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IV.2006.01033 • SVG ZH IV.2006.01033 KI-generiert

Late Appeal Dismissed: Possession, Not Awareness, Dictates Notification

Geschäftsnummer IV.2006.01033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal as it was filed late. The appeal deadline is 30 days after the notification of the decision, and the court held that the notification date is when a person authorized to receive mail takes possession of the document, not when the recipient personally becomes aware of its contents. Therefore, the appeal, submitted three days after the deadline, was deemed untimely, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Rz, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Late Appeal Dismissed: Possession, Not Awareness, Dictates Notification: The appeal deadline is 30 days after the notification of the decision, and the court held that the notification date is when a person authorized to receive mail takes possession of the document, not when the recipient personally becomes aware of its contents. Therefore, the appeal, submitted three days after the deadline, was deemed untimely, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids verspätete Einreichung von Urkunden Zahlungsbefehl verspätete Einwendungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichteintreten mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 1 ATSG

The appeal was not filed within the 30-day period required by law, leading to a decision of non-admittance.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

The court costs were imposed on the appellant due to the nature of the proceedings.

Art. 90 BGG

Cited as the legal basis for filing a further appeal to the Federal Court within 30 days.

Art. 100 BGG

Cited as the legal basis for filing a further appeal to the Federal Court within 30 days.

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Volltext

IV.2006.01033

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O

Beschluss vom 11. Januar 2007

in Sachen

L.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1.1 Mit einer am 30. Oktober 2006 datierten und der Post am 31. Oktober übergebenen Eingabe erhob L.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Beschwerde gegen deren Verfügung vom 22. September 2006 betreffend Hilfsmittel (Urk. 1). Mit Schreiben vom 20. November 2006 überwies die IV-Stelle die Eingabe der Beschwerdeführerin an das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde (Urk. 5).

1.2 Da die Beschwerde erst am 31. Oktober 2006 der Post übergeben worden war (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1), wurde L.___ mit Verfügung vom 24. November 2006 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich schriftlich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und dem Gericht das Couvert der angefochtenen Verfügung einzureichen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2006 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 8).

2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 Erw. 4c mit Hinweisen). Insoweit reicht es aus, wenn die Sendung von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 38 Rz 8).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2006 habe ihr Ehemann am 26. oder 27. September 2006 mit gewöhnlicher Post erhalten. Da sie im Pflegeheim lebe, habe sie die Verfügung erst am 30. September 2006 bekommen (Urk. 8).

Wie vorstehend unter Erw. 2 dargelegt, ist für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Zeitpunkt der Zustellung und nicht derjenige der Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung massgebend. Damit muss sich die Beschwerdeführerin die Entgegennahme der Verfügung spätestens am 27. September 2006 durch ihren Ehemann anrechnen lassen. Dass sie selber erst drei Tage später von der Verfügung Kenntnis genommen habe, hat keine Verlängerung der Beschwerdefrist zur Folge. Mithin fing die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 28. September 2006 zu laufen an und endete damit am 27. Oktober 2006. Die am 31. Oktober 2006 der Post übergebene Beschwerde wurde somit verspätet erhoben, weshalb auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Der klare Wortlaut des Gesetzes führt dazu, dass in jedem Fall Kosten von jedenfalls 200 Franken erhoben werden müssen. Das Gericht könnte nur dann in bestimmten Fällen von einer Kostenauflage absehen, wenn das Gesetz dies vorsehen oder einen Rahmen von 0-1000 Franken vorschreiben würde, was nicht der Fall ist.

Somit sind der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- L.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an

- Gerichtskasse

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).