Claimant v. Insurer: Reintegration Allowance for Retraining Following Apprenticeship Injury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, who sustained a disabling arm injury during his initial apprenticeship as an electrician in 2001, appealed a decision reducing his reintegration allowance from a "large" to a "small" daily rate during his subsequent retraining as an electrical draftsman, which began after he had already finished his first trade. The court reasoned that because the specific insurance event (the injury rendering the first profession unsuitable) occurred before he completed his initial apprenticeship and his earnings during that apprenticeship were significantly below the threshold defined in the relevant regulation, the retraining was correctly classified as a first professional training, thus warranting the lower "small" daily allowance, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 ATSG, Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVV, Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 6 IVV; Claimant v. Insurer: Reintegration Allowance for Retraining Following Apprenticeship Injury: The court reasoned that because the specific insurance event (the injury rendering the first profession unsuitable) occurred before he completed his initial apprenticeship and his earnings during that apprenticeship were significantly below the threshold defined in the relevant regulation, the retraining was correctly classified as a first professional training, thus warranting the lower "small" daily allowance, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThis provision was central to the administrative decision regarding the qualification of the vocational training (initial vs. retraining) which determined the type of daily allowance.
This provision defines retraining (Umschulung) for insured persons who started work after the disability occurred, which was part of the legal analysis distinguishing the allowance rates.
This provision governs the right to retraining (Umschulung) due to disability, which was the core issue concerning the type of daily allowance.
Cited as the general basis for entitlement to daily allowances during integration measures if the person is prevented from working for at least three consecutive days.
Cited as the rule for granting daily allowances to insured persons in initial vocational training who suffer a loss of earnings due to disability.
This provision defines the daily allowance rate for insured persons in initial vocational training who would already be in the workforce without the disability.
This provision mandates that proceedings concerning the granting or denial of insurance benefits are subject to court fees.
Cited in the final order as the relevant procedural rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the final order as the relevant procedural rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to define the suspension periods for the deadline to file an appeal.
Cited in the final order to specify the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2007.00761
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1985, absolvierte in den Jahren 2000 bis 2004 eine Lehre als Elektromonteur, welche er im August 2004 mit dem Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 7/31/8-9). Während der Ausbildung zum Elektromonteur erlitt er am 7. Juli 2001 einen Unfall, bei welchem er am linken Oberarm Schnittverletzungen mit Durchtrennung von Nerven erlitt (Urk. 7/21/22). Gleichwohl konnte er seine Lehre abschliessen und nach Abschluss bei der E.___ GmbH am 6. September 2004 eine Arbeitsstelle als gelernter Elektromonteur antreten, welche er jedoch am 8. Februar 2005 aus eigenem Antrieb kündigte (Urk. 7/31/3; letzter effektiver Arbeitstag: 11. Februar 2005, Urk. 7/22/1). Am 2. November 2005 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) mit der Begründung, dass er seit Sommer 2002 aufgrund des im Juli 2001 erlittenen Unfalls am linken Arm eingeschränkt sei und damit seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne (Urk. 7/15). Bereits am 22. August 2005 hatte er daher in eigener Initiative im Sinne einer Umschulung bei der F.___ AG eine Lehre als Elektrozeichner begonnen (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 2. März 2007 (Urk. 7/35) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Umschulung zum Elektrozeichner vom 22. August 2005 bis zum 21. August 2007 bei der F.___ AG zu. Am 24. April 2007 gewährte die IV-Stelle A.___ verfügungsweise für die Zeit vom 22. August 2005 bis zum 21. August 2007 ein Taggeld von Fr. 134.40 bzw. Fr. 138.40 (Periode 2007), welches um den Betrag des durch ihn erzielten Lohnes gekürzt wurde (Urk. 7/42-45). Mit Verfügungen vom 8. Mai 2007 (Urk. 7/48-51) reduzierte die IV-Stelle das mit Verfügungen vom 24. April 2007 zugesprochene grosse Taggeld auf den Betrag von Fr. 88.-- (kleines Taggeld), wobei sie wiederum einen Abzug von Fr. 50.-- bzw. Fr. 60.-- für während der Massnahme erzielten Lohn machte.
