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IV.2006.00678 • SVG ZH IV.2006.00678 KI-generiert

Appeal of Vocational Measure Rejection Remanded for New Decision with Rationale

Geschäftsnummer IV.2006.00678
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the rejection of a request for vocational measures, where the appellant requested a stay pending a neuropsychological report that the opposing agency agreed to await, but the appellant failed to file a reply brief; the court ruled that given the agreement on the need for further clarification and the deficient reasoning of the initial rejection decision—which merely stated "The objection is rejected" without supporting rationale—neither a stay nor further briefing was appropriate, leading to the annulment of the initial decision and its remand to the agency for a new decision after receiving the expert report, ensuring proper legal reasoning, and consequently awarding the appellant court costs and a procedural indemnity.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 2 Satz, Art. 52 ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG; Appeal of Vocational Measure Rejection Remanded for New Decision with Rationale: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Verfahrenskosten Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG

This provision on the requirement for reasoned administrative decisions was mentioned in the reasoning section leading to the decision to quash and remand the case due to a lack of justification in the challenged decision.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision governs the amount of court fees in proceedings concerning the granting or denial of disability insurance benefits, justifying the setting and imposition of the court fee in order 2.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to establish the suspension periods for the deadline to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements (content and attachments) for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2006.00678

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 16. Mai 2007

in Sachen

R.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 das Begehren von R.___ um berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. August 2006, mit welcher R.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung beruflicher Massnahmen beantragen lässt (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die weiteren Verfahrensakten,

unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeschrift mitteilte, der Hausarzt habe eine neuropsychologische Abklärung eingeleitet, welche von erheblicher Bedeutung sein werde (Urk. 1 S. 4),

dass im Weiteren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) am 19. April 2007 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 20),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2006 auf eine Stellungnahme verzichtete und einen zweiten Schriftenwechsel beantragte mit der Begründung, sie könne erst nach Vorliegen der von der Beschwerdeführerin angekündigte Unterlagen Stellung nehmen (Urk. 7),

dass das Gericht am 16. Januar 2007 einen zweiten Schriftenwechsel anordnete (Urk. 12),

dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2007 das Gesuch stellte, das Verfahren sei bis zum Eingang des fachärztlichen Berichtes zu sistieren (Urk. 13),

dass sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2007 mit der Sistierung einverstanden erklärte (Urk. 17),

dass die Beschwerdeführerin ihr Sistierungsgesuch während laufender Frist für die Replik erneuerte (Urk. 20), indessen innert der zweimal, bis am 7. Mai 2007, erstreckten Frist keine Replik einreichte (vgl. Urk. 18 und 19),

dass nach der bisherigen Aktenlage von einem offensichtlichen zusätzlichen Abklärungsbedarf auszugehen ist, indem die Beschwerdegegnerin dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorgehen (Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von ihr veranlassten fachärztlichen Berichtes) zustimmte und damit implizit erkennen lässt, dass sie ihre eigenen Abklärungen als ungenügend erachtet, ansonsten sie das Sistierungsgesuch hätte ablehnen müssen,

dass sich bei dieser Sachlage weder eine Sistierung noch ein weiterer Schriftenwechsel als zweckmässig erweist, sondern der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Eingang des erwähnten Berichts über das weitere Vorgehen entscheide,

dass sich eine Rückweisung im Übrigen auch aus formellen Gründen aufdrängt, weil der angefochtene Einspracheentscheid nicht begründet ist,

dass gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Einspracheentscheide zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, wobei die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 21 zu Art. 52 ATSG),

dass der vorliegende Einspracheentscheid - nach Darlegung der allgemeinen rechtlichen Grundlagen - zur "Begründung" einzig den Passus "Nach Prüfung der Einsprache hat die IV-Stelle entschieden: 1. Die Einsprache wird abgewiesen." enthält,

dass der Einspracheentscheid damit nicht einmal ansatzweise begründet ist und den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht,

dass die Beschwerdegegnerin, falls sie weitere Abklärungen als unnötig erachten sollte, auch einen neuen Einspracheentscheid erlassen kann, den sie aber im Sinne vorstehender Erwägungen ausreichend zu begründen hat,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),

dass vorliegend die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge oder einen gesetzmässig begründeten Einspracheentscheid erlasse.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- die Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).