Appeal Regarding Invalidity Pension Denial Based on Prior Accident Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought an invalidity pension following an initial denial and subsequent rejection of his appeal by the social security institution, which relied on a prior accident-related disability assessment of 23% determined by the accident insurance authority, finding the appellant fit for adapted work and noting no confirmed non-accident-related or psychological ailments. The court dismissed the appeal because the appellant failed to substantively contest the reasoning of the challenged decision, instead presenting unsubstantiated or factually incorrect assertions, and found no indication that the initial medical assessment by the authority was flawed, consequently denying the request for free legal aid due to the manifest lack of merit of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Appeal Regarding Invalidity Pension Denial Based on Prior Accident Assessment: The court dismissed the appeal because the appellant failed to substantively contest the reasoning of the challenged decision, instead presenting unsubstantiated or factually incorrect assertions, and found no indication that the initial medical assessment by the authority was flawed, consequently denying the request for free legal aid due to the manifest lack of merit of the appeal.
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KI-generiertThe request for granting free legal aid and assistance was denied based on the obvious futility of the appeal.
The court costs were imposed on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 90 BGG regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 BGG regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to determine the suspension period for the appeal deadline.
Cited to state the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2006.00677
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2005 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/23) und die am 18. Oktober 2005 hiergegen erhobene Einsprache am 23. Juni 2006 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juli 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell weitere Abklärungen und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2006 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass das Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtig ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung in den Erwägungen des Einspracheentscheids (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung übereinstimmt und sich eine von dem in der Unfallversicherung festgestellten Invaliditätsgrad abweichende Beurteilung der unfallbedingten Invalidität durch die Organe der Invalidenversicherung nur aus triftigem Grund rechtfertigt, weshalb hinsichtlich der unfallbedingten Invalidität auch auf die Ausführungen im heute ergehenden Urteil im Prozess UV.2006.00078 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich am 29. Oktober 2003 unter Hinweis auf das bei der SUVA laufende Abklärungsverfahren wegen einer seit einem Unfall vom 31. Juli 2002 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2),
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge die SUVA-Akten beizog (Urk. 7/7) und Arztberichte von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, C.___, vom 1./2. Dezember 2003 (Urk. 7/8) sowie Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, C.___, vom 16. Dezember 2003 (Urk. 7/9 S. 1-6) einholte,
dass die Beschwerdegegnerin sodann nach Ergänzung der SUVA-Akten (Urk. 7/18) und nachdem die SUVA am 17. August 2005 den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs auf 23 % festgelegt hatte, weil der Beschwerdeführer als in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig angesehen wurde (Urk. 7/21), mit Verfügung vom 15. September 2005 dieser Beurteilung folgte und ihrerseits das Begehren um eine Rente der Invalidenversicherung abwies (Urk. 7/23),
dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner hiergegen erhobenen Einsprache vom 18. Oktober 2005 einerseits einwandte, die SUVA habe den unfallbedingten Invaliditätsgrad nicht richtig ermittelt, und andererseits geltend machte, neben den unfallkausalen Beschwerden im Bereich der Schulter leide der Beschwerdeführer an erheblichen Beschwerden in den Knien sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/27),
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren weitere Arztberichte der Dres. B.___ vom 20. Februar/18. März 2006 (Urk. 7/42) und D.___ vom 31. März 2006 (Urk. 7/43 S. 1-3) einholte,
dass diesen Berichten unter anderen ein Befundblatt über Laboruntersuchungen von März 2003 bis Dezember 2005 (an Dr. D.___, Urk. 7/43 S. 4), ein Bericht über eine Skelettszintigraphie vom 30. Oktober 2003 (an Dr. B.___, Urk. 7/43 S. 8) und ein Bericht über eine Abdomensonographie vom 5. Juli 2005 (an Dr. D.___ Urk. 7/43 S. 9) beilagen,
dass der Beschwerdegegnerin sodann noch der Bericht über eine neurologische Untersuchung im Kantonsspital C.___ vom 27. April 2006 (an Dr. D.___, Urk. 7/44) eingereicht wurde,
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegner in seiner Beurteilung der medizinischen Akten vom 31. Mai 2006 festhielt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/48 S. 5),
dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache zusammengefasst mit der Begründung abwies (Urk. 2 S. 3), dass keine unfallfremden Beschwerden vorlägen, da keiner der behandelnden Ärzte bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leiden würde, und dass kein anderes somatisches invalidisierendes Leiden habe festgestellt werden können,
dass der jetzige Vertreter des Beschwerdeführers sich in der Beschwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrundeliegenden Leistungsverfügung auseinandersetzt, sondern - soweit die beschwerdeführerischen Ausführungen überhaupt sachbezogen sind und sich nicht in Polemik gegen die Beschwerdegegnerin erschöpfen - durch die Akten nicht ausgewiesene und von ihm auch nicht belegte Sachverhalte behauptet oder schlicht aktenwidrige Behauptungen aufstellt,
dass Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere die im Lichte der vorstehenden Ausführungen klar aktenwidrige Behauptung aufstellt, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 1 S. 3 f.),
dass diese Rüge somit haltlos ist und der Beschwerde im Übrigen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid rechtsfehlerhaft sein sollte,
dass sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abklärung und Feststellung, des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin ergeben,
dass demnach die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist,
dass ausgangsgemäss die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).