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 15. Mai 2007 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein grosses Taggeld auszurichten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-52) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 8) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer während der vom 22. August 2005 bis zum 21. August 2007 absolvierten Ausbildung zum Elektrozeichner (Urk. 7/27 und Urk. 7/35) ein sogenanntes grosses oder kleines Taggeld zusteht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin änderte den Ansatz vom grossen Taggeld auf das kleine Taggeld mit der Begründung, dass auch dann eine Ausbildung als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als abgebrochen gelte, wenn eine versicherte Person sie nach Eintritt des spezifischen Versicherungsfalles zwar noch abschliesse und eventuell sogar noch kurze Zeit auf dem erlernten Beruf arbeite, eine Betätigung im erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer als nicht zumutbar erscheine. Dies habe zur Folge, dass die beantragte berufliche Massnahme als erstmalige berufliche Ausbildung zu qualifizieren sei. Da sich der Versicherte am 7. Juli 2001, also noch während seiner Erstausbildung zum Elektromonteur, eine Schnittverletzung am Oberarm zugezogen habe und dadurch im linken Oberarm Kraft und Sensibilität anhaltend reduziert seien, müsse der Beruf als Elektromonteur retrospektiv bereits ab Unfallzeitpunkt als invaliditätsbedingt ungeeignet bezeichnet werden. Die in Angriff genommene Ausbildung zum Elektrozeichner stelle daher eine erstmalige Ausbildung dar, was akzessorisch einen Anspruch auf ein kleines Taggeld begründe (Urk. 6).
1.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er derzeit in einer zweiten beruflichen Ausbildung stehe und demgemäss Anspruch auf ein grosses Taggeld habe (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 8. Mai 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
2.4 Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
2.5 Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 47/04, und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
2.6 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV) und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20 quater IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).
3.
3.1 Vorerst ist auf Grund der medizinischen Aktenlage der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts zu prüfen.
3.2 Gemäss Bericht des Spitals G.___, Chirurgie, vom 20. Juli 2001 (Urk. 7/21/22) erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz durch eine Glastür am 7. Juli 2001 Schnittverletzungen auf Höhe des distalen Oberarms links mit Durchtrennung des Nervus Ulnaris, des Ramus medialis/anterior des Nervus cutaneus antebrachii medialis und partieller Durchtrennung des Muskulus triceps, was eine Operation sowie das anschliessende Tragen einer Oberarmgipsschiene während dreier Wochen nötig machte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 6. August 2001 nach sich zog (Urk. 7/19/1).
3.3 Am 17. Oktober 2001 berichteten die Ärzte des Spitals G.___, dass sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe und dass der Beschwerdeführer die Arbeit bereits am 6. August 2001 wieder aufgenommen habe. Es sei noch nicht absehbar, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (Urk. 7/21/16).
3.4 Im Bericht des Spitals G.___ vom 4. Februar 2002 erklärte Oberärztin Dr. med. B.___ (Urk. 7/21/10-11), dass in der Sprechstunde vom 22. Januar 2002 sechs Monate nach Direktnaht des Nervus ulnaris noch eine livide Verfärbung der linken Hand, vor allem im Ulnarisgebiet, mit Krallenstellung und Atrophie der Handbinnenmuskulatur bestanden habe. Die ulnaren Flexoren und die Handbinnenmuskulaturen hätten noch keine Zeichen einer Reinnervation gezeigt. Im proximalen Drittel des Hypothenars habe eine Hypästhesie, ansonsten noch eine Anästhesie im Ulnarisgebiet bestanden. Auch Dr. B.___ erklärte, dass noch nicht absehbar sei, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei.
3.5 Oberärztin Dr. med. C.___, Spital G.___, welche den Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Ellbogen, ausgelöst durch strengere, körperliche Arbeiten, untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 7/24) einen Status nach Revision mit Naht des Nervus ulnaris/Ramus medialis und Ramus anterior des Nervus cutaneus antibrachii medialis sowie Adaptation der Faszie des Muskulus trizeps am 7. Juli 2001 mit partieller Restitutio (persistierende Paresen der intrinsischen, ulnaris versorgten Handmuskulatur sowie persitierende mässige Gefühlsstörung im sensiblen N. Ulnaris-Areal links/resp. Areal Nervus cutaneus antebrachii medialis links). Sie äusserte den Verdacht auf ein kleines Narbenneurom im Bereiche der Narbe am distalen Oberarm links. Knapp fünf Jahre nach der Schnittverletzung zeige sich ein gutes postoperatives Resultat mit weitgehender Normalisierung der ulnaris-versorgten Muskulatur am Vorderarm mit nur noch leichten persistierenden Paresen der intrinsischen, ulnaris-versorgten Handmuskulatur sowie einer persistierenden mässigen Gefühlsstörung im sensiblen Ulnarisareal links. Jedoch bestehe eine deutliche, persistierende, wenn auch nicht vollständig aufgehobene Gefühlsstörung mit noch erhaltener Spitz/Stumpfdiskrimination im Bereiche des Versorgungsgebietes des Nervus cutaneus antibrachii medialis links. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der postoperativ sich entwickelnden persistierenden Kraftminderung der linken Hand sich zum Elektrozeichner umschulen lasse und kurz vor dem Abschluss stehe.
