Care Facility Resident Wheelchair Cost Contribution Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person, a resident of a care facility receiving severe disability compensation, appealed the denial of a cost contribution for a wheelchair under old-age and survivors' insurance (AHV) benefits. The court upheld the denial, reasoning that according to applicable regulations concerning persons residing in a home and receiving severe disability compensation, there is no entitlement to coverage for either the rental costs or, by analogy, the purchase costs of a wheelchair, particularly since the facility already provides one for limited use.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43ter Abs. 2 AHVG, Art. 43ter Abs. 3 AHVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Care Facility Resident Wheelchair Cost Contribution Denial Upheld: The court upheld the denial, reasoning that according to applicable regulations concerning persons residing in a home and receiving severe disability compensation, there is no entitlement to coverage for either the rental costs or, by analogy, the purchase costs of a wheelchair, particularly since the facility already provides one for limited use.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to establish the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to define the period during which the deadline for filing an appeal is suspended.
Cited in the dispositive to specify the required content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2007.00465
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 1. Februar 2008
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1924 geborene O.___ meldete sich am 6. Januar 2007 zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel) der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Urk. 12/15). Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 (Urk. 12/16 = Urk. 12/18) und - auf dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/17) hin - auch mit Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 22. Februar 2007 (Urk. 2), wurde der Anspruch von O.___ auf einen Kostenbeitrag an einen Rollstuhl verneint.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. März 2007 (Urk. 1) beziehungsweise 11. April 2007 (Urk. 5) Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr ein Kostenbeitrag von Fr. 900.-- an einen Rollstuhl zuzusprechen. Nachdem die Ausgleichskasse mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2007 (Urk. 13) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Festzuhalten ist vorab, dass in diesem Verfahren bisher fälschlicherweise die IV-Stelle und nicht die - tatsächlich passivlegitimierte - Ausgleichskasse, deren Einspracheentscheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) vorliegend auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen ist, als Beschwerdegegnerin bezeichnet wurde.
3.
3.1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43ter Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43ter Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Heim aufhält und seit dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV hat (vgl. Urk. 12/13, Urk. 12/14). Aufgrund dieser Gegebenheiten gelangt Randziffer 9.51.4 HVA zur Anwendung, die bestimmt, dass Personen, die sich in einem Heim aufhalten und sich nicht ohne fremde Hilfe im Rollstuhl fortbewegen können beziehungsweise eine Hilflosenentschädigung schweren Grades beziehen, keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Rollstuhls haben. In Analogie zu dieser Bestimmung besteht unter den genannten Voraussetzungen auch kein Anspruch gegenüber der AHV auf Beteiligung an den Anschaffungskosten eines Rollstuhls. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden.
Was das Vorbringen betreffend Ungleichbehandlung von Heimbewohnern und anderen Versicherten betrifft (vgl. Urk. 5 S. 2), bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführerin vom Heim, in welchem sie lebt, unbestrittenermassen - wenn auch nicht für längere Ausflüge - ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt wird (Urk. 5 S. 1).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).