sachverhalt erschöpfend abgeklärt worden sei (vgl. etwa Urk. 1 S. 5),

dass sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass bislang nicht habe geklärt werden können, inwieweit die beim Beschwerdeführer vorhandene Arbeitsunfähigkeit durch die Suchtmittelabhängigkeit oder durch (weitere) psychische Komponenten begründet werde, weil er sich weigere, eine stationäre Entziehungskur zu machen, weshalb der Umstand, dass keine Verfügung erlassen worden sei, keine Rechtsverweigerung darstelle (Urk. 6),

dass nach dem oben zum Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde Ausgeführten im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie - obwohl der Beschwerdeführer darauf bestanden hat - nicht über seinen Rentenanspruch verfügt hat,

dass hingegen nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Rentenanspruch hat oder ob die vorhandenen Akten genügen, um darüber zu befinden,

dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie aufgrund der vorliegenden Akten nicht über seinen Rentenanspruch entscheiden könne, weshalb er sich einer Entziehungskur zu unterziehen habe (vgl. etwa Urk. 2/3 und Urk. 2/5-6), und ihn an seine Mitwirkungspflichten erinnert hat, wobei im Schreiben vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/5) ausdrücklich auf die in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG angedrohten Folgen (Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht wurde,

dass es die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch unterliess, eine entsprechende Nichteintretensverfügung oder eine (das Rentenbegehren abweisende) Verfügung zu erlassen,

dass dieses Vorgehen (formloses Nichtbehandeln des Rentenbegehrens trotz ausdrücklichem gegenteiligem Antrag des Beschwerdeführers) angesichts der oben zitierten Bestimmungen von Art. 49 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zulässig ist und die Beschwerdegegnerin (wie sie es angedroht hatte) entweder eine Nichteintretensverfügung erlassen oder (sofern möglich) einen Entscheid aufgrund der Akten hätte fällen müssen,

dass das Nichthandeln der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, weshalb sie anzuweisen ist, die entsprechende Verfügung umgehend zu erlassen;

in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, unverzüglich eine Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).