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IV.2006.00414 • SVG ZH IV.2006.00414 KI-generiert

Social Insurance Institution Appeal Regarding Improper Service and Substantive Review

Geschäftsnummer IV.2006.00414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed a decision where the social insurance institution refused to rule on their appeal because the initial denial of benefits, from which the appeal arose, was allegedly already final. The appellant argued that the initial denial was not properly served, meaning their appeal was timely and required substantive review, an argument the social insurance institution subsequently conceded in its response. The court agreed that the initial service was deficient, thus upholding the appeal, overturning the non-entry decision, and remitting the case to the social insurance institution for a substantive examination of the initial appeal, awarding the appellant legal costs, which rendered their separate request for free legal representation moot.

Legislator-Regeste

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§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Social Insurance Institution Appeal Regarding Improper Service and Substantive Review: The appellant argued that the initial denial was not properly served, meaning their appeal was timely and required substantive review, an argument the social insurance institution subsequently conceded in its response. The court agreed that the initial service was deficient, thus upholding the appeal, overturning the non-entry decision, and remitting the case to the social insurance institution for a substantive examination of the initial appeal, awarding the appellant legal costs, which rendered their separate request for free legal representation moot.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung materielle Begründung Anwaltshonorar Sozialversicherungsstreitigkeit Beschwerdelegitimation Revision von Invalidenleistungen Übereinstimmende Anträge der Parteien, Rückweisung zu materieller Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
Cited alongside Art. 61 lit. g ATSG as the basis for awarding party costs.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited as procedural rules governing the requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Cited as the basis for granting the prevailing party compensation for costs.

§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited alongside Art. 61 lit. g ATSG as the basis for awarding party costs.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as procedural rules governing the requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court.

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Volltext

IV.2006.00414

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager

Urteil vom 19. Juli 2006

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 auf die Einsprache von P.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 7/57) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/58), mit der sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war, nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. April 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, beantragte, es sei die «Nichteintretensverfügung» aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Einsprache materiell zu prüfen sowie dem Versicherten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. Mai 2006 (Urk. 6) und die Verfügung vom 7. Juli 2006, mit welcher der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (Urk. 12),

unter Hinweis darauf, dass der Versicherte zusammen mit seiner Eingabe vom 5. Juli 2006 (Urk. 9) das Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 10) sowie eine weitere Beilage des Sozialdienstes A.___ (Urk. 11) einreichte,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. April 2006 rügte, die Verfügung vom 6. Juni 2005 sei mit der Zustellung an einen nichtbevollmächtigten Rechtsanwalt nicht rechtsgenügend eröffnet worden, weshalb die Einsprache vom 27. Februar 2006 rechtzeitig erfolgt und diese daher materiell zu behandeln sei (Urk. 1),

dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2006 (Urk. 6) beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur materiellen Behandlung der Einsprache an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass die IV-Stelle zur Begründung anfügte, dass die Verfügung vom 6. Juni 2005 infolge mangelhafter Eröffnung im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache vom 27. Februar 2006 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb materiell auf sie hätte eingetreten werden müssen (Urk. 6),

dass der Antrag der Beschwerdegegnerin mit demjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt und im Einklang mit der Rechts- und mit der Aktenlage, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. März 2006 darstellte, steht,

dass der Einspracheentscheid vom 27. März 2006 daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,

dass nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,

dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 27. Februar 2006 materiell behandle.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).