Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2006.00623 • SVG ZH IV.2006.00623 KI-generiert

Jurisdiction Over Disability Benefits Transfer

Geschäftsnummer IV.2006.00623
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Institution (IV-Stelle) denying disability insurance benefits, arguing that the Zurich IV-Stelle lacked local jurisdiction because the appellant resided in a different canton at the time of the benefit application. The court ruled that, based on the appellant's residence in another canton at the time of application in October 2005, the Zurich IV-Stelle was locally incompetent according to relevant insurance law provisions; therefore, the court upheld the appeal to the extent that the appeal board's decision was overturned due to the Zurich IV-Stelle's lack of jurisdiction, and the case was ordered to be transferred to the competent IV-Stelle of the other canton for re-adjudication of the benefit claim.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Jurisdiction Over Disability Benefits Transfer: The court ruled that, based on the appellant's residence in another canton at the time of application in October 2005, the Zurich IV-Stelle was locally incompetent according to relevant insurance law provisions; therefore, the court upheld the appeal to the extent that the appeal board's decision was overturned due to the Zurich IV-Stelle's lack of jurisdiction, and the case was ordered to be transferred to the competent IV-Stelle of the other canton for re-adjudication of the benefit claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Prozessvoraussetzung Versicherungsleistungsbegehren Eröffnung des Entscheids sachliche Unzuständigkeit Vorschriften über die Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV

These provisions were cited in the reasoning to justify the annulment of the decision based on the lack of local jurisdiction.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This procedural rule governs the requirements for filing an appeal against the court's decision, as cited in the final notification section.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was used to determine that the proceedings were subject to court fees.

Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

These provisions were cited as the basis for ordering the opposing party to pay the procedural costs/indemnity to the appellant.

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Volltext

IV.2006.00623

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Meili

Urteil vom 21. August 2006

in Sachen

O.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter

S-E-K Advokaten

Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. O.___, geboren 1958, meldete sich im Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Die dagegen am 2. Mai 2006 erhobene Einsprache wies sie am 16. Juni 2006 ab (Urk. 2 S. 1).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juli 2006 Beschwerde unter anderem mit dem Antrag, das angerufene Sozialversicherungsgericht habe in Form eines Vorentscheides zunächst über seine örtliche Zuständigkeit zu befinden (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde vom 16. Juni 2006 ein und forderte die IV-Stelle auf, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 4). Im Rahmen der Vernehmlassung gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass die örtliche Zuständigkeit gegeben sei und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in der Verfügung vom 20. Juli 2006 (Urk. 4) betreffend die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin und deren Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Juli 2006 (Urk. 6), wonach der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2005 in A.___ Wohnsitz hatte, war die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung örtlich unzuständig (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Daran vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, die Gemeinde A.___ gehöre politisch zum Kanton Zürich, nichts zu ändern. Dass die IV-Stelle des Kantons B.___ dies insofern bestätigt habe, indem solche Fälle jeweils an die IV-Stelle des Kantons Zürich weitergeleitet oder Aktenabtretungen wieder zurückgeschickt worden seien (Urk. 6), ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in einem ähnlichen Fall gleich entschieden hat (Urteil vom 23. November 2005 in Sachen R., IV.2005.00984).

Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die zuständige IV-Stelle des Kantons B.___ zu überweisen sind.

2. Das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen (vgl. Urk. 6 S. 2).

3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben wird.

2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Akten an die zuständige IV-Stelle des Kantons B.___ zu überweisen, damit diese über den Rentenanspruch neu entscheide.

3. Das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Simon Krauter, unter Beilage von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).