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IV.2007.00195 • SVG ZH IV.2007.00195 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive Special School Tuition Contributions

Geschäftsnummer IV.2007.00195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed the denial of special school tuition contributions, which was initially sought retroactively from January 2007. The court noted that the claimant, born in 2003 and suffering from recognized congenital defects, was indeed eligible for such contributions under the relevant insurance law provisions. Given that both the Insurance Institution and the claimant's parents subsequently agreed to the commencement of benefits only starting from the beginning of the 2007/2008 school year, coinciding with the child's eligibility for early kindergarten entry, the court partially granted the appeal by revoking the prior decision and confirming the entitlement to contributions from the start of the 2007/2008 school year, while dismissing the claim for the earlier period.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 IVV, Art. 8 Abs. 4 lit. d IVV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG; Appeal Regarding Retroactive Special School Tuition Contributions: The court noted that the claimant, born in 2003 and suffering from recognized congenital defects, was indeed eligible for such contributions under the relevant insurance law provisions. Given that both the Insurance Institution and the claimant's parents subsequently agreed to the commencement of benefits only starting from the beginning of the 2007/2008 school year, coinciding with the child's eligibility for early kindergarten entry, the court partially granted the appeal by revoking the prior decision and confirming the entitlement to contributions from the start of the 2007/2008 school year, while dismissing the claim for the earlier period.

Schlagwörter

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Sonderschulung Beitragsforderung Anspruch auf Kinderzulagen Anspruch auf Versicherungsleistungen Schulgeldbeitrag rückwirkende Ergänzungsleistungen Sonderschulbeiträge, Kindergartenstufe, vorzeitiger Kindergarteneintritt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for deciding that the proceedings are subject to costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited as the rule governing the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited as the formal requirement for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2007.00195

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Sager

Urteil vom 27. Dezember 2007

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 8. Januar 2007 das Begehren von B.___, geboren 2003, um Ausrichtung eines Schulgeldbeitrages für die Sonderschule der A.___ ab 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/117) abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Oktober 2005 (Poststempel: 5. Februar 2007), mit welcher die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sinngemäss die Übernahme eines Schulgeldbeitrages beantragen liess (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2007 (Urk. 6),

nachdem die Eltern von B.___ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 mitgeteilt hatten, dass die Gemeinde C.___ mit Wirkung ab dem 21. Mai 2007 Kostengutsprache für ihren Kostenanteil der Sonderschulung erteilt (Urk. 9, Urk. 10/1-2) und die Sonderschule der A.___ erneut ein Gesuch um Kostengutsprache ab 21. Mai 2007 bei der IV-Stelle gestellt (Urk. 9, Urk. 10/3) habe,

nachdem die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2007 anerkannte, dass mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 ein Anspruch auf Schulgeldbeiträge für die Sonderschule bestehe, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang teilweise gutzuheissen sei, dass für den Zeitraum ab 21. Mai 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 eine Kostenübernahme jedoch nicht möglich sei, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei (Urk. 13, Urk. 15),

nachdem die Eltern der Versicherten mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 mitgeteilt hatten, dass sie damit einverstanden seien, dass die IV-Stelle Schulgeldbeiträge für B.___ ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 ausrichte und sie dementsprechend ihren Antrag auf Ausrichtung eines Schulgeldbeitrages ab Januar 2007 beziehungsweise 21. Mai 2007 zurückziehen beziehungsweise in dem Sinne ändern würden, als sie einen Schulgeldbeitrag ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 beantragen (Urk. 18),

in Erwägung,

dass nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt werden, wobei zur Sonderschulung die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt gehört,

dass gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) der Schulgeldbeitrag geleistet wird für a) geistig behinderte Versicherte, b) blinde und sehbehinderte Versicherte, c) gehörlose und hörbehinderte Versicherte, d) schwer körperlich behinderte Versicherte, e) sprachbehinderte Versicherte, f) schwer verhaltensgestörte Versicherte und g) Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen,

dass der Sonderschulunterricht mit der Kindergartenstufe beginnt (Art. 8 Abs. 2 IVV),

dass Kinder, die vor dem 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres (jeweils nach den Sommerferien) in den Kindergarten eintreten können,

dass ab dem Schuljahr 2007/2008 ein vorzeitiger Eintritt für Kinder, die vom 1. Mai bis zum 31. Juli das vierte Lebensjahr vollendet haben, möglich ist,

dass unbestritten ist und aus den Akten hervorgeht, dass B.___ an anerkannten Geburtsgebrechen leidet (vgl. Urk. 7/2 S. 5 und Urk. 7/3),

dass ebenfalls unbestritten ist, dass B.___ aufgrund ihrer Geburtsgebrechen Anspruch auf die Gewährung von Sonderschulbeiträgen hat (Urk. 1, Urk. 15 S. 2, Urk. 18; Art. 8 Abs. 4 lit. d IVV),

dass sodann unbestritten ist, dass B.___, welche am 20. Mai 2007 das vierte Altersjahr vollendet hatte, ein vorzeitiger Kindergarteneintritt per Beginn des Schuljahrs 2007/2008 möglich war und damit die Kindergartenstufe begann (Art. 8 Abs. 2 IVV),

dass die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2007 (Urk. 15) und die Eltern der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 (Urk. 18) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Übernahme von Schulgeldbeiträgen ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 beantragten,

dass somit der Antrag der Beschwerdegegnerin mit demjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmt und im Einklang mit der Rechts- und mit der Aktenlage steht, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2007 darstellte,

dass die Verfügung vom 8. Januar 2007 daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1, Urk. 18) mit der Feststellung aufzuheben ist, dass B.___ ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 Anspruch auf Schulgeldbeiträge hat, und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 Anspruch auf Schulgeldbeiträge der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- die Eltern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).