Pension Calculation Upheld Despite Insufficient Coverage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an invalidity pension decision, finding that while the awarded pension might not fully cover the claimant's living expenses, the pension was calculated correctly according to relevant laws. The court reasoned that constitutional provisions require pensions to adequately cover existential needs, but this is a broad goal that the legislature addresses through a system of pensions and supplementary benefits, and courts cannot review the constitutionality of federal laws. Therefore, the claimant was advised to apply for supplementary benefits if their income was insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 29quater AHVG, Art. 36 Abs. 3 IVG; Pension Calculation Upheld Despite Insufficient Coverage: The court reasoned that constitutional provisions require pensions to adequately cover existential needs, but this is a broad goal that the legislature addresses through a system of pensions and supplementary benefits, and courts cannot review the constitutionality of federal laws. Therefore, the claimant was advised to apply for supplementary benefits if their income was insufficient.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to establish that the cantonal court proceedings for disputes regarding IV benefits are subject to costs, and to define the range of those costs.
Cited as a contrast to the rule that proceedings for disputes concerning the granting or refusal of IV benefits are subject to costs.
Referred to in the reasoning to state that federal laws cannot be reviewed for constitutionality by the court.
Cited in the reasoning regarding the constitutional mandate that (disability) pensions should adequately cover the existential needs.
Cited in the reasoning to outline the requirements for a statement of appeal to the Federal Court.
Cited as the legal basis for filing an appeal with the Federal Court against the present decision.
Cited as the legal basis for filing an appeal with the Federal Court against the present decision.
Cited to explain the suspension of the appeal deadline during specific holiday periods.
Referenced in the reasoning regarding the calculation of average annual income by increasing it for individuals under 45 at the time of disability.
Cited in the reasoning, stating that the provisions of the AHVG are applicable mutatis mutandis for the calculation of ordinary pensions, subject to paragraph 3.
Cited in the reasoning to define a full contribution period.
Cited in the reasoning regarding the calculation of pension based on average annual income.
Cited in the reasoning to specify which contribution years are considered for pension calculation.
Cited in the reasoning to define partial pensions for insured individuals with incomplete contribution periods.
Cited in the reasoning to define full pensions for insured individuals with full contribution periods.
Volltext
IV.2006.01160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 7. Februar 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 K.___, geboren 1977, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ein ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'004.-- pro Monat zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2006 (Datum des Poststempels), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag gestellt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, welche seinen Lebensbedarf zu decken vermöge, sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 10. April 2007 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invalidenrente sei zu tief, da sie bei weitem nicht ausreiche, seinen Lebensbedarf zu finanzieren,
dass für die Berechnung der ordentlichen Renten vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar sind (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung),
dass die ordentlichen Renten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG) ausgerichtet werden,
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),
dass die Beitragsdauer vollständig ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dass die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird (Art. 29quater AHVG), welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt,
dass das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht wird, wenn der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 36 Abs. 3 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung),
dass diese prozentualen Zuschläge vom Bundesrat in Art. 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung festgelegt worden sind,
dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet hat, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2007 (Urk. 6) verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin insbesondere das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 36'120.-- und die Rente des Beschwerdeführers angesichts dessen Beitragslücken nach der Teilrentenskala 28 richtig berechnet hat,
dass somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Invalidenrente kein Irrtum unterlaufen ist,
dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die zugesprochene Invalidenrente von Fr. 1'004.-- pro Monat nicht als ausreichend erscheint, um seinen Lebensbedarf zu decken,
dass dieser Einwand nicht als unberechtigt erscheint, zumal laut Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung die (Invaliden-)Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben,
dass es sich dabei aber um eine grundsätzliche Zielvorgabe handelt, welche dem Bundesgesetzgeber einen beträchtlichen Konkretisierungsspielraum lässt,
dass der Bundesgesetzgeber die verfassungsmässige Zielsetzung nicht alleine durch die AHV-Renten verwirklicht, sondern Ergänzungsleistungen vorgesehen hat, welche für die angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung sorgen (vgl. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]),
dass der Gesetzgeber damit seinem verfassungsmässigen Auftrag nachgekommen ist,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Bundesgesetze durch das Gericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung), womit vorliegend nicht näher zu untersuchen ist, ob der in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Existenzsicherung nicht alleine durch die Invalidenrente zu verwirklichen gewesen wäre,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet hat und der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er Ergänzungsleistungen beantragen kann, soweit er nicht über Einkünfte verfügt, welche seinen Existenzbedarf sichern,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass abweichend von Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die Kosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).