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IV.2007.00222 • SVG ZH IV.2007.00222 KI-generiert

Claimant v. Administrative Body (Moot Appeal After Favorable Reconsideration)

Geschäftsnummer IV.2007.00222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed an administrative decision denying funding approval for a device related to further education under disability insurance law; however, the administrative body subsequently issued a reconsideration decision that fully granted the claimant's request, rendering the appeal moot, leading the court to dismiss the proceedings as having become without object while ordering the administrative body to bear the court costs and pay the claimant's legal costs, as the successful outcome was due to the respondent's change of position.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG; Claimant v. Administrative Body (Moot Appeal After Favorable Reconsideration): Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch konnexe Verfahren Verwaltungskosten Invaliditätsversicherung prozessleitende Verfügungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as part of the basis for determining the amount of court costs, although the final order only specifies the cost imposition.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with cantonal law as the basis for granting the successful party a procedural indemnity.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited in conjunction with ATSG as the basis for granting the successful party a procedural indemnity.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the possibility and rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2007.00222

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Bachofner

Verfügung vom 7. Mai 2007

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ um Kostengutsprache für eine FM-Anlage ab. In ihrer Beschwerde vom 7. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, die invaliditätsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Weiterausbildung aufgrund von Art. 16 Abs. 2c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 (Urk. 8) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2007 mit Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2007 (Urk. 7, 10) aufgehoben habe. Mit Eingabe vom 20. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Wiedererwägungsentscheid ihrem Antrag entsprochen habe, weshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne (Urk. 11).

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2007 (Urk. 7, 10) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.

5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 46.-- aus (Urk. 11). Dies erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung bei einem gerichtsüblichen Entschädigungsansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 919.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 919.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtssekretär

Bachofner