3.6 Im Verlaufsbericht des Spitals G.___ vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/25) hielten die Ärzte die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar, erachteten aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags möglich (Urk. 7/25/4). Die neue Büroarbeit sei gut absolvierbar, subjektiv gebe der Beschwerdeführer aber eine verschlechterte Empfindlichkeit im Bereich der distalen Bicepssehne am Ellbogen an (Urk. 7/25/7).
3.7 Mit Konsiliarbericht der Rheumatologie des Spitals G.___ vom 3. August 2006 (Urk. 7/26), welcher der Beschwerdeführer wegen belastungsabhängigem Schmerz in der Ellenbeuge zugewiesen worden war, wurde eine Ansatztendinose des Muskulus biceps brachii links, wahrscheinlich im Rahmen einer leichten Fehlbelastung bei anatomisch veränderter Ausgangslage nach Schnittverletzungen am distalen Oberarm diagnostiziert.
3.8 Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 8. Januar 2007 dafür, dass auf die Einschätzung des Universitätsspitals abzustellen und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig, als Elektrozeichner hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/34/4).
4.
4.1 In Würdigung der oben erwähnten medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch den Unfall am 7. Juli 2001 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Oberarm seinen erlernten Beruf als Elektromonteur nicht mehr ausüben kann. Damit ist der Versicherungsfall im Jahre 2001 und somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem sich der Beschwerdeführer noch in der Erstausbildung, die er nach einer vierjährigen Lernzeit im August 2004 abschloss (Urk. 7/31/8-9), befand.
4.2 Nach der Rechtsprechung haben, unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag, auch diejenigen Fälle als Abbruch einer erstmaligen Ausbildung zu gelten, in welchen die versicherten Personen zwar eine Berufslehre abschliessen und während kurzer Zeit auf dem erlernten Beruf noch arbeiten konnten, jedoch aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf auf Dauer nicht ausüben können. Dabei muss der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet erscheinen und dessen Ausübung den versicherten Personen auf die Dauer unzumutbar sein (AHI 2002 S. 103 Erw. 5b/aa, BGE 121 V 188 Erw. 3b).
Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV. Damit ist der Abbruch einer erstmaligen Ausbildung der Umschulung nur gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.
4.3 Das in der Lehre zum Elektromonteur vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielte Einkommen ist nicht aktenkundig, wird aber den Lohn des Jahres 2004 - und damit des 4. Lehrjahres - von Fr. 13'200.-- (12 mal Fr. 1'100.--, vgl. Urk. 7/18/10) beziehungsweise von rund Fr. 36.-- pro Tag nicht überschritten haben. Dieses Einkommen erreicht den in Art. 6 Abs. 2 IVV festgelegten Grenzbetrag von Fr. 88.-- pro Tag (30 % von Fr. 293.--; Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 22 UVV) bei weitem nicht. Damit entfällt eine Qualifikation der Ausbildung zum Elektrozeichner als Umschulung aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV, womit sie als erstmalige berufliche Ausbildung zu gelten hat.
4.4 Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin die Lehrausbildung zum Elektrozeichner zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung eingestuft.
5.
5.1 Bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, entspricht das Taggeld 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Abs. 1 IVG (Art. 22 Abs. 3 IVV).
5.2 Der 1985 geborene Beschwerdeführer schloss seine Lehre zum Elektromonteur im August 2004 ab und würde daher ohne Gesundheitsschaden bereits im Erwerbsleben stehen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 3 IVV, womit er Anspruch auf ein sogenannt kleines Taggeld in Höhe von Fr. 88.-- hat.
6. Weil sich die Verfügungen vom 24. April 2007 (Urk. 7/42-45) als unrichtig erwiesen haben, ist deren Korrektur durch die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 8. Mai 2007 (Urk. 7/47-51), mit welchen der Taggeldansatz vom grossen zum kleinen Taggeld geändert wